Einstellung des kommunalrechtlichen Normenkontrollverfahrens nach Antragsrücknahme
KI-Zusammenfassung
Ein Landkreis beantragte Normenkontrolle des Finanzausgleichsgesetzes wegen fehlender Ausgleichsregelung für Naturschutzaufgaben. Nach außergerichtlicher Einigung nahm der Antragsteller den Antrag zurück; Land und Landtag traten nicht entgegen. Der Verfassungsgerichtshof stellte das Verfahren ein, da kein öffentliches Interesse an seiner Fortsetzung besteht; das Verfahren ist kostenfrei.
Ausgang: Normenkontrollverfahren nach Antragsrücknahme und außergerichtlicher Einigung mangels öffentlichem Interesse eingestellt; Verfahren kostenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Antrags im kommunalrechtlichen Normenkontrollverfahren führt zur Einstellung des Verfahrens, sofern nicht ein unabhängig bestehendes öffentliches Interesse an der Fortsetzung gegeben ist.
Die kommunalrechtliche Normenkontrolle verbindet Elemente abstrakter Normenkontrolle und individuellen Rechtsschutzes; die Zulässigkeit eines Antrags nach Art.76 LV setzt die Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Antragstellers voraus.
Der Verfassungsgerichtshof kann mit konkludenter Zustimmung des Antragstellers und einstimmigem Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sind nach § 60 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei; bei Einstellung werden Auslagen nicht erstattet.
Orientierungssatz
Einstellung des Verfahrens nach Antragsrücknahme aufgrund außergerichtlicher Einigung. Es besteht kein öffentliches Interesse an der Klärung der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage hinsichtlich der Vereinbarkeit des Finanzausgleichsgesetzes mit Art. 71 Abs. 3 LV.
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Das Verfahren ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat am 2. März 2016 den Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg angerufen mit dem Antrag festzustellen, dass das Finanzausgleichsgesetz vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), zuletzt geändert durch Art. 73 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1210, 1233), in den seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassungen mit Art. 71 Abs. 3 LV insoweit unvereinbar ist, als es keinen Ausgleich für die Betrauung der Landratsämter als untere Naturschutzbehörden mit der Durchführung von Maßnahmen nach den Managementplänen vorsieht.
Der Landtag hat zu dem Normenkontrollantrag keine Stellung genommen. Die Landesregierung hat am 19. September 2016 mitgeteilt, dass innerhalb der Landesregierung die Zuständigkeit für die im Streit stehende Frage auf das Umweltministerium übergegangen sei und dass mit dem antragstellenden Landkreis Gespräche geführt würden. Einen förmlichen Verfahrensbeitritt nach § 54 Satz 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2, § 44 und § 9 Abs. 1 VerfGHG haben weder der Landtag noch die Landesregierung erklärt.
Der Antragsteller hat am 20. Januar 2017 den Antrag zurückgenommen und eine Vereinbarung mit dem Land Baden-Württemberg vom 4. und 5. Januar 2017 vorgelegt. Die Vereinbarung sieht unter anderem vor, dass das Land freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht beim Antragsteller eine Stelle zur verwaltungsmäßigen Umsetzung von Natura 2000 und weiterer Landschaftspflegeaufgaben fördert. Außerdem wurde vereinbart, dass der Antragsteller den beim Verfassungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag zurücknimmt. Die Beteiligten der Vereinbarung gingen davon aus, dass das kommunalrechtliche Normenkontrollverfahren eingestellt werde, weil ein öffentliches Interesse an seiner Fortsetzung nach Rücknahme des Antrags nicht mehr bestehe. Weiter sollten die Beteiligten die anlässlich des Normenkontrollverfahrens entstandenen Kosten jeweils selbst tragen.
Die Landesregierung und der Landtag sind auf Nachfrage des Verfassungsgerichtshofs der Einstellung des Verfahrens nicht entgegengetreten.
II.
Der Verfassungsgerichtshof konnte mit konkludent erklärter Zustimmung des Antragstellers aufgrund einstimmigen Beschlusses ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 16 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 1 VerfGHG).
Das kommunalrechtliche Normenkontrollverfahren enthält Elemente der abstrakten Normenkontrolle sowie des individuellen Rechtsschutzes zugunsten der antragsberechtigten Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Zulässigkeit eines Antrags nach Art. 76 LV ist an die Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Antragstellers geknüpft. Andererseits ist das Verfahren nach §§ 54, 48 und 50 VerfGHG so ausgestaltet, dass es einer abstrakten Normenkontrolle mit primär objektivem Verfahrenszweck ähnlich ist. Unter diesen Umständen führt eine Antragsrücknahme zu einer Einstellung des kommunalrechtlichen Normenkontrollverfahrens, es sei denn, dass ein öffentliches Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens gegeben ist (vgl. StGH, Beschluss vom 5.12.2000 - GR 3/99 -, ESVGH 51,22 f.).
Weder der antragstellende Landkreis noch die angehörte Landesregierung noch der Landtag sehen nach der außergerichtlichen Einigung einen Grund für die Fortführung des Normenkontrollverfahrens. Auch der Verfassungsgerichtshof erkennt kein unabhängig davon bestehendes öffentliches Interesse an der Klärung der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage hinsichtlich der Vereinbarkeit des Finanzausgleichsgesetzes mit Art. 71 Abs. 3 LV.
Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei (§ 60 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG). Zu einer Entscheidung nach § 60 Abs. 4 VerfGHG besteht keine Veranlassung.