Verfassungsbeschwerde gegen Gemeinderatsbeschluss und PKH-Versagung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtet sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen einen Gemeinderatsbeschluss und die Versagung von Prozesskostenhilfe. Streitpunkt ist, ob der Rechtsweg erschöpft werden muss und ob die Beschwerde hinreichend begründet ist. Das Verfassungsgericht hält die Rechtswegerschöpfung für erforderlich, verweist auf das Fehlen der verwaltungsgerichtlichen Klage und sieht auch wegen mangelhafter Begründung keinen Ausnahmefall. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs und unzureichender Begründung als unzulässig verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde nach § 55 Abs. 2 VerfGHG ist unzulässig, wenn der fachliche Rechtsweg nicht erschöpft ist und der Beschwerdeführer keine zulässige verwaltungsgerichtliche Klage erhoben hat.
Ein Absehen von der Pflicht zur Rechtswegerschöpfung nach § 55 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil droht.
Die Versagung von Prozesskostenhilfe begründet regelmäßig keine Unzumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung; stattdessen ist zunächst gegen die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe vorzugehen oder deren Verfassungsmäßigkeit gesondert geltend zu machen.
Die Verfassungsbeschwerde erfüllt die Begründungserfordernisse nach § 15 Abs. 1 S. 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG nicht, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, inwiefern die Ausgangsgerichte die Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussicht überspannt haben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Orientierungssatz
Erschöpfung des Rechtswegs; grundsätzlich keine Ausnahme bei Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe; zunächst Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Gemeinderats wendet, hat er den Rechtsweg nicht erschöpft.
Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist, erst nach dessen Erschöpfung erhoben werden. Der Beschwerdeführer hat keine verwaltungsgerichtliche Klage gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 27. April 2017 erhoben.
Es besteht keine Veranlassung für eine Vorabentscheidung nach § 55 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG oder ein ausnahmsweises Absehen vom Gebot der Rechtswegerschöpfung im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren versagt worden ist.
Der Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 2 VerfGH steht zwar nicht § 55 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG entgegen, da die Verfassungsbeschwerde nicht gegen fachgerichtliche (Sach-)Entscheidungen gerichtet ist. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG sind aber nicht erfüllt, da weder die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist noch dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er auf den Rechtsweg verwiesen würde.
Die Erschöpfung des Rechtswegs ist dem Beschwerdeführer auch nicht aus dem Grund unzumutbar, dass ihm die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage versagt worden ist (vgl. aber BVerfGE 22, 349 [355 f.], Juris Rn. 19 f.). Vielmehr sind Betroffene in einem solchen Fall regelmäßig zunächst darauf zu verweisen, eine Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erheben (vgl. Henke, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 90 Rn. 203). Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht auch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe, insbesondere an die Prüfung der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsbehelfs, nicht überspannt werden dürfen; beachtet ein Gericht dieses Gebot nicht, so verstößt es gegen Art. 67 Abs. 1 LV, sofern der beabsichtigte Rechtsstreit in den Anwendungsbereich dieser Garantie fällt (vgl. VerfGH, Beschluss vom 30.11.2016 - 1 VB 52/16 -, Juris Rn. 14), ansonsten gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 23 LV (grundlegend BVerfGE 81, 347, Juris). Anlässlich einer zulässigen Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe erhält der Verfassungsgerichtshof mithin Gelegenheit zu einer immerhin kursorischen Prüfung der Sache. Im Fall der Stattgabe wegen Überspannung der Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht wird Betroffenen die Beschreitung des Rechtswegs ermöglicht.
Die Erhebung einer solchen Verfassungsbeschwerde ist für die Betroffenen regelmäßig auch nicht mit anderen nennenswerten Belastungen verbunden. Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist grundsätzlich kostenfrei. Ein Vertretungszwang besteht außerhalb von mündlichen Verhandlungen nicht (§ 14 Abs. 1 VerfGHG).
2. Die Verfassungsbeschwerde genügt, soweit sie sich gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Freiburg und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wendet, nicht dem Begründungserfordernis nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, dass die Ausgangsgerichte die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO in einer gegen Art. 67 Abs. 1 LV verstoßenden Weise gehandhabt haben.
Der Beschluss ist unanfechtbar.