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Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg·1 VB 28/17·02.05.2017

Verfassungsbeschwerde gegen Erhöhung von Abgeordneten-Aufwandsentschädigung unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtParlamentsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein Landtagsabgeordneter rügt die Erhöhung der Aufwandsentschädigung nach dem Abgeordnetengesetz mit Verweis auf die allgemeine Handlungsfreiheit und den Öffentlichkeitsgrundsatz. Das Verfassungsgerichtshof legt die Beschwerde als unzulässig zurück, weil es an substantiierter Darlegung einer möglichen Grundrechtsverletzung fehlt. Der Öffentlichkeitsgrundsatz begründet kein individuelles Beschwerderecht; eine drohende Rückerstattung ist durch Nichtverbrauch vermeidbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Erhöhung von Abgeordneten-Aufwandsentschädigung mangels substantiiertem Vortrag als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass eine konkrete Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung besteht (§15 Abs.1 Satz2, §56 Abs.1 VerfGHG).

2

Die gesetzliche Gewährung einer Aufwandsentschädigung stellt für sich keine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit dar; abstrakte Befürchtungen künftiger Rückzahlungsansprüche rechtfertigen die Beschwerde nicht, wenn die Belastung durch Vermeidung (Nichtverbrauch) abwendbar ist.

3

Der aus Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Öffentlichkeitsgrundsatz begründet kein persönliches subjektives Recht im Sinne der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde (§55 Abs.1 VerfGHG).

4

Ein aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen abgeleitetes Recht auf demokratische Teilhabe ist eng auf den Kernbereich beschränkt und gewährt keinen Anspruch auf generelle Rechtmäßigkeitskontrolle parlamentarischer Mehrheitsentscheidungen.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 2 und 4 AbgG§ 15 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG§ 56 Abs. 1 VerfGHG§ Art. 1 Nr. 2 Buchst. a und c des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes§ Art. 2 Abs. 1 LV§ Art. 2 Abs. 1 GG

Orientierungssatz

Unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde, in der sich der Beschwerdeführer - ein Abgeordneter des Landtags - auf die allgemeine Handlungsfreiheit berufen hat, um eine seiner Meinung nach gegebene Verletzung des aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Öffentlichkeitsgrundsatzes gegen ein Gesetz geltend zu machen, das die einem Abgeordneten nach § 6 Abs. 2 und 4 AbgG zu gewährenden Aufwandsentschädigung erhöht hat.

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen das am 3. März 2017 verkündete und am 1. Mai 2017 in Kraft tretende Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. Februar 2017 (GBl. S. 77) richtet, hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.

2

Es fehlt an der substantiierten Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung (§ 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG).

3

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a und c des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. Februar 2017 (GBl. S. 77 f.) in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs.1 GG verletzt, weil er auch als Privatperson selbst und unmittelbar Empfänger der Kostenpauschale sei, deren Erhöhung verfassungswidrig sei. Damit sei nicht ausgeschlossen, dass er verfassungswidrige Zahlungen erhalte, die er privat zurückerstatten müsse.

4

Damit ist jedoch ein möglicherweise verfassungswidriger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nicht hinreichend dargetan. Die vom Beschwerdeführer angegriffenen Gesetzesbestimmungen gewähren Abgeordneten eine Aufwandsentschädigung. Dies stellt als solches keine Beeinträchtigung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit dar. Befürchtet er, die ihm nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 AbgG zu gewährenden Aufwandsentschädigungen wegen ihrer seiner Meinung nach gegebenen Verfassungswidrigkeit irgendwann wieder zurückzahlen zu müssen, kann er eine etwaige Belastung dadurch vermeiden, dass er die nach seiner Meinung verfassungswidrigen Anteile der Entschädigung nicht verbraucht.

5

Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen eine Verletzung des aus dem Demokratieprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Öffentlichkeitsgrundsatzes behauptet, handelt es sich um kein subjektives Recht im Sinne von § 55 Abs. 1 VerfGHG, das mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann.

6

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht aus dem Umstand, dass es in einer parlamentarischen Demokratie unvermeidbar ist, dass das Parlament in eigener Sache über die Festsetzung der Höhe und die nähere Ausgestaltung der mit dem Abgeordnetenstatus verbundenen Regelungen entscheidet, abgeleitet, dass das demokratische und rechtsstaatliche Prinzip es gebieten, dass der gesamte Willensbildungsprozess für den Bürger durchschaubar ist und das Ergebnis vor den Augen der Öffentlichkeit beschlossen wird, weil dies die einzige wirksame Kontrolle der parlamentarischen Entscheidung darstellt (vgl. BVerfGE 40, 296 - Juris Rn. 61). Öffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument, öffentliche Debatte und öffentliche Diskussion sind wesentliche Elemente des demokratischen Parlamentarismus. Das im parlamentarischen Verfahren gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche eröffnet Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen und schafft die Voraussetzungen der Kontrolle durch die Bürger. Entscheidungen von erheblicher Tragweite muss deshalb grundsätzlich ein Verfahren vorausgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Umfang der zu beschließenden Maßnahmen in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. BVerfGE 130, 318 - Juris Rn. 108).

7

Aus diesen objektiv-rechtlich geltenden Verfassungsprinzipien ergibt sich jedoch kein Grundrecht des Bürgers auf deren Beachtung.

8

2. Die Verletzung eines möglicherweise aus Art. 26 LV ableitbaren Rechts auf demokratische Teilhabe hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht (zu diesem Recht aus Art. 38 GG: BVerfG, Urteil vom 21.6.2016 - 2 BvE 13/13 u.a. -, Juris Rn. 125; BVerfGE 123, 267 - Juris Rn. 211). Vielmehr hat er als Grundrecht, das Anknüpfungspunkt für die von ihm geforderte Prüfung der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes sein soll, allein die allgemeine Handlungsfreiheit benannt.

9

Abgesehen davon wäre dieses Recht strikt auf den in der Würde des Menschen wurzelnden Kern des Demokratieprinzips begrenzt. Das Wahlrecht garantiert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen Anspruch auf eine über dessen Sicherung hinausgehende Rechtmäßigkeitskontrolle demokratischer Mehrheitsentscheidungen, insbesondere von Gesetzesbeschlüssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 21.6.2016 - 2 BvE 13/13 u.a. -, Juris Rn. 126).

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.