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Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg·1 VB 5/17·03.05.2017

Verfassungsbeschwerde gegen Rücknahmefiktion §305 Abs.3 Satz2 InsO mangels Substantiierung unzulässig

Öffentliches RechtVerfassungsrechtLandesverfassungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen des rechtlichen Gehörs und des Justizgewährsanspruchs im Zusammenhang mit der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO. Der Verfassungsgerichtshof verwirft die Verfassungsbeschwerde als unzulässig, weil die erforderliche substanzielle Begründung nach VerfGHG fehlt. Es werden keine konkreten entscheidungserheblichen Einwendungen oder Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine Gehörsverletzung oder eine verfassungswidrige Auslegung ergeben soll. Die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bundesrecht steht dem Landesverfassungsgericht nicht zu.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die nach §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 56 Abs. 1 VerfGHG erforderliche schlüssige und substantielle Begründung nicht enthält.

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Zur Prüfung einer behaupteten Gehörsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG muss der Beschwerdeführer konkret und substantiiert darlegen, welche entscheidungserheblichen Einwendungen übergangen wurden und inwiefern deren Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

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Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen; eine Gehörsverletzung kommt nur in Betracht, wenn das Gericht derart übertriebene Anforderungen gestellt hat, dass die Entscheidung keine Stütze im Gesetz mehr findet.

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Das Landesverfassungsgericht ist nicht befugt, die Verfassungsmäßigkeit von Bundesrecht zu überprüfen; die Rüge der Verfassungswidrigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung ist daher beim Landesverfassungsgericht grundsätzlich unzulässig.

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Behauptungen einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips oder der Justizgewähr bedürfen ebenfalls konkreter, substantiiert vorgetragener Tatsachen, die die behauptete Verfassungsverletzung nachvollziehbar machen.

Relevante Normen
§ 305 Abs. 3 Satz 2 InsO§ 15 Abs. 1 Satz 2, 56 Abs. 1 VerfGHG§ Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ Art. 2 Abs. 1 LV

Orientierungssatz

Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde, mit der eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Justizgewährungsanspruchs im Zusammenhang mit § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO geltend gemacht wurde.

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Es fehlt an einer den Anforderungen der §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 56 Abs. 1 VerfGHG entsprechenden Begründung. Eine solche Begründung erfordert, dass der Beschwerdeführer nicht nur den der behaupteten Grundrechtsverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt schlüssig und substantiiert darlegt, sondern substantiiert auch darstellt, inwiefern die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzen soll (vgl. VerfGH, Beschluss vom 29.8.2016 - 1 VB 70/16 -, Juris Rn. 2; Beschluss vom 3.12.2015 - 1 VB 75/15 -, Juris Rn. 16; BVerfGE 99, 84 - Juris Rn. 14). Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht.

2

a) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, beschränkt sich sein Vortrag im Wesentlichen auf die pauschale Behauptung, dass das Amtsgericht anders entschieden hätte, wenn seine Einwände berücksichtigt worden wären und dass sein Antrag völlig überraschend als zurückgenommen gewertet worden wäre. Welche Einwände er wann vorgebracht hat und warum die Entscheidung des Amtsgerichts bei deren Berücksichtigung anders ausgefallen wäre, legt er hingegen nicht dar. Auch aus den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen erschließt sich dies nicht.

3

Aus der angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts und der mit Fax vom 26. Januar 2017 vorgelegten Verfügung des Landgerichts vom 20. Januar 2017 ergibt sich lediglich, dass dem Beschwerdeführer aufgegeben worden war, zur Stellung seines Antrags die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Nachfolgend wurden Formulare eingereicht, die aber - so ergibt es sich aus der Verfügung des Landgerichts vom 20. Januar 2017 - in einigen Bereichen nicht oder unvollständig oder lediglich mit dem Vermerk „liegt dem Gericht bereits vor" ausgefüllt waren. Daraufhin wies das Amtsgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. September 2016 auf die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO hin. Eine Gehörsverletzung ergibt sich aus diesem Sachverhalt nicht. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 96, 205 - Juris Rn. 43). Eine Gehörsverletzung käme dementsprechend nur in Betracht, wenn die Regelung des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO oder seine Auslegung durch das Amtsgericht nicht mit Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG zu vereinbaren wäre. Ob die bundesgesetzliche Regelung des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, unterliegt aber schon nicht der Beurteilung des Verfassungsgerichtshofs, der als Landesverfassungsgericht über das Landesrecht wacht. Für eine Überprüfung der Auslegung des Amtsgerichts am Maßstab des Gehörsanspruch fehlt es hingegen an substantiiertem Tatsachenvortrag, weil mangels Vorlage des Antrags völlig offen ist, in welchem Umfang der Beschwerdeführer die Formulare nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgefüllt hat. Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG ist aber nur denkbar, wenn das Amtsgericht derart übertriebene Anforderungen gestellt hätte, dass die Zurückweisung keine Stütze im Gesetz mehr fände. Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor.

4

b) Auch soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf Justizgewähr und einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip geltend macht, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung. Über die Benennung der maßgeblichen Grundrechte hinaus, trägt der Beschwerdeführer nichts vor, so dass schon offen ist, was genau er zur Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof stellen möchte. Sollte die Verfassungsbeschwerde darauf zielen, die Verfassungswidrigkeit der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO und der damit zusammenhängenden fehlenden gerichtlichen Kontrolle zu behaupten, steht ihrer Zulässigkeit zudem die fehlende Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs für die Verfassungswidrigkeit von Bundesrecht entgegen.

5

2. Durch die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.