Besorgnis der Befangenheit wegen Tätigkeit als Büroleiterin eines Abgeordneten
KI-Zusammenfassung
Die Richterin R. gab eine dienstliche Erklärung an, wonach sie in Teilzeit als Büroleiterin eines Landtagsabgeordneten tätig ist. Das Verfahren betrifft einen Organstreit über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, an dem der Abgeordnete bzw. dessen Fraktion beteiligt sind. Der Verfassungsgerichtshof hält die offengelegten Umstände für geeignet, bei verständigen Dritten Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu rechtfertigen und begründet damit die Besorgnis der Befangenheit; R. wird durch ihre Vertreterin ersetzt.
Ausgang: Die offengelegten dienstlichen Umstände begründen die Besorgnis der Befangenheit; das betroffene Mitglied wird durch eine Vertreterin ersetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Besorgnis der Befangenheit eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs nach § 12 VerfGHG liegt vor, wenn aus Sicht eines verständigen Dritten vernünftige Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit bestehen; es kommt nicht auf die subjektive Selbstbefangenheit an.
Eine dienstliche Tätigkeit als leitender parlamentarischer Mitarbeiter, die an der politischen Meinungsbildung eines Abgeordneten teilhat, kann bei Beteiligung des Abgeordneten oder seiner Fraktion in einem Verfahren die Besorgnis der Befangenheit begründen.
Allgemeine Gründe, die in § 11 Abs. 2 und 3 VerfGHG genannt sind, genügen allein nicht für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit; hierfür sind zusätzliche, über diese Regelungen hinausgehende Umstände erforderlich.
Kollidieren parlamentarische Zeugnisverweigerungsrechte mit der gesetzlichen Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht, kann hieraus ein nicht näher aufklärbarer Interessenkonflikt entstehen, der die Besorgnis der Befangenheit stützt.
Die Anzeige von Umständen durch ein Mitglied gemäß § 12 Abs. 3 VerfGHG verpflichtet den Verfassungsgerichtshof, über die Besorgnis der Befangenheit zu entscheiden; die Mitteilung selbst reicht zur Veranlassung dieser Entscheidung aus.
Zitiert von (11)
10 zustimmend · 1 neutral
- Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg1 GR 105/2430.07.2025Zustimmendjuris Rn. 48
- Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg1 GR 17/2519.03.2025ZustimmendJuris Rn. 50 ff.
- Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg1 GR 21/2204.02.2024Zustimmend3 Zitationen
- Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg1 GR 4/2218.07.2023Zustimmend2 Zitationen
- Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg1 GR 69/2103.04.2022Zustimmendjuris Rn. 56
Vorinstanzen
nachgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 13. Dezember 2017, 1 GR 29/17, Urteil
Tenor
Der von der Richterin R. mit dienstlicher Erklärung vom 3. Juni 2017 angezeigte Sachverhalt begründet die Besorgnis der Befangenheit.
Gründe
I.
Das Organstreitverfahren betrifft die Ablehnung des gemeinsam mit der ehemaligen Fraktion der AWB gestellten Antrags der Antragstellerin auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses „Linksextremismus in Baden-Württemberg" (LT-Drs. 16/423) durch den Landtag mit Beschluss vom 10. November 2016 (LT-PlPr. 16, S. 821 ff.) sowie den Beschluss des Landtags, mit dem § 2 Abs. 3 Satz 1 des Untersuchungsausschussgesetzes mit Wirkung vom 10. Oktober 2016 (GBl. S. 561) geändert wurde. Die Antragstellerin rügt unter anderem die Verletzung des freien Mandats aus Art. 27 Abs. 3 LV und des Gleichheitssatzes.
Das Mitglied des Verfassungsgerichtshofs R.-M. R. hat am 3. Juni 2017 im Hinblick auf ihre berufliche Tätigkeit als parlamentarische Mitarbeiterin des Abgeordneten der AfD-Fraktion Hans Peter Stauch, MdL, eine dienstliche Erklärung abgegeben. Danach hält sie sich nicht für befangen. Ihre Tätigkeit als Büroleitung für den Abgeordneten Stauch beschränke sich auf zwei Präsenztage pro Woche in Stuttgart, ergänzt durch einige Stunden Homeoffice. Die Tätigkeit beinhalte Büroorganisation, Recherche, Erarbeiten von Reden und Entscheidungsvorlagen sowie die Führung zweier Mitarbeiter. Sie sei nicht in die Vorgeschichte und Vorbereitung des Klagefalles involviert gewesen. Daher stehe ihrer Mitarbeit im Verfahren aus ihrer Sicht nichts entgegen.
