Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen Begründungsmängeln; prozessuale Rügen unbeachtlich
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil die Begründung nicht den Anforderungen des VerfGHG genügte. Die Frage der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin war für die Zulassungsentscheidung nicht entscheidungserheblich und wurde nicht verfassungsrechtlich substantiiert bestritten. Ein Gehörsverstoß lässt sich nicht damit begründen, dass Gründe nicht berücksichtigt wurden, die nicht gemäß §124a Abs.4 Satz4 VwGO vorgetragen waren. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung; weitere Rügen sind nicht entscheidungserheblich.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn ihre Begründung die Anforderungen des § 15 Abs.1 Satz2 und § 56 Abs.1 VerfGHG nicht erfüllt.
Rügen gegen Erwägungen, die für die in der Vorinstanz entscheidende Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich sind, greifen am angegriffenen Beschluss vorbei.
Ein Gehörsverstoß in einem Berufungszulassungsverfahren nach § 124a Abs.4 und 5 VwGO kann nicht damit begründet werden, dass das Gericht Gründe nicht berücksichtigt hat, die der Beteiligte nicht nach § 124a Abs.4 Satz4 VwGO vorgetragen hat.
Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs über die Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.
Leitsatz
Rügen gegen im Ausgangsverfahren nicht entscheidungserhebliche Erwägungen
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG genügt.
Ob die Beschwerdeführerin prozessfähig ist, war nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs für die Frage, ob die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen ist, nicht entscheidungserheblich. Diese Auffassung hat die Beschwerdeführerin nicht mit verfassungsrechtlich beachtlichen Erwägungen in Frage gestellt. Infolgedessen gehen die Rügen der Beschwerdeführerin, soweit sie die Annahme ihrer Prozessunfähigkeit betreffen, an dem angegriffenen Beschluss vom 5. März 2019 vorbei.
Eine zulässige (Gehörs-)Rüge erhebt die Beschwerdeführerin auch nicht im Zusammenhang mit der nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ausschließlich entscheidungserheblichen Frage, ob auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Zulassungsverfahren die Annahme des Verwaltungsgerichts ernstlich zweifelhaft ist, dass bei einer Zulassung der Beschwerdeführerin das Wahlergebnis nicht beeinflusst worden wäre. Ein Gehörsverstoß (oder auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot) in einem Berufungszulassungsverfahren nach § 124a Abs. 4 und 5 VwGO lässt sich offensichtlich nicht damit begründen, dass Gründe, die nicht nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden waren, nicht berücksichtigt wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.