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Truppendienstgericht Süd·S 6 VL 34/20·04.05.2021

Aussetzung des Disziplinarverfahres bei Anklageerhebung

Öffentliches RechtWehrdisziplinarrechtMilitärstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Truppendienstgericht Süd setzt das gerichtliche Disziplinarverfahren aus. Grundlage ist § 83 Abs. 1 WDO: Eine Aussetzung erfolgt, wenn wegen desselben Sachverhalts im Strafverfahren öffentliche Klage erhoben wurde. Bereits die Erhebung der Anklage zu einem Teil der disziplinaren Vorwürfe reicht aus. Die Maßnahme vermeidet widersprüchliche Entscheidungen und schützt den Verteidigungsstandpunkt des Soldaten.

Ausgang: Gerichtliches Disziplinarverfahren nach § 83 Abs. 1 WDO ausgesetzt wegen paralleler öffentlicher Klage im Strafverfahren

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gerichtliches Disziplinarverfahren ist nach § 83 Abs. 1 WDO auszusetzen, wenn wegen des derselben Sachverhalts im Strafverfahren öffentliche Klage erhoben worden ist.

2

Zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen und im Interesse der Einheit des Dienstvergehens reicht es für die Aussetzung aus, dass das Strafverfahren einen Teil der angeschuldigten disziplinaren Vorwürfe betrifft.

3

Die Aussetzung des Disziplinarverfahrens dient zugleich dem Rechtsschutz des Soldaten, damit er sich nicht gleichzeitig in verschiedenen Verfahren verteidigen muss.

4

Für die Anordnung der Aussetzung bedarf es keiner vollständigen Identität aller Anschuldigungspunkte zwischen Disziplinar- und Strafverfahren; maßgeblich ist die sachverhaltliche Überschneidung.

Relevante Normen
§ WDO § 83 Abs. 1§ 83 Abs. 1 Satz 1 WDO§ 18 Abs. 2 WDO

Leitsatz

Zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen ist ein Disziplinarverfahren auszusetzen, wenn gegen den Soldaten wegen desselben Sachverhalts im Strafverfahren öffentliche Klage erhoben wurde. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Das gerichtliche Disziplinarverfahren wird ausgesetzt.

Gründe

1

Die Aussetzung beruht auf § 83 Abs. 1 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung (WDO).

2

Danach ist ein gerichtliches Disziplinarverfahren auszusetzen, wenn gegen den Soldaten wegen des Sachverhalts, der dem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu Grunde liegt, im Strafverfahren öffentliche Klage erhoben worden ist.

3

Das ist bezüglich eines Teils der Anschuldigung der Fall:

4

Die Staatsanwaltschaft BBB hat mit Anklageschrift vom 16. April 2021 (Az: 8021 Js 18634/20), welche die unter den Anschuldigungspunkten 1 und 2 angeführten Vorwürfe zum Gegenstand hat, Anklage zum Amtsgericht CCC erhoben.

5

Insoweit reicht es unter Beachtung des Zwecks des § 83 Abs. 1 WDO, einander widersprechende Entscheidungen in den verschiedenen Rechtsgebieten zu vermeiden, im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens (§ 18 Abs. 2 WDO) aus, wenn das Strafverfahren, wie hier, einen Teil der angeschuldigten disziplinaren Vorwürfe betrifft.

6

Zugleich dient die Aussetzung dem Schutz des Soldaten, der sich nicht gleichzeitig in verschiedenen