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Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg·1 VB 50/19·20.06.2021

VerfGH Stuttgart: Mangels ausreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen verfahrensrechtlicher Rechte und beanstandet die Versagung der Wiedereinsetzung sowie unterbliebene Akteneinsicht. Der Verfassungsgerichtshof erklärt die Beschwerde als unzulässig, weil die Darlegungen die Anforderungen des §15 Abs.1 S.2 VerfGHG nicht erfüllen. Pauschale Angaben zu Depression und Überlastung sowie unkonkrete Vorwürfe zur Akteneinsicht genügen nicht zur Substantiierung eines Verfassungsverstoßes.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen mangels hinreichender Darlegung eines Verfassungsverstoßes nach §15 Abs.1 S.2 VerfGHG

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht in der für §15 Abs.1 Satz2 VerfGHG geforderten konkreten Weise darlegt, inwiefern ein Verfassungsverstoß vorliegt.

2

Die Rechtsschutzgarantie verlangt die substantiierten Darlegungen, aus denen sich ergibt, dass die Anwendung des Verfahrensrechts den Zugang zu Instanzen unzumutbar erschwert.

3

Pauschale oder allgemein gehaltene Angaben zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Überlastung genügen nicht, um eine Wiedereinsetzung zu begründen; erforderlich sind konkrete, zeitraumbezogene Sachverhalte.

4

Behauptungen über unterbliebene Akteneinsicht müssen Datum, Reaktion der Stelle und die konkreten Folgen für die Fristversäumnis darlegen; ansonsten erfüllen sie nicht die Darlegungspflicht für eine Verfassungsrüge.

Relevante Normen
§ 15 Abs 1 S 2 StGHG BW§ 15 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ Art. 67 Abs. 1 LV

Vorinstanzen

vorgehend AG Mannheim, 15. Oktober 2018, 20 Cs 205 Js 36042/17, Urteil

vorgehend LG Mannheim, 17. Januar 2019, 15 Ns 205 Js 36042/17, Beschluss

vorgehend OLG Karlsruhe, 24. Juni 2019, 3 Ws 115/19, Beschluss

Orientierungssatz

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Verfassungsverstoßes nach § 15 Abs 1 S 2 VerfGHG (RIS: StGHG BW). (Rn.3) (Rn.6)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2019 richtet.

2

a) Soweit der Beschwerdeführer behauptet, das Oberlandesgericht habe unter Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren die beantragte Wiedereinsetzung versagt, macht er der Sache nach eine Verletzung der Rechtsschutzgarantie des Art. 67 Abs. 1 LV geltend (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.2.2007 - 2 BvR 2619/06 -, Juris Rn. 4 ff. zu einer möglichen Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG im Zusammenhang mit der Versäumung der Revisionsfrist in einem Strafverfahren). Die Rechtsschutzgarantie verlangt, dass die Gerichte bei Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren.

3

Die Rüge ist allerdings bereits nicht in einer den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG genügenden Weise begründet worden. Das Oberlandesgericht hat dem Beschwerdeführer vorgehalten, aus den von ihm dargelegten Umständen sei nicht ersichtlich, warum es ihm nicht möglich gewesen sein solle, bis spätestens 6. Februar 2019 die zwei Sätze umfassende sofortige Beschwerde unter Ankündigung einer gesonderten Begründung per Fax einzulegen. In der Begründung der Verfassungsbeschwerde spricht der Beschwerdeführer in der Darstellung der Prozessgeschichte diesbezüglich lediglich davon, er habe eine Vielzahl von Umständen dargelegt. Auch in der Begründung der Rüge geht er darauf nicht ein. Vielmehr bezeichnet er die Äußerung des Oberlandesgerichts als „sehr theoretische Überlegung“ und meint, dieses könne sich nicht vorstellen, was es bedeute, depressiv und überlastet zu sein. Mit diesen pauschalen und nicht auf die konkrete Situation im Februar 2019 bezogenen Aussagen hat der Beschwerdeführer die Auffassung des Oberlandesgerichts nicht im Ansatz in Frage gestellt.

4

Im Übrigen ist die Auffassung des Oberlandesgerichts auch in der Sache nicht zu beanstanden. In dem Schriftsatz vom 20. März 2019 äußert sich der Beschwerdeführer breit zu seiner allgemein schwierigen Situation. Er führt unter anderem aus, er sei depressiv und müsse auf ärztliche Verordnung hin Psychopharmaka einnehmen. Eine konkrete Beeinträchtigung bezogen auf den Zeitraum Anfang Februar 2019 enthält der Schriftsatz indes nicht. Gegen die Annahme, der Beschwerdeführer sei generell nicht in der Lage, seine Rechte ausreichend selbst wahrzunehmen, spricht im Übrigen bereits der Schriftsatz vom 20. März 2019, in dem der Beschwerdeführer ausführlich argumentiert.

5

b) Soweit der Beschwerdeführer dem Oberlandesgericht einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG mit der Begründung vorhält, das Oberlandesgericht habe sein Akteneinsichtsgesuch ignoriert, geht sein (allgemein gehaltenes) Vorbringen zur Notwendigkeit einer effektiven Verteidigung offensichtlich an dem Beschluss des Oberlandesgerichts vorbei. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde tragend mit dem Fristversäumnis und der fehlenden Möglichkeit, dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, begründet. Der geltend gemachte Gehörsverstoß betrifft diese Annahme offenkundig nicht.

6

Zudem erfüllt auch dieser Vortrag schon nicht im Ansatz die Anforderungen an die Darlegung eines Verfassungsverstoßes nach § 15 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG. Denn es fehlt schon an jeglichem Vortrag zum konkreten Datum des Akteneinsichtsgesuchs, ob und ggf. wie hieraufhin von Seiten des Oberlandesgerichts reagiert wurde und ob er dieses an sein Akteneinsichtsgesuch erinnert hat. Des Weiteren trägt er auch nicht vor, welche Folgen die unterbliebene Akteneinsichtsgewährung für die Frage der unverschuldeten Fristversäumnis zur Rechtsmitteleinlegung haben sollte bzw. wie sich eine gewährte Akteneinsicht hierauf hätte auswirken sollen.

2.

7

Da die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Verwerfung der sofortigen Beschwerde durch das Oberlandesgericht als verfristet wendet, ohne Erfolg bleibt, hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg bezogen auf das Urteil des Amtsgerichts und den Beschluss des Landgerichts nicht ordnungsgemäß erschöpft, so dass die Verfassungsbeschwerde auch insoweit unzulässig ist.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.