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Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg·1 GR 21/20·30.03.2020

Organstreit: Fraktionsloser Abgeordneter kann Einberufung des Landtags nicht erzwingen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtParlamentsrecht/OrganstreitverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein fraktionsloses Landtagsmitglied beantragt im Organstreitverfahren die Feststellung, dass die Absage von Landtagssitzungen sein Abgeordnetenrecht aus Art. 27 Abs. 3 LV verletzt, und zugleich Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Einberufung. Der Verfassungsgerichtshof weist den Antrag als unzulässig zurück, weil dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Art.27 Abs.3 LV begründet keinen Anspruch auf Durchführung einer Landtagssitzung; hierfür gilt Art.30 Abs.4 Satz 3 LV als spezielle Regelung. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich.

Ausgang: Organstreitantrag des fraktionslosen Abgeordneten wegen Absage von Landtagssitzungen als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Organstreitantrag nach § 45 VerfGHG ist nur zulässig, wenn der Antragsteller schlüssig darlegt, dass eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner durch die Verfassung übertragenen Rechte zumindest möglich ist und die verletzte Verfassungsbestimmung bezeichnet ist.

2

Art.27 Abs.3 LV schützt Abgeordnetenrechte wie Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht, begründet jedoch keinen Anspruch eines einzelnen Abgeordneten auf die Durchführung oder Einberufung einer Landtagssitzung.

3

Die spezielle Einberufungsvorschrift des Art.30 Abs.4 Satz 3 LV (Einberufungspflicht bei Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder der Regierung) steht lex specialis zu allgemeinen Ausführungen in Art.27 Abs.3 LV und schließt daraus nicht ein individuelles Einberufungsrecht eines einzelnen Abgeordneten.

4

Ist der Hauptantrag im Organstreitverfahren unzulässig, so ist ein damit verbundener Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel erledigt.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ Art 27 Abs 3 Verf BW§ 45 Abs 1 StGHG BW§ Art 30 Abs 4 Verf BW§ 17 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 45 Abs. 1 und 2 VerfGHG§ 45 Abs. 1 VerfGHG

Leitsatz

Unzulässiges Organstreitverfahren, mit dem der Antragsteller die Feststellung begehrt, in seinem Abgeordnetenrecht wegen der Absage von Sitzungen des Landtags verletzt zu sein

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Der Antragsteller, ein fraktionsloses Mitglied des Landtags von Baden-Württemberg, begehrt mit seinem Antrag im Organstreitverfahren die Feststellung, dass die Absage der für den 1. und 2. April 2020 geplanten Landtagssitzungen durch die Präsidentin des Landtags (Antragsgegnerin) ihn in seinem Abgeordnetenrecht aus Art. 27 Abs. 3 LV verletzt. Mit seinem gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung strebt er an, dass der Verfassungsgerichtshof der Antragsgegnerin aufgibt, die Sitzungen einzuberufen.

I.

2

Über den Antrag im Organstreitverfahren entscheidet gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG die Kammer nach Ziffer I der Geschäftsverteilung des Verfassungsgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2020. Der Verfassungsgerichtshof hat davon abgesehen, der Antragsgegnerin förmlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

3

Der Antrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt es jedenfalls an der nach § 45 Abs. 1 und 2 VerfGHG erforderlichen Antragsbefugnis.

4

Die Zulässigkeit eines Antrags im Organstreitverfahren setzt gemäß § 45 Abs. 1 VerfGHG voraus, dass der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Handlung oder Unterlassung des Antragsgegners in der Wahrnehmung seiner ihm durch die Verfassung übertragenen Rechte und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Nach § 45 Abs. 2 VerfGHG muss der Antrag die Bestimmung der Verfassung bezeichnen, gegen welche die beanstandete Handlung oder Unterlassung des Antragsgegners verstößt.

5

Eine Rechtsverletzung ist im Sinne von § 45 Abs. 1 VerfGHG geltend gemacht, wenn nach dem Vorbringen des Antragstellers eine Rechtsverletzung zumindest möglich ist (VerfGH, Beschluss vom 18.11.2019 - 1 GR 58/19 -, Juris Rn. 38). Sie darf - anders gewendet - nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die mögliche Verletzung ist schlüssig darzulegen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 45 Abs. 2 VerfGHG).

6

Die vom Antragsteller gerügte Verletzung des Abgeordnetenrechts aus Art. 27 Abs. 3 LV liegt offensichtlich nicht vor.

7

Nach Art. 27 Abs. 3 LV sind die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes; sie sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Art. 27 Abs. 3 LV beinhaltet unter anderem das Anwesenheits-, das Rede-, das Antrags- und das Stimmrecht im Landtag (vgl. VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 134 f.). Die Vorschrift gibt dem einzelnen Abgeordneten hingegen keinen Anspruch auf Durchführung einer Landtagssitzung. Insoweit geht die Regelung in Art. 30 Abs. 4 Satz 3 LV, wonach der Landtagspräsident verpflichtet ist, den Landtag einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Landtags (oder die Regierung) es verlangt, dem Abgeordnetenrecht als speziellere Regelung vor. Art. 30 Abs. 4 Satz 3 LV würde ins Leere gehen, wenn ein einzelner Abgeordneter unter Berufung auf Art. 27 Abs. 3 LV die Durchführung einer Sitzung verlangen könnte.

II.

8

Mit der Zurückweisung des Antrags im Organstreitverfahren erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.