Verfassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als offensichtlich unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügt die Nichtzulassung eines Rechtsmittels als Verletzung landesverfassungsrechtlicher Rechte (Art.2 Abs.1 LV i.V.m. Art.2 Abs.1 GG, Art.23 Abs.1 LV). Der Verfassungsgerichtshof hält die Beschwerde für offensichtlich unbegründet, da keine willkürliche Auslegung prozessualer Vorschriften oder sonstige Verletzungen ersichtlich sind. Auch eine Gehörsverletzung oder Verletzungen sonstiger Grundrechte wurden nicht substantiiert dargelegt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unbegründet verworfen; keine Verletzung landesverfassungsrechtlicher Rechte festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, wenn aus der Beschwerdebegründung keine Verletzung in der Landesverfassung ersichtlich ist.
Eine Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte durch die Nichtzulassung eines Rechtsmittels liegt nur vor, wenn die Auslegung und Anwendung prozessualer Vorschriften sachlich nicht zu rechtfertigen und damit objektiv willkürlich ist.
Eine behauptete Abweichung von Entscheidungen anderer Gerichte rechtfertigt eine Verfassungsrüge nur, sofern die zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen und deren Anwendung tatsächlich gleichartiger Normfassungen entsprechen.
Gehörsverletzungen sowie Eingriffe in Eigentum, Gleichheitssatz, allgemeines Persönlichkeitsrecht oder informationelle Selbstbestimmung sind nur feststellbar, wenn besondere, substantiiert dargelegte Umstände vorgetragen werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, die unter anderem eine Verletzung von
Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 23 Abs. 1 LV wegen Nichtzulassung der Revision rügt.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist - ungeachtet der Frage, ob sie angesichts der Begründungsanforderungen der §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 56 Abs. 1 VerfGHG zulässig ist - jedenfalls offensichtlich unbegründet. Eine Verletzung von in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg enthaltenen Rechten der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Darlegungen der Verfassungsbeschwerde nicht.
1. Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 23 Abs. 1 LV wegen Nichtzulassung eines Rechtsmittels liegt erst dann vor, wenn die Auslegung und Anwendung der einschlägigen prozessualen Vorschriften sachlich nicht zu rechtfertigen ist und sich damit als objektiv willkürlich erweist (vgl. VerfGH, Beschluss vom 3.4.2017 - 1 VB 119/16 -, Juris Rn. 7). Entsprechendes ergibt sich aus der Verfassungsbeschwerde nicht. Insbesondere liegt die behauptete Abweichung von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 22.12.2003 - 15 W 396/03 -, NZM 2004, S. 404) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 17.4.2002 - 3 Wx 8/02 -, NZM 2002, S. 487) nicht vor. Gegenstand der Entscheidungen ist § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG und nicht das - erst mit Wirkung zum 1. Juli 2007 eingefügte - Regelbeispiel des § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG, mit dem sich die angegriffenen Entscheidungen auseinandersetzen.
2. Auch im Hinblick auf die weiteren Rügen ergeben sich aus der Verfassungsbeschwerde keine Verletzungen von in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg enthaltenen Rechten. Besondere Umstände, aus denen sich eine Gehörsverletzung ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Auch eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung kann nicht festgestellt werden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.