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Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg·1 VB 19/17·09.05.2017

Verfassungsbeschwerde: Gehörsverletzung in Kostenfestsetzung als offensichtlich unbegründet verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem Kostenfestsetzungsverfahren und beantragte Überprüfung durch Verfassungsbeschwerde. Zentrale Frage war, ob das Gericht Anhörungspflichten verletzt habe. Der Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurück, da für einen gewissenhaften Prozessbeteiligten entscheidungserheblicher Vortrag erkennbar war und die geringen Kosten keine weitergehende Anhörungspflicht begründeten.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unbegründet verworfen; behauptete Gehörsverletzung nicht substantiiert dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, wenn die vorgebrachten Rügen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte liefern.

2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten ohne weiteres erkennbar war, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankam.

3

Gerichtliche Hinweispflichten bestehen nicht, wenn der entscheidungserhebliche Vortrag für die Partei erkennbar war und insbesondere bei nur geringfügigen Streitbeträgen keine weitergehende Anhörungspflicht folgt.

4

Die bloße Angabe, Belege vorlegen zu können, begründet für sich genommen keine weitergehenden Anhörungspflichten des Gerichts und rechtfertigt nicht ohne weiteres eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG

Orientierungssatz

Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der unter anderem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht wurde.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und sein Recht auf ein faires Verfahren sind durch die angegriffenen Entscheidungen offensichtlich nicht beeinträchtigt. Insbesondere hat das Amtsgericht keine Hinweispflichten verletzt. Für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten (vgl. BVerfGE 86, 133 - Juris, Rn. 35 f.; VerfGH, Beschluss vom 7.11.2016 - 1 VB 46/16 -, Juris Rn. 4) war ohne weiteres zu erkennen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen konnte. Die Aufforderung des Beschwerdeführers in seiner Erinnerung, ihn vor der Entscheidung anzuhören, und sein Hinweis, Belege vorlegen zu können, begründete hier - auch angesichts der streitgegenständlichen Kosten von lediglich 20,40 EUR - keine weitergehenden Anhörungspflichten des Gerichts.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.