Verfassungsbeschwerde gegen Versagung der Klagezustellung ohne Kostenvorschuss zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof weist eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Zustellung einer zivilrechtlichen Klage ohne Gerichtskostenvorschuss (§ 14 GKG) als offensichtlich unbegründet zurück. Er bestätigt die Auslegung der Vorinstanzen, wonach § 14 Nr. 3a GKG nur vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten erfasst. Das Vorliegen eines Verstoßes gegen den Justizgewähranspruch oder das rechtliche Gehör wird verneint. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung wird abgelehnt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlich unbegründeter Rügen gegen Kostenvorschussentscheidung abgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Zugang zu den Gerichten (Justizgewähr) schließt die Erhebung gerichtlicher Gebühren nicht aus, sofern durch gesetzliche Verfahren wie die Prozesskostenhilfe ein wirksamer Zugang gewährleistet bleibt.
Die Vorschrift des § 14 Nr. 3a GKG kann dahin ausgelegt werden, dass sie nur vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten erfasst; eine solche Auslegung verletzt den Justizgewähranspruch nicht.
Die Versagung der Zustellung einer Klage ohne Kostenvorschuss ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die betroffene Person auf die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe verwiesen wird.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt mehr als eine bloße unzureichende inhaltliche Erwiderung der Vorinstanz voraus; das bloße Nicht-Eingehen in gewünschter Ausführlichkeit begründet keine Gehörsverletzung.
Orientierungssatz
Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde mit der unter anderem eine Verletzung des Justizgewähranspruchs (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 23 Abs. 1 LV) gerügt wird, weil eine Klagezustellung ohne Gerichtskostenvorschuss nach § 14 Nr. 3 GKG verweigert wurde.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Versagung einer Zustellung einer zivilrechtlichen Klage ohne Gerichtskostenvorschuss richtet (vgl. § 14 GKG), ist offensichtlich unbegründet.
1. Die durch das Amtsgericht und das Landgericht vorgenommene Auslegung des § 14 GKG verletzt nicht den Justizgewähranspruch (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 23 Abs. 1 LV).
a) Dieser umfasst für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl. BVerfGE 54, 277 - Juris Rn. 47; BVerfGE 85, 337 - Juris Rn. 28; StGH, Urteil vom 23.3.2015 - 1 VB 1/15 -, Juris Rn. 26). Die Gewährleistung schließt eine gesetzliche Ausgestaltung der Voraussetzungen und Bedingungen des Zugangs allerdings nicht aus. Der Gesetzgeber darf insbesondere für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren erheben (vgl. BVerfGE 10, 264 - Juris Rn. 14; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23.5.2012 - 1 BvR 2096/09 -, Juris Rn. 16). Zwar dürfen sich Gebührenregelungen nicht so auswirken, dass der Rechtsschutz von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängt und müssen Vorkehrungen getroffen werden, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten ermöglichen (vgl. BVerfGE 85, 337 - Juris Rn. 33). Derartige Vorkehrungen sind aber mit dem Institut der Prozesskostenhilfe getroffen (vgl. BVerfGE 10, 264 - Juris Rn. 15; BVerfGE 81,347 - Juris Rn. 24).
b) Die Auslegung des Amtsgerichts und des Landgerichts, wonach § 14 Nr. 3a) GKG nur Fälle erfasst, in denen vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten vorliegen, kann daher den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Justizgewähr nicht verletzen, weil dieser durch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen (und damit nach § 14 Nr. 1 GKG auch von der Vorschusspflicht befreit zu werden), ausreichend gesichert ist. Aus den gleichen Gründen ist es verfassungsrechtlich nicht angreifbar, wenn das Amtsgericht und das Landgericht auch die Voraussetzungen des § 14 Nr. 3b) GKG nicht angenommen haben.
2. Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Wenn sich das Amtsgericht und das Landgericht nicht in der vom Beschwerdeführer gewünschten Ausführlichkeit mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt haben, bedeutet dies nicht, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen wurde.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO hat keinen Erfolg.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.