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Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg·1 VB 21/21·18.02.2021

VerfGH Stuttgart: Verfassungsbeschwerde gegen die Durchführung der Landtagswahl 2021 in Baden-Württemberg unzulässig - unzureichende Darlegungen einer Verletzung von Art 26 Abs 4 LV <juris: Verf BW>; Freiheit der Wahl) in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof weist eine Verfassungsbeschwerde gegen die Durchführung der Landtagswahl am 14. März 2021 als unzulässig zurück. Der Beschwerdeführer hat die behauptete Verletzung der Freiheit der Wahl (Art. 26 Abs. 4 LV) nicht hinreichend substantiiert. Insbesondere fehlt eine Darlegung, dass Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten für eine verantwortbare Stimmabgabe nicht vorhanden wären. Eine Verschiebung der Wahl wäre zudem mit Art. 30 Abs. 2 LV nicht vereinbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen die Durchführung der Landtagswahl 2021 als unzulässig verworfen (mangels substantiierten Vorbringens)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht schlüssig und substantiiert sowohl den Sachverhalt als auch die Verbindung zur behaupteten Grundrechtsverletzung darlegt (vgl. § 15 Abs. 1 S. 2, § 56 Abs. 1 VerfGHG).

2

Die Freiheit der Wahl (Art. 26 Abs. 4 LV) schützt die Wähler vor unzulässigem Druck oder Zwang und vor Eingriffen in den Prozess der Meinungsbildung, erfordert aber konkrete Anhaltspunkte, dass Beeinträchtigungen die Entscheidungsfreiheit ernstlich beeinträchtigen.

3

Einschränkungen durch Pandemie-Maßnahmen berühren nicht automatisch die Verfassungsmäßigkeit einer Wahl; es bedarf einer substantiierten Darlegung, dass der Zugang zu relevanten Informationen oder die Kommunikation zwischen Wahlberechtigten faktisch verhindert ist.

4

Die Verschiebung einer Landtagswahl ist nur mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren; nach Art. 30 Abs. 2 LV muss eine Neuwahl vor Ablauf der Wahlperiode stattfinden, sodass eine unbegrenzte Verschiebung verfassungsrechtlich unzulässig sein kann.

Relevante Normen
§ 15 Abs 1 S 2 StGHG BW§ 56 Abs 1 StGHG BW§ Art 26 Abs 4 Verf BW§ Art 30 Abs 2 Verf BW§ Art. 26 Abs. 4 LV§ Art. 26 Abs. 4 Verf BW

Leitsatz

Mangels Beachtung der Substantiierungsanforderungen erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Durchführung der Landtagswahl am 14. März 2021

Orientierungssatz

1a. "Freiheit der Wahl" iSd Art 26 Abs 4 LV (juris: Verf BW) meint insb die Freiheit vor unzulässigem Druck oder Zwang (vgl VerfGH Stuttgart, 28.02.2018, 1 VB 58/17 <juris Rn 9>). Die Wähler sollen nach diesem Grundsatz vor Beeinflussungen geschützt werden, die geeignet sind, ihre Entscheidungsfreiheit trotz bestehenden Wahlgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigen (zur Beeinflussung durch die Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung vgl StGH Stuttgart, 27.02.1981, GR 1/80, ESVGH 31, 81). (Rn.3)

1b. Die von der Landesregierung zwecks Eindämmung der Corona-Pandemie angestrebte Reduzierung von persönlichem Kontakt und spontaner Gesprächsmöglichkeit trifft gerade auch die politische Kommunikation; die Maßnahmen gegen die Verbreitung des Virus Sars-CoV-2 haben zu der in der Geschichte des Landes einmaligen Situation geführt, dass der Urtypus der politischen Auseinandersetzung - das Gespräch im öffentlichen Raum - durch den Staat zielgerichtet erschwert wurde (so bereits VerfGH Stuttgart, 09.11.2020, 1 GR 101/20). (Rn.4)

2. Hier:

Eine Verletzung des Grundsatzes der Freiheit der Wahl (Art 26 Abs 4 Verf BW) infolge der Durchführung der Landtagswahl 2021 trotz der Corona-bedingten Einschränkungen ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt.  (Rn.1)

2a. Der Beschwerdeführer geht ua nicht darauf ein, weshalb eine Verschiebung der Landtagswahl für einen derzeit nicht absehbaren Zeitraum mit Art 30 Abs 2 Verf BW (Neuwahl des Landtags vor Ablauf der Wahlperiode) vereinbar sein soll. Fände eine Landtagswahl nicht statt, gäbe es nach dem 30.04.2021 keinen rechtlich existenten Landtag. (Rn.5)

2b. Vor allem aber erschließt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, weshalb er trotz der Beeinträchtigungen nicht in der Lage sein soll, an Informationen zu gelangen, die eine verantwortbare Stimmabgabe ermöglichen (wird ausgeführt). Gleiches gilt für die Behauptung  fehlender Kommunikationsmöglichkeiten mit anderen (aktiv) Wahlberechtigten. (Rn.6) (Rn.7)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Durchführung der Landtagswahl am 14. März 2021 richtet, ist unzulässig. Ihre Begründung genügt jedenfalls nicht den sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG ergebenden Anforderungen.

