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Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg·1 VB 43/20·01.06.2020

VerfGH Stuttgart: Zurückweisung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde gegen §§ 1, 3 und 4 der CoronaVO (juris: CoronaVV BW) - "Maskenpflicht"

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Verfassungswidrigkeit der Maskenpflicht und weiterer Maßnahmen der Corona-Verordnung. Das Verfassungsgerichtshof hält die Beschwerde für unzulässig, da der Rechtsweg nicht erschöpft ist. Eine Normenkontrolle vor dem Verwaltungsgerichtshof wäre möglich; ein Vorabausspruch ist wegen ungeklärter Tatsachen nicht angezeigt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen §§ 1, 3, 4 CoronaVO wegen nicht erschöpftem Rechtsweg als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde nach § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG ist nur zulässig, wenn der Rechtsweg erschöpft wurde und gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg tatsächlich besteht.

2

Normenkontrollverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (§ 47 VwGO i. V. m. § 4 AGVwGO) sind ein zumutbarer und geeigneter Rechtsweg zum Angriff gegen Verordnungen und müssen vorrangig ausgeschöpft werden.

3

Ein Vorabentscheidungsverlangen an den Verfassungsgerichtshof kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen ungeklärt sind oder die einfachrechtliche Lage noch keiner fachgerichtlichen Aufarbeitung bedarf.

4

Das Vorliegen effektiven und zeitnahen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, insbesondere auch die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes (§ 47 Abs. 6 VwGO), kann die Erschöpfung des Rechtswegs gebieten und eine unzumutbare Belastung negieren.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 1 CoronaVV BW vom 02.05.2020§ 3 CoronaVV BW vom 02.05.2020§ 4 CoronaVV BW vom 02.05.2020§ 55 Abs 2 S 1 StGHG BW§ 55 Abs 2 S 2 StGHG BW§ CoronaVV BW, §§ 1, 3 und 4

Leitsatz

Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde

Orientierungssatz

1. Hinsichtlich der angegriffenen Normen (§§ 1, 3 und 4 CoronaVV BW) hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg gem § 55 Abs 2 S 1 VerfGHG (juris: StGHG BW) mangels Einleitung eines Normenkontrollverfahrens noch nicht erschöpft. (Rn.2)

2a. Eine Vorabentscheidung durch den VerfGH kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen noch nicht aufgeklärt sind oder die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt ist (vgl BVerfG, 24.06.1992, 1 BvR 1028/91 <Rn 26>). (Rn.3)

2b. Hinsichtlich der in der CoronaVV BW angeordneten Maßnahmen stellen sich zahlreiche Sach- und Rechtsfragen, für deren Klärung die Fachgerichte zuständig sind und die vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs einer fachgerichtlichen Aufbereitung bedürfen. (Rn.3)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde, die eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte durch die in der Corona-Verordnung enthaltene Maskenpflicht sowie weitere Maßnahmen rügt, ist mangels Rechtswegerschöpfung gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG unzulässig. Nach dieser Vorschrift kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist.

2

Bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen §§ 1, 3 und 4 der Corona-Verordnung vom 17. März 2020 in der ab dem 4. Mai 2020 gültigen Fassung. Diese Verordnung kann der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wege der Normenkontrolle nach § 47 VwGO i. V. m. § 4 AGVwGO angreifen. Nach § 47 Abs. 6 VwGO besteht zudem die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes. Einen Normenkontrollantrag hat der Beschwerdeführer nicht gestellt.

3

Ein ausnahmsweises Absehen von der Erschöpfung des Rechtswegs nach § 55 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG ist nicht angezeigt. Zwar ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften der Corona-Verordnung von allgemeiner Bedeutung. Allerdings kommt eine Vorabentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof in der Regel dann nicht in Betracht, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen noch nicht aufgeklärt sind oder die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91 -, Juris Rn. 26). Dies ist bei der Corona-Verordnung der Fall. Hinsichtlich der darin angeordneten Maßnahmen stellen sich zahlreiche Sach- und Rechtsfragen, für deren Klärung die Fachgerichte zuständig sind und die vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs einer fachgerichtlichen Aufbereitung bedürfen. Die Erschöpfung des Rechtswegs ist dem Beschwerdeführer auch nicht unzumutbar. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz kann ihm auch in der derzeitigen Situation zeitnah und effektiv gewährt werden, zumal kein Instanzenzug zu durchlaufen, sondern der Verwaltungsgerichtshof erst- und letztinstanzlich zuständig ist.

4

Einer Entscheidung, ob die Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG entspricht, bedarf es daher nicht.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.