Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs als offensichtlich unbegründet
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs durch das Oberlandesgericht Karlsruhe und macht eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend. Der Verfassungsgerichtshof hält die Beschwerde für offensichtlich unbegründet, da aus den vorgebrachten Darlegungen keine verfassungsrechtliche Verletzung ersichtlich ist. Auf zitierte Vorentscheidungen kann nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als offensichtlich unbegründet verworfen; keine Verletzung des gesetzlichen Richters festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, wenn aus den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte ersichtlich wird.
Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs verletzt den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht, sofern die Zurückweisung vor dem konkreten Sachverhalt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Für die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde sind substantiiert vorgetragene Darlegungen erforderlich; Verweise auf andere Entscheidungen genügen nicht, wenn diese andere Sachverhalte betreffen.
Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs, mit denen eine Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wird, sind unanfechtbar.
Leitsatz
Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, die eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs rügt.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist - ungeachtet der Frage, ob sie im Hinblick auf die Begründungsanforderungen der §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 56 Abs. 1 VerfGHG zulässig ist - jedenfalls offensichtlich unbegründet. Eine Verletzung von in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg enthaltenen Rechten des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Darlegungen der Verfassungsbeschwerde nicht.
Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe, mit welchem das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere verletzt er den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Den vom Beschwerdeführer herangezogenen Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Juni 2017 in der Verfahren 1 VB 68/16 und 1 VB 69/16 liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde.
Der Beschluss ist unanfechtbar.