2

§ 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG verlangen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den der behaupteten Verletzung von in der Landesverfassung enthaltenen Rechten zugrundeliegenden Sachverhalt schlüssig und substantiiert darlegt, sondern auch substantiiert darstellt, inwiefern die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzen soll (ständige Rechtsprechung des VerfGH, jüngst etwa Beschluss vom 2.11.2020 - 1 VB 104/20 -, Juris Rn. 5).

3

Die vom Beschwerdeführer jedenfalls der Sache nach als in übermäßiger Weise beeinträchtigt angesehene Freiheit der Wahl (Art. 26 Abs. 4 LV) meint insbesondere die Freiheit vor unzulässigem Druck oder Zwang (vgl. VerfGH, Beschluss vom 28.2.2018 - 1 VB 58/17 -, Juris Rn. 9). Die Wähler sollen ihr Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen können (vgl. auch BVerfGE 138, 102 Rn. 27 - Juris Rn. 27). Zwar gewährleistet das Wahlgeheimnis, dass an die individuelle Wahlentscheidung Sanktionen nicht geknüpft werden können. Die Wähler sollen aber nach dem Grundsatz der Freiheit der Wahl schon vor Beeinflussungen geschützt werden, die geeignet sind, ihre Entscheidungsfreiheit trotz bestehenden Wahlgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigen. Erfasst sind nicht nur Beeinflussungen durch Staatsorgane (etwa in Gestalt der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung, vgl. StGH, Urteil vom 27.2.1981 - GR 1/80 -, ESVGH 31, 81), sondern auch Beeinflussungen durch andere Bürger oder gesellschaftliche Gruppen.

4

Der Beschwerdeführer schildert in seiner Verfassungsbeschwerde zwar nachvollziehbar, dass der Prozess der Meinungsbildung wegen der derzeit bestehenden Sars-CoV-2-Pandemie und der zu ihrer Bekämpfung ergriffenen Maßnahmen, namentlich der Corona-Verordnung der Landesregierung, in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt ist. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 9. November 2020 (1 GR 101/20, Juris Rn. 60) dementsprechend ausgeführt, die von der Landesregierung angestrebte Reduzierung von persönlichem Kontakt und spontaner Gesprächsmöglichkeit treffe gerade auch die politische Kommunikation; die Maßnahmen gegen die Verbreitung des Virus Sars-CoV-2 hätten zu der in der Geschichte des Landes einmaligen Situation geführt, dass der Urtypus der politischen Auseinandersetzung - das Gespräch im öffentlichen Raum - durch den Staat zielgerichtet erschwert worden sei.

5

Der Beschwerdeführer geht aber nicht darauf ein, weshalb die von ihm geforderte Verschiebung der Landtagswahl für einen derzeit nicht absehbaren Zeitraum mit Art. 30 Abs. 2 LV vereinbar sein soll. Diese Vorschrift verlangt, dass die Neuwahl des Landtags vor Ablauf der Wahlperiode und damit in diesem Jahr vor dem 1. Mai 2021 stattfinden muss. Fände eine Landtagswahl nicht statt, gäbe es nach dem 30. April 2021 keinen rechtlich existenten Landtag, ein Zustand, den die Landesverfassung explizit nur für den Fall einer Auflösung des Landtags (vgl. Art. 43 und Art. 47 LV) - kurzfristig - vorsieht. Gesetze könnten nicht mehr erlassen, ein neuer Ministerpräsident nicht gewählt werden (vgl. Art. 36 Abs. 2 LV).

6

Vor allem aber erschließt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, weshalb er trotz der Beeinträchtigungen nicht in der Lage sein soll, an Informationen zu gelangen, die eine verantwortbare Stimmabgabe ermöglichen, insbesondere über die Programme der zur Wahl antretenden Parteien und zu den Bewerberinnen und Bewerbern. Die Parteien können für sich auf „herkömmliche“ Weise durch Wahlplakate, Postwurfsendungen und Anzeigen werben. Auch Wahlkampfveranstaltungen sind nach der derzeit geltenden Fassung der Corona-Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (§ 1b Abs. 2 in Verbindung mit § 11 der Corona-Verordnung vom 30. November 2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2021). Die Parteien, auch die vom Beschwerdeführer angesprochenen kleineren, bislang nicht im Landtag vertretenen Parteien, nutzen zudem in erheblichem Umfang die Möglichkeiten des Internets für den Wahlkampf und bieten dabei auch interaktive Formate an.

7

Soweit der Beschwerdeführer auf fehlende Kommunikationsmöglichkeiten mit anderen (aktiv) Wahlberechtigten hinweist, übergeht er, dass eine solche Kommunikation durchaus in zulässiger Weise möglich ist. So lässt die Corona-Verordnung Treffen mit einer Person eines anderen Haushalts zu (vgl. § 9 Abs. 1). Zudem sind Telefon- und Videokonferenzen ohne Einschränkungen möglich und seit Beginn der Pandemie auch tatsächlich in nicht unerheblichem Umfang an die Stelle physischer Treffen getreten.

8

Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer schon im Ansatz nicht dargelegt, dass die anstehende Landtagswahl den Anforderungen des Art. 26 Abs. 4 LV nicht genügen könnte.

9

Ob eine Verfassungsbeschwerde gegen die Durchführung der Landtagswahl bereits wegen des Vorrangs des Wahlprüfungsverfahrens unzulässig ist, braucht nicht entschieden zu werden.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.