Themis
Anmelden
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg·1 VB 156/21·01.09.2023

VerfGH Stuttgart: Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof setzt den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 75.000 Euro fest. Maßgeblich sind § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG sowie Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit und die Vermögensverhältnisse. Das Gericht berücksichtigt sowohl das subjektive Interesse (geschätzter Jahresertrag) als auch die besondere objektive Bedeutung der Sache; Umfang und überdurchschnittliche Schwierigkeit rechtfertigen eine zusätzliche Erhöhung.

Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 75.000 Euro; Antrag insoweit stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit sind nach § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu berücksichtigen.

2

Der Gegenstandswert beträgt mindestens 5.000 Euro; darüber hinaus ist er nach billigem Ermessen unter den genannten Kriterien festzusetzen.

3

Auch in Eilrechtsschutzverfahren kann das subjektive Interesse erheblich sein; der Umstand, dass es sich um ein Eilverfahren handelt, schließt daher nicht von vornherein eine hohe Bewertung des Gegenstandswerts aus.

4

Fehlender Vortrag zu Einkünften berechtigt die Festsetzung anhand einschlägiger Anhaltswerte (z. B. Streitwertkatalog) zur Schätzung des zu berücksichtigenden Nettojahresgewinns.

5

Über den auf dem subjektiven Interesse basierenden Gegenstandswert kann wegen der objektiven Bedeutung der verfassungsrechtlichen Fragestellung sowie wegen Umfangs und überdurchschnittlicher Schwierigkeit der Tätigkeit eine weitere Erhöhung erfolgen.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 iVm § 14 Abs. 1 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG§ 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 2. März 2023, 1 VB 98/19, ..., Urteil

vorgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 2. September 2023, 1 VB 156/21, Beschluss

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 7. Oktober 2021, 6 S 2763/21, Beschluss

vorgehend VG Karlsruhe, 23. August 2021, 3 K 2380/21, Beschluss

Orientierungssatz

1. Der Wert des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit (§ 37 Abs 2 S 2 iVm § 14 Abs 1 RVG) ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Umfangs und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu bestimmen.(Rn.1)

2. Hier: Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 75.000 Euro.(Rn.2)

3. Zur Entscheidung über die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde siehe Beschluss des VerfGH vom 02.03.2023, 1 VB 98/19.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren wird auf 75.000 Euro (in Worten: fünfundsiebzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände - Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers - nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5.000 Euro.

2

Billigem Ermessen entspricht hier die Festsetzung eines Werts von 75.000 Euro. Die Bedeutung des Verfahrens für die Beschwerdeführerin ist hoch anzusetzen. Sie wandte sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde inhaltlich gegen die sogenannte Zäsur-Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG. Der Umstand, dass kein Hauptsache-, sondern ein Eilrechtsschutzverfahren vor den Verwaltungsgerichten zugrunde lag, führt nicht zur Annahme eines gering zu bewertenden subjektiven Interesses. Denn ein Obsiegen im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren bedeutet einen nicht unerheblich langen Weiterbetrieb der Spielhalle. Damit einher geht nicht selten die Existenzfrage des Betriebs. Hinzu kommt die – als verfassungswidrig beanstandete – große rechtliche Bedeutung, die der Verwaltungsgerichtshof dem Einleiten von Eilrechtschutz bislang beigemessen hatte. Als subjektives Interesse ist der zu erwartende Nettojahresgewinn der Spielhalle anzusetzen; mangels entsprechenden Vortrags im Festsetzungsantrag ist unter Heranziehung der Ziffern 54.1 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von einem Jahresertrag der Spielhalle von 15.000 Euro auszugehen (vgl. StGH, Beschluss vom 4.12.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 15 ff.).

3

Gegenüber diesem subjektiven Interesse weist das Verfahren objektiv ein eigenständiges erhebliches Gewicht auf. Auch wenn es sich nicht um eine gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerde handelte, griff die Beschwerdeführerin eine etablierte Rechtsprechungslinie der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Land an. Die stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs geht in ihrer Bedeutung deutlich über den aufgehobenen Gerichtsbeschluss hinaus. Das Verfahren gab dem Verfassungsgerichtshof Gelegenheit, eine grundsätzliche Klärung umstrittener Verfassungsrechtsfragen auf dem Gebiet des Spielhallenrechts herbeizuführen. Allgemeine Bedeutung erlangt dies nicht nur für die Verwaltungsgerichte, sondern auch für die zuständigen Behörden im Land; denn die verfassungsrechtliche Beanstandung der Zäsur-Rechtsprechung wirkt sich unmittelbar auf die Erlaubnispraxis sowie die Durchführung von Auswahlverfahren zwischen untereinander den Mindestabstand nicht einhaltenden Betrieben aus. Diese objektive Bedeutung der Verfahren führt zu einer Erhöhung des zunächst auf dem subjektiven Interesse der Beschwerdeführerin fußenden Gegenstandswerts auf 45.000 Euro.

4

Eine weitere Erhöhung des sich nach Vorstehendem ergebenden Betrags um 30.000 Euro rechtfertigen der nicht unerhebliche Umfang sowie die überdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.