VerfGH Stuttgart: Erfolgloser Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Beschluss vom 06.07.2020, 1 GR 82/20)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller focht den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Juli 2020 an, mit dem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung teilweise abgelehnt wurde. Streitpunkt war die Verfassungsmäßigkeit des automatischen Sitzungsausschlusses nach § 92 Abs. 1 S. 4 LTGO. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des automatischen Ausschlusses erfüllt waren und keine neuen, substanziierten Einwände gegen die bereits getroffene verfassungsrechtliche Bewertung vorgetragen wurden. Das Verfahren blieb kostenfrei.
Ausgang: Widerspruch gegen den Beschluss vom 6. Juli 2020 zurückgewiesen; Verfahren kostenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Der automatische Sitzungsausschluss nach § 92 Abs. 1 S. 4 LTGO ist verfassungsgemäß, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und gegen die gefestigte Rechtsprechung keine erheblichen neuen Einwände vorgebracht werden.
Bei der Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung kann der Verfassungsgerichtshof eine Interessenabwägung vornehmen; greift ein gesetzlicher automatischer Ausschluss, führt dies regelmäßig zuungunsten des Antragsstellers.
Ein Widerspruch gegen einen Beschluss ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer keine neuen oder substanziierten Einwendungen vorträgt, die die vorangegangene Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise in Frage stellen.
Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof für das Land Baden‑Württemberg ist nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG kostenfrei, sofern nicht ausnahmsweise nach § 60 Abs. 4 VerfGHG abweichend bestimmt wird.
Vorinstanzen
vorgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 6. Juli 2020, 1 GR 82/20, Beschluss
nachgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 30. April 2021, 1 GR 82/20, Urteil
nachgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 21. Juli 2020, 1 GR 82/20, Urteil
Leitsatz
Erfolgloser Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Orientierungssatz
1. Zur Verfassungsmäßigkeit des automatischen Sitzungsausschlusses nach § 92 Abs 1 S 4 Halbs 1 LTGO (juris: LTGO BW 2019) siehe bereits Urteil vom 22.07.2019, 1 GR 1/19 ua (juris Rn 175ff). Beachtliche Einwände gegen dieses Urteil hat der Antragsteller, der seinen Widerspruch gegen den Beschluss vom 06.07.2020 (1 GR 82/20) auf eine Verfassungswidrigkeit jener Norm stützt, nicht vorgebracht.
2a. Zur Ablehnung des Eilantrags des Antragstellers, soweit darüber nicht bereits mit Beschluss vom 06.07.2020 (1 GR 82/20) entschieden wurde, siehe Urteil des VerfGH vom 21.07.2020, 1 GR 82/20.
2b. Zur Entscheidung in der Hauptsache siehe Urteil des VerfGH vom 30.04.2021, mit dem der Organklage des Antragstellers teilweise stattgegeben wurde.
Tenor
1. Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Beschluss vom 6. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
1. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Widerspruch gegen den Beschluss vom 6. Juli 2020 (1 GR 82/20, Juris), mit dem der Verfassungsgerichtshof seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung teilweise abgelehnt und im Übrigen einer weiteren Entscheidung vorbehalten hat. Die Ablehnung bezieht sich auf den zweiten und den dritten Sitzungstag des am 24. Juni 2020 von der Antragsgegnerin zu 2. im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtags festgestellten Sitzungsausschlusses, die vorbehaltene Entscheidung auf den vierten und den fünften Sitzungstag.
Die Antragsgegner beantragen, den Widerspruch zurückzuweisen.
2. Der Widerspruch ist zurückzuweisen.
a) Der Verfassungsgerichtshof hat in dem Beschluss vom 6. Juli 2020 aufgrund einer Interessenabwägung entschieden (Ausfertigung Seite 6 f. = Juris Rn. 23 f.). Diese falle, soweit über den Antrag entschieden werde, schon deshalb zulasten des Antragstellers aus, weil dieser ohnehin nach § 92 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 LTGO für die nächsten drei Sitzungstage von der Sitzung ausgeschlossen gewesen wäre. Die Voraussetzungen des automatischen Sitzungsausschlusses seien am 24. Juni 2020 offensichtlich eingetreten gewesen. Es sei dem Antragsteller auch ohne weiteres zumutbar gewesen, den Sitzungssaal nach dem Sitzungsausschluss zu verlassen.
b) Zur Begründung des Widerspruchs trägt der Antragssteller im Wesentlichen vor, § 92 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 LTGO sei verfassungswidrig, weil er keine Güterabwägung vorsehe.
c) Der Verfassungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, seinen Beschluss vom 6. Juli 2020 zu ändern. Soweit sich der Widerspruch auf den zweiten Sitzungstag bezieht, hat er sich zudem inzwischen erledigt, da der zweite Sitzungstag am 15. Juli 2020 stattfand.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 22. Juli 2019 (1 GR 1/19, 1 GR 2/19, Juris Rn. 175 ff.) entschieden, dass der automatische Sitzungsausschluss nach § 92 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 LTGO verfassungsgemäß ist. Beachtliche Einwände gegen dieses Urteil hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Das gilt insbesondere für den Vortrag in der mündlichen Verhandlung, dass die Geschäftsordnung des Landtags kein Gesetz sei. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 LV gesteht dem Landtag die Geschäftsordnungsautonomie zu. Regelungen über parlamentarische Ordnungsmaßnahmen sind davon umfasst (VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 138 f.).
Dass die Voraussetzungen des § 92 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 LTGO erfüllt waren, hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Zu diesen Voraussetzungen gehört auch im vorliegenden Fall nicht, dass der zugrunde liegende Sitzungsausschluss verfassungsgemäß ist (VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 177).
3. Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG kostenfrei. Gründe für eine Anordnung nach § 60 Abs. 4 VerfGHG bestehen nicht.