Die Prozessbeteiligten und die Landesregierung hatten Gelegenheit, sich zu dieser Erklärung zu äußern. Sie haben hiervon keinen Gebrauch gemacht.
II.
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß § 12 VerfGHG sowie § 11 Satz 1 und 2 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg über den von der Richterin R. am 3. Juni 2017 mitgeteilten Sachverhalt ohne deren Mitwirkung. An die Stelle der Richterin R. tritt ihre Vertreterin.
III.
Der von der Richterin R. mit dienstlicher Erklärung vom 3. Juni 2017 angezeigte Sachverhalt begründet die Besorgnis der Befangenheit.
1. Die pflichtgemäß abgegebene dienstliche Erklärung der Richterin R. vom 3. Juni 2017 gibt Anlass, über die Frage der Besorgnis der Befangenheit zu befinden.
§ 12 Abs. 3 VerfGHG setzt nicht voraus, dass ein Mitglied sich selbst für befangen hält. Es genügt, dass es in einem laufenden Verfahren Umstände angezeigt hat, die Anlass geben, eine Entscheidung über die Befangenheit zu treffen (vgl. BVerfGE 135, 248 - Juris Rn. 23; BVerfGE 109, 130 - Juris Rn. 7; BVerfGE 108, 122 - Juris Rn. 16; BVerfGE 102, 192 - Juris Rn. 9; BVerfGE 102, 122 - Juris Rn. 6; LVerfG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.2.2012 - LVerfG 2/11 -, Juris Rn. 3 ff., 15; Nds. StGH, Beschluss vom 23.1.2007 - 1/06 -, Juris Rn. 17; VerfG Bbg, Beschluss vom 21.12.2006 - 45/06 -, Juris Rn. 2 und 5; Sächs. VerfGH, Beschluss vom 30.9.2005 - Vf. 119-VIII-04 -, Juris Rn. 3 und 6).
Das Schreiben der Richterin R. vom 3. Juni 2017, in dem sie Näheres zu ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin eines Landtagsabgeordneten der AfD-Fraktion mitteilt und zum Schluss kommt, aus ihrer Sicht stehe einer Mitarbeit in dem laufenden Verfahren nichts entgegen, ist als Aufforderung an den Verfassungsgerichtshof zu verstehen, gemäß § 12 Abs. 3 VerfGHG zu entscheiden.
2. a) Die Besorgnis der Befangenheit einer Richterin oder eines Richters des Verfassungsgerichtshofs nach § 12 VerfGHG setzt einen Grund voraus, der aus der Sicht eines verständigen Dritten geeignet ist, Zweifel an ihrer oder seiner Unvoreingenommenheit zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Richterin oder der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. StGH, Beschluss vom 27.1.2014 - 1 VB 15/13 -, unveröffentlicht; BVerfGE 108, 122 - Juris Rn. 18).
Eine Besorgnis der Befangenheit kann nicht aus den allgemeinen Gründen abgeleitet werden, die nach der ausdrücklichen Regelung in § 11 Abs. 2 und 3 VerfGHG nicht zum Ausschluss von der Ausübung des Richteramts führen. Es wäre ein Wertungswiderspruch, könnte gerade auf diese Gründe ohne Weiteres eine Richterablehnung gestützt werden. Daher können erst weitere Umstände, die über die in § 11 Abs. 2 und 3 VerfGHG hinaus gehen, eine Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. StGH, Beschluss vom 27.1.2014 - 1 VB 15/13 -, unveröffentlicht; BVerfGE 108, 122 - Juris Rn. 19). Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Richter des Verfassungsgerichtshofs über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden. Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 122 - Juris Rn. 25).
b) Bei Anwendung dieser Vorgaben besteht aus der Sicht eines verständigen Dritten in diesem Verfahren Anlass, an der Unvoreingenommenheit der Richterin R. zu zweifeln.
Die Richterin R. ist zwar nur in Teilzeit für das Mitglied des Landtags Stauch, AfD, beschäftigt, weil sich ihre Tätigkeit nach ihren Angaben auf zwei Präsenztage in Stuttgart und einige Stunden „Homeoffice" beschränkt. Gleichwohl ist sie dessen Büroleiterin und als solche nicht nur mit Büroorganisation, sondern auch mit der Recherche, dem Erarbeiten von Reden und Entscheidungsvorlagen sowie der Führung zweier Mitarbeiter beauftragt. Damit hat sie Anteil an der politischen Meinungsbildung des Abgeordneten.
Ein solches Arbeitsverhältnis setzt typischerweise ein nicht unerhebliches Maß an politischer Übereinstimmung und Vertrauen voraus.
Von der Erforderlichkeit eines besonderen politischen Vertrauensverhältnisses eines Landtagsabgeordneten zu seinem persönlichen Mitarbeiter und von einem davon abhängenden Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses zwischen beiden geht auch die Landesverfassung aus. Für die Ausübung des von Art. 27 Abs. 3 LV geschützten freien Mandats des Abgeordneten ist es im Hinblick auf seine eigene Unabhängigkeit unerlässlich, dass er Personen als Mitarbeiter beauftragen kann, die in politischer und fachlicher Hinsicht sein persönliches Vertrauen besitzen. Die hiernach erforderliche Freiheit des Abgeordneten bei der Auswahl seiner Mitarbeiter darf grundsätzlich weder unmittelbar noch mittelbar beschränkt werden (vgl. Sächs. VerfGH, Urteil vom 21.11.2008 - Vf. 95-I-08 -, LVerfGE 19, 428 <439>).
Die Mitarbeiter eines Abgeordneten besitzen zum Schutz der Tätigkeit des Abgeordneten wie dieser ein von Art. 39 Satz 2 LV geschütztes Zeugnisverweigerungsrecht über Wahrnehmungen, die sie anlässlich ihrer Mitarbeit gemacht haben. Gemeint sind Informationen über Personen, die einem Abgeordneten Tatsachen anvertraut haben oder denen er als Abgeordneter Tatsachen anvertraut hat, sowie über die Tatsachen selbst. Über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts muss der Abgeordnete und nicht der Mitarbeiter entscheiden (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 39 Rn. 9; Feuchte, in: ders., Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 39 Rn. 8; Klein, in: Maunz/Dürig <Hrsg.>, GG, Art. 47 Rn. 23 <Bearb.-Stand: 52. Erg.-Lfg. März 2008>). Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt in allen Verfahren mit gesetzlicher Zeugnispflicht und besonderen Auskunftspflichten (vgl. Klein, in: Maunz/Dürig <Hrsg.>, GG, Art. 47 Rn. 26 <Bearb.-Stand: 52. Erg.-Lfg. März 2008>; Braun, Kommentar des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 39 Rn. 10).
Gegenstand des Verfahrens ist die Einsetzung des auch von der Antragstellerin beantragten Untersuchungsausschusses. Ein Untersuchungsausschuss ist ein wesentliches parlamentarisches Kontrollinstrument; seine Einsetzung wirkt sich erheblich auf die Arbeit einer Fraktion aus. Der Abgeordnete Stauch hat deshalb als Mitglied der Fraktion ein besonderes Interesse am Ausgang des Organstreitverfahrens. Soweit die Richterin R. vorbringt, sie sei an Vorgeschichte und Vorbereitung der Anträge in diesem Verfahren nicht beteiligt gewesen, bestehen zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutrifft. Solche Angaben könnten indes dem Zeugnisverweigerungsrecht des Art. 39 Satz 2 LV unterliegen, über dessen Ausübung oder Nichtausübung der Abgeordnete entscheiden müsste. Gleichzeitig besteht für die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs eine gesetzliche Auskunftspflicht über Umstände im Sinne von § 12 VerfGHG (vgl. BVerfGE 46, 34 - Juris Rn. 15; Klein, in: Benda/Klein <Hrsg.>, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, § 12 Rn. 250). Dies kann einen Interessenkonflikt zwischen der Tätigkeit als Mitarbeiter eines Mitglieds des Landtags und der Mitgliedschaft im Verfassungsgerichtshof begründen und eine nicht näher aufklärbare Quelle für mögliche Zweifel an der Befangenheit eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs sein.
Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls bezüglich eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs, das zugleich in leitender Funktion Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Abgeordneten ist, davon auszugehen, dass vernünftigerweise Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Mitglieds besteht, wenn der Abgeordnete selbst oder dessen Fraktion unmittelbar an einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beteiligt ist. Zweifel daran, ob ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs seiner Kontrollfunktion noch nachgehen kann, sind umso eher angebracht, je maßgeblicher das betreffende Mitglied des Verfassungsgerichtshofs an der Tätigkeit des Abgeordneten teilhat (vgl. VerfGH Rh.-Pf., Beschluss vom 2.12.2003 - VGH B 13/03 -, Juris Rn. 26).
Auch im vorliegenden Verfahren, das keinen fraktionsinternen, sondern einen Streit mit der Landtagsmehrheit betrifft, kann aufgrund der Tätigkeit für einen Abgeordneten der antragstellenden Fraktion im Organstreitverfahren ein Loyalitätskonflikt nicht ausgeschlossen werden.