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Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg·1 VB 51/17·16.12.2018

Zulässigkeit der Mitwirkung von Richterin Leßner

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Richterin zeigte mögliche Befangenheit an, weil sie in ministeriellen Besprechungen über das Verfassungsbeschwerdeverfahren berichtet worden sei und zuvor politisch an einer Dienstrechtsreform mitgewirkt habe. Der Verfassungsgerichtshof prüft die Anzeige und setzt für die Entscheidung einen Vertreter ein. Er stellt fest, dass die Richterin wegen vorheriger Amtstätigkeit in derselben Sache ausgeschlossen ist.

Ausgang: Richterin Leßner wird wegen vorheriger Mitwirkung in der Sache von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen; Vertreter tritt an ihre Stelle

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, wenn er in derselben Sache bereits von Amts oder von Berufs wegen tätig gewesen ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 VerfGHG).

2

„Sache“ im Sinne des Ausschließungsgrundes umfasst das verfassungsgerichtliche Verfahren sowie das diesem unmittelbar vorausgegangene, ihm sachlich zugeordnete Verfahren.

3

Die Mitwirkung eines Richters außerhalb des Verfassungsgerichts in nicht völlig untergeordneter Rolle an Beratungen oder Vorarbeiten zu einem Verfahren kann den Ausschließungsgrund begründen.

4

Über den angezeigten Ausschließungsfall entscheidet das Gericht; an die Stelle des ausgeschlossenen Richters tritt ein Vertreter (§ 12 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 VerfGHG).

Relevante Normen
§ Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG§ 36 Abs. 3 LBG§ Dienstrechtsreformgesetz§ 12 Abs. 3 VerfGHG§ 12 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 11 Satz 1 und 2 VerfGHGO

Vorinstanzen

nachgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 31. Januar 2019, 1 VB 51/17, Urteil

Leitsatz

Richterin Leßner ist von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.

Tenor

Richterin Leßner ist von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.

Gründe

I.

1

1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, in welchem Alter Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher ohne Abschlag bei den Versorgungsbezügen in den Ruhestand treten dürfen. Gerügt wird eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Die Verfassungsbeschwerde ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Gesetzgeber Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher zu Unrecht nicht den in § 36 Abs. 3 LBG in der Fassung aufgrund des Dienstrechtsreformgesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794) genannten Lebenszeitbeamtinnen und -beamten gleichgestellt hat.

2

Der Verfassungsgerichtshof hat unter anderem der Landesregierung, dem Ministerium der Justiz und für Europa und dem Ministerium für Finanzen Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde gegeben. Er hat darüber hinaus dem Ministerium der Justiz und für Europa einen das Verfahren betreffenden Fragenkatalog übermittelt.

3

Mit vom Ministerialdirektor unterzeichnetem Schriftsatz vom 11. Mai 2018 hat das Ministerium der Justiz und für Europa namens der Landesregierung zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen und in diesem Rahmen die vom Verfassungsgerichtshof gestellten Fragen beantwortet. Das Ministerium führt in dem Schriftsatz aus, die Verfassungsbeschwerde sei nach Auffassung der Landesregierung zulässig aber unbegründet. Die Tätigkeiten der in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamtengruppen ließen sich zwar in sehr begrenztem Umfang mit den Tätigkeiten von Gerichtsvollziehern vergleichen; es bestünden aber wesentliche Unterschiede.

4

2. Richterin Leßner hat in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren eine dienstliche Erklärung vom 24. August 2018 abgegeben: Sie wolle von zwei ihre Person betreffenden Punkten Kenntnis geben und bitte um Prüfung eines etwaigen Ausschlusses wegen vorheriger Beteiligung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 VerfGHG beziehungsweise einer möglichen Besorgnis der Befangenheit nach § 12 VerfGHG.

5

Das Gerichtsvollzieherwesen gehöre zur Ressortzuständigkeit des Ministeriums der Justiz und für Europa. Als Präsidentin des Landesjustizprüfungsamtes nehme sie an dem wöchentlich stattfindenden Jour Fixe von Herrn Minister und Herrn Ministerialdirektor mit den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern teil. Dort werde mitunter über die Beteiligung des Justizministeriums an gerichtlichen Verfahren berichtet. Sofern die zuständige Fachabteilung beabsichtige, eine Stellungnahme zu einem Verfassungsbeschwerdeverfahren gegenüber dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgerichtshof abzugeben, erfolge in der Regel ein Bericht und oftmals eine abteilungsleiterübergreifende Diskussion über die jeweilige Problematik. Auch das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren sei Gegenstand der Erörterung im Jour Fixe gewesen.

6

Von 2005 bis 2010 sei sie Leiterin der Zentralstelle im Justizministerium Baden-Württemberg gewesen. In dieser Funktion habe sie das federführend vom Innenministerium vorbereitete Dienstrechtsreformgesetz auf politischer Ebene in enger Abstimmung mit dem Staatsministerium und dem Innenministerium begleitet. Nach ihrer Erinnerung sei im Rahmen der Dienstrechtsreform die Gleichbehandlung der Ruhestandsregelung der Gerichtsvollzieher mit der für andere Laufbahnen geltenden Regelung nicht verfassungsrechtlich problematisiert worden.

7

3. Die Beschwerdeführerin und das Ministerium der Justiz und für Europa hatten Gelegenheit, sich zu der dienstlichen Erklärung der Richterin Leßner zu äußern. Sie haben mitgeteilt, keine Bedenken gegen deren Mitwirkung zu haben.

II.

8

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß § 12 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 VerfGHG und § 11 Satz 1 und 2 VerfGHGO über den von Richterin Leßner angezeigten Sachverhalt. An die Stelle der Richterin tritt ihr Vertreter.

III.

9

Richterin Leßner ist von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.

10

Nach § 11 Abs. 1 VerfGHG ist ein Richter des Verfassungsgerichtshofs von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, wenn er an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, eine Lebenspartnerschaft führt oder führte, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist (Nr. 1) oder in derselben Sache bereits von Amts oder von Berufs wegen tätig gewesen ist (Nr. 2). „Sache“ im Sinne des § 11 Abs. 1 VerfGHG ist das verfassungsgerichtliche Verfahren und das diesem unmittelbar vorausgegangene, ihm sachlich zugeordnete Verfahren (vgl. BVerfGE 135, 248 Rn. 16 - Juris Rn. 17; Beschluss vom 13.2.2018 - 2 BvR 651/16 -, Juris Rn. 14; jeweils zu § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG).

11

Der von Richterin Leßner in ihrer dienstlichen Erklärung vom 24. August 2018 mitgeteilte Sachverhalt begründet das Vorliegen des Ausschließungsgrunds des § 11 Abs. 1 Nr. 2 VerfGHG. Richterin Leßner hat angegeben, dass sie als Präsidentin des Landesjustizprüfungsamts an einer Besprechung im Ministerium der Justiz und für Europa teilnahm, in dem das Verfassungsbeschwerdeverfahren Gegenstand der Erörterung war. Richterin Leßner war damit bereits außerhalb des Verfassungsgerichtshofs in Ausübung ihres Amtes in nicht völlig untergeordneter Rolle mit dem verfassungsgerichtlichen Verfahren befasst.

12

Ob der weitere von der Richterin angezeigte Sachverhalt auch die Besorgnis der Befangenheit begründet, bedarf nach Vorstehendem keiner Entscheidung.