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Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg·1 GR 82/20·20.07.2020

VerfGH Stuttgart: Erfolgloser Antrag eines Landtagsabgeordneten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Vollzug eines Sitzungsausschlusses - Vollzugsinteresse des Landtags grds vorrangig, falls Ordnungsmaßnahme nicht offensichtlich verfassungswidrig

Öffentliches RechtVerfassungsrechtOrganstreitverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Landtagsabgeordneter beantragt einstweiligen Rechtsschutz gegen seinen Ausschluss von weiteren Sitzungstagen. Das Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg weist den Eilantrag zurück und betont die vorrangige Bedeutung des zeitnahen Vollzugs parlamentarischer Ordnungsmaßnahmen. Die Folgenabwägung fällt zugunsten des Landtags aus; der Abgeordnete habe das Risiko einer längeren Sanktion billigend in Kauf genommen.

Ausgang: Eilantrag auf einstweilige Anordnung gegen Sitzungsausschluss als unbegründet abgewiesen; Vollzugsinteresse des Landtags überwiegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anträgen auf einstweilige Anordnung im Organstreitverfahren ist ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen, weil der Erlass regelmäßig in die Autonomie anderer Verfassungsorgane eingreift.

2

Die bei der Rechtswidrigkeit vorgetragenen Gründe bleiben im Eilverfahren grundsätzlich außer Betracht; entscheidend ist die Abwägung der Folgen bei Gewährung oder Unterlassung der Anordnung.

3

Das Interesse des Parlaments an einem zeitnahen Vollzug ordnungsrechtlicher Maßnahmen (Vollzugsinteresse) kann gegenüber dem Teilhaberecht eines Abgeordneten überwiegen, sofern die Maßnahme nicht offensichtlich verfassungswidrig ist.

4

Hat ein Abgeordneter durch wiederholtes störendes Verhalten das Risiko einer weitergehenden Ausschlussmaßnahme bewusst in Kauf genommen, ist es ihm grundsätzlich zumutbar, die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit im Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Relevante Normen
§ 92 LTGO BW 2019§ 93 LTGO BW 2019§ 25 Abs 1 StGHG BW§ Art 27 Abs 3 Verf BW§ Art. 27 Abs. 3 LV§ 25 Abs. 1 VerfGHG BW

Vorinstanzen

vorgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 6. Juli 2020, 1 GR 82/20, Beschluss

vorgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 21. Juli 2020, 1 GR 82/20, Urteil

nachgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 30. April 2021, 1 GR 82/20, Urteil

Leitsatz

Erfolgloser Antrag eines Landtagsabgeordneten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Vollzug eines Sitzungsausschlusses

Orientierungssatz

1. Im Vollzug des Sitzungsausschluss eines Landtagsabgeordneten liegt grds eine schwerwiegende Beeinträchtigung seines Abgeordnetenrechts aus Art 27 Abs 3 LV (juris: Verf BW; vgl bereits VerfGH Stuttgart, 21.01.2019, 1 GR 1/19 <juris Rn 28>). Allerdings kann zu berücksichtigen sein, ob der Betroffene das grundsätzliche Risiko einer solchen Beeinträchtigung durch sein Verhalten bewusst in Kauf genommen hat. (Rn.12)

2. Wird hingegen der Vollzug eines Sitzungausschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 25 Abs 1 VerfGHG (juris: StGHG BW) ausgesetzt, so wäre das Interesse des Landtags an einem zeitnahen Vollzug des Sitzungsausschlusses beeinträchtigt. Das in dem Wesen der parlamentarischen Ordnungsmaßnahmen angelegte Interesse an einer sofortigen Vollziehung könnte nicht erreicht werden, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu einer Verschiebung der Maßnahme führt. (Rn.13)

3. Im Rahmen der gem § 25 StGHG BW gebotenen Folgenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Ordnungsmaßnahmen dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Landtags und damit gerade auch dem Schutz der Rechte der übrigen Abgeordneten dienen. Demgegenüber muss das Interesse des einzelnen Abgeordneten, soweit keine besonderen Umstände vorliegen, zurücktreten; ihm ist es - in den Fällen, in denen die Ordnungsmaßnahme sich nicht bereits im Eilverfahren als offensichtlich verfassungswidrig erweist - grds zumutbar, die Ordnungsmaßnahme zunächst hinzunehmen und die Überprüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit in dem Hauptsacheverfahren vor dem VerfGH abzuwarten. (Rn.14)

4. Hier:

4a. Zurückweisung des Eilantrags eines Landtagsabgeordneten bzgl eines Sitzungausschlusses gem § 92 LTGO BW, soweit darüber nicht bereits durch Beschluss vom 06.07.2020 entschieden worden war (hier: Ausschluss vom vierten und fünften Sitzungstag).

4b. Zur Zurückweisung eines Eilantrags hinsichtlich des Ausschlusses für die ersten drei Sitzungstage siehe Beschluss vom 06.07.2020, 1 GR 82/20; zur Zurückweisung eines Widerspruchs gegen jenen Beschluss siehe Urteil des VerfGH vom 21.07.2020, 1 GR 82/20. (Rn.1) (Rn.2) (Rn.4)

4c. Zur Entscheidung in der Hauptsache siehe Urteil des VerfGH vom 30.04.2021, 1 GR 82/20.

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird, soweit über ihn nicht bereits mit Beschluss vom 6. Juli 2020 entschieden worden ist, ebenfalls zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

Gegenstand der Entscheidung ist der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den von der Präsidentin des Landtags (im Folgenden: Antragsgegnerin zu 2.) im Einvernehmen mit dem Präsidium ihm gegenüber am 24. Juni 2020 ausgesprochenen Ausschluss von der Sitzung für weitere fünf Sitzungstage, soweit über ihn nicht bereits mit Beschluss vom 6. Juli 2020 (1 GR 82/20, Juris) entschieden worden ist.

I.

2

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf den Beschluss vom 6. Juli 2020 (Abdruck S. 2 ff. = Juris Rn. 2 ff.) verwiesen.

3

In der Plenarsitzung vom 15. Juli 2020 hat der Landtag (im Folgenden: Antragsgegner zu 1.) entschieden, dem Antragsteller nicht Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 LTGO zu gewähren und den Einspruch wegen Verfristung zurückzuweisen.

4

Gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Juli 2020 hat der Antragsteller fristgerecht Widerspruch erhoben. Diesen hat der Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom heutigen Tag zurückgewiesen.

II.

5

Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, soweit er sich auf den vierten und den fünften Sitzungstag des am 24. Juni 2020 von der Antragsgegnerin zu 2. im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtags festgestellten Sitzungsausschlusses bezieht, ist durch Urteil zu entscheiden, da der Verfassungsgerichtshof über ihn am 20. Juli 2020 mündlich verhandelt hat.

6

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch insoweit jedenfalls unbegründet.

7

Gemäß § 25 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof, wenn es zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist, in einem anhängigen Verfahren einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln.

8

Bei der Prüfung der Begründetheit eines Antrags nach § 25 Abs. 1 VerfGHG haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. - auch zum Folgenden - VerfGH, Beschluss vom 21.1.2019 - 1 GR 1/19 -, Juris Rn. 21). Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn die Hauptsache - hier: der Organstreit nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LV - von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Bei offenem Ausgang muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre.

9

Bei dieser Abwägung ist gerade im Organstreitverfahren ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VerfGH, Beschluss vom 18.11.2019 - 1 GR 58/19 -, Juris Rn. 48). Denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren bedeutet in der Regel einen erheblichen Eingriff des Verfassungsgerichtshofs in die Autonomie und originäre Zuständigkeit anderer Verfassungsorgane.

10

1. Der nicht von vornherein unzulässige Antrag im Organstreitverfahren ist nicht offensichtlich unbegründet, soweit er den Ausschluss des Antragstellers für mehr als drei weitere Sitzungstage zum Gegenstand hat.

11

2. Die sonach gebotene Folgenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus.

12

Lehnt der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch bezogen auf den vierten und den fünften Sitzungstag ab, stellt sich im Hauptsacheverfahren aber heraus, dass der Sitzungsausschluss insoweit nicht verfassungsgemäß ist, wäre der Antragsteller zu Unrecht von zwei weiteren Landtagssitzungen ausgeschlossen gewesen. Darin läge eine schwerwiegende Beeinträchtigung seines Abgeordnetenrechts aus Art. 27 Abs. 3 LV (vgl. bereits VerfGH, Beschluss vom 21.1.2019 - 1 GR 1/19 -, Juris Rn. 28 zu dem dreitägigen automatischen Sitzungsausschluss nach § 92 Abs. 1 Satz 4 LTGO). Allerdings hat der Antragsteller das grundsätzliche Risiko einer solchen Beeinträchtigung bewusst in Kauf genommen, als er sich nach dem Ausschluss aus der laufenden Sitzung erneut weigerte, den Sitzungssaal zu verlassen, und - anders als bei seinem früheren Ausschluss am 29. April 2020 - sogar von Polizeivollzugsbeamten aus dem Sitzungssaal getragen werden musste. Ihm musste zudem bewusst gewesen sein, dass er in dem hier gegebenen Wiederholungsfall wahrscheinlich für mehr als die in § 92 Abs. 1 Satz 4 LTGO vorgesehenen drei Sitzungstage ausgeschlossen werden würde und er für einen ganz erheblichen Zeitraum seine Aufgabe als Parlamentarier im Wesentlichen nicht würde wahrnehmen können.

13

Erlässt der Verfassungsgerichtshof antragsgemäß eine einstweilige Anordnung des Inhalts, dass der Antragsteller an den Sitzungen des Landtags am 23. Juli 2020 und 30. September 2020 teilnehmen darf, stellt sich im Hauptsacheverfahren aber heraus, dass der Sitzungsausschluss für diese Sitzungstage verfassungsgemäß ist, so hätte der Antragsteller zu Unrecht an den Sitzungen teilgenommen. Zwar könnte der Sitzungsausschluss dann nach der Hauptsacheentscheidung vollzogen werden. Beeinträchtigt wäre insoweit allerdings das Interesse des Landtags an einem zeitnahen Vollzug des Sitzungsausschlusses, welches auch in der Geschäftsordnung des Landtags zum Ausdruck kommt. Die Ordnungsmaßnahme nach § 92 Abs. 2 LTGO soll den betroffenen Parlamentarier veranlassen, sein Verhalten zu reflektieren und zu ändern, gerade auch zum Schutz der unmittelbar anstehenden Sitzungen vor weiteren Störungen. Dieses in dem Wesen der parlamentarischen Ordnungsmaßnahmen angelegte Interesse an einer sofortigen Vollziehung könnte nicht erreicht werden, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu einer Verschiebung der Maßnahme führt.

14

Bei der Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an einer ununterbrochenen Teilnahme an den Landtags- und Ausschusssitzungen einerseits und dem Interesse des Antragsgegners zu 1. und der Antragsgegnerin zu 2. an einer sofortigen Umsetzung des Sitzungsausschlusses andererseits muss berücksichtigt werden, dass die Ordnungsmaßnahmen dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Landtags und damit gerade auch dem Schutz der Rechte der übrigen Abgeordneten dienen. Demgegenüber muss das Interesse des einzelnen Abgeordneten, soweit keine besonderen Umstände vorliegen, zurücktreten; ihm ist es - in den Fällen, in denen die Ordnungsmaßnahme sich nicht bereits im Eilverfahren als offensichtlich verfassungswidrig erweist - grundsätzlich zumutbar, die Ordnungsmaßnahme zunächst hinzunehmen und die Überprüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit in dem Hauptsacheverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abzuwarten.

15

Umstände, die im konkreten Fall die Folgenabwägung über diese generellen Gesichtspunkte hinaus beeinflussen könnten, sind von den Beteiligten nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.

III.

16

Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG kostenfrei. Gründe für eine Anordnung nach § 60 Abs. 4 VerfGHG bestehen nicht.