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Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg·1 VB 4/18·24.06.2018

Verfassungsbeschwerde unzulässig: Monatsfrist des §56 Abs.2 VerfGHG nicht gewahrt

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer reichte die Verfassungsbeschwerde am 10. Januar 2018 ein; die Monatsfrist des §56 Abs.2 VerfGHG war am 9. Januar 2018 abgelaufen. Das Gericht bestimmte den Fristbeginn nach dem Zugang der vollständigen Entscheidung (Zugang am 9. Dezember 2017) und wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Die Regelung des §321a Abs.2 Satz3 ZPO findet keine Anwendung; ein Antrag auf Wiedereinsetzung wurde nicht gestellt bzw. hätte keinen Erfolg.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da die Monatsfrist des §56 Abs.2 VerfGHG nicht gewahrt war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die einmonatige Frist des §56 Abs.2 VerfGHG nicht eingehalten wird.

2

Die Frist des §56 Abs.2 Satz2 VerfGHG beginnt mit dem Zugang der in vollständiger Form mitgeteilten Entscheidung; auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an.

3

Der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post ist für den Fristbeginn nach §56 Abs.2 VerfGHG nicht maßgeblich; die Fiktion des §321a Abs.2 Satz3 ZPO ist hierfür nicht übertragbar.

4

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §56 Abs.3 VerfGHG erfordert den Nachweis eines entschuldbaren Versäumnisses; die bloße Unfertigkeit einer anderen Verfassungsbeschwerde reicht hierfür nicht aus.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 56 Abs 2 StGHG BW§ 56 Abs 3 StGHG BW§ 321a Abs 2 S 3 ZPO§ 56 Abs. 2 VerfGHG§ 56 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 56 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG

Orientierungssatz

Mangels Wahrung der Monatsfrist des § 56 Abs. 2 VerfGHG unzulässige Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist erst am 10. Januar 2018 am Verfassungsgerichtshof eingegangen und damit nach dem Ablauf der Monatsfrist des § 56 Abs. 2 VerfGHG am 9. Januar 2018.

I.

2

Die Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG beginnt nach § 56 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG mit der formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften - hier § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO - von Amts wegen vorzunehmen ist. Mitgeteilt ist eine Entscheidung mit ihrem Zugang (vgl. zu § 93 BVerfGG BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 13.7.2016 - 2 BvR 1304/14 -, Juris Rn. 4). Zugang liegt vor, wenn die Entscheidung in einer Weise in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass von deren Kenntnisnahme ausgegangen werden kann. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 9.4.2008 - 2 BvR 464/08 -, Juris Rn. 2). Maßgebend für den Fristbeginn war dementsprechend der am 9. Dezember 2017 erfolgte Eingang der angegriffenen Entscheidungen bei dem Beschwerdeführer.

3

Hingegen kommt es auf den Zeitpunkt, zu dem die angegriffenen Entscheidungen zur Post aufgegeben wurden, nicht an. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers findet die Regelung des § 321a Abs. 2 Satz 3 ZPO keine Anwendung. Sie bestimmt den Beginn der Jahresfrist des § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO, entfaltet aber weder allgemeine Wirkung für die Bestimmung des Fristbeginns im Zivilprozessrechts, noch ist sie geeignet, die Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG zu konkretisieren. Es ist auch nicht ersichtlich, warum in einer Konstellation wie der vorliegenden, wo der Beschwerdeführer den Zeitpunkt des Eingangs der angegriffenen Entscheidung konkret benennen kann, zu seinen Gunsten von der Fiktion eines späteren Zugangszeitpunkts ausgegangen werden sollte.

II.

4

Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 3 VerfGHG hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Er hätte auch keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer behauptet schon nicht, irrtümlich von einer Berechnung des Fristbeginns nach § 321a Abs. 2 Satz 3 ZPO ausgegangen zu sein. Vielmehr hat er von vornherein die Möglichkeit ins Auge gefasst, dass der tatsächliche Zugang der angegriffenen Beschlüsse maßgeblich für den Fristbeginn war. Er habe die Verfassungsbeschwerde aber nicht fertigen können, weil die Frist für eine andere Verfassungsbeschwerde abgelaufen sei. Eine Wiedereinsetzung rechtfertigt dieser Sachverhalt nicht (vgl. bereits VerfGH, Beschluss vom 16.6.2017 - 1 VB 113/16 -, Juris Rn. 11).

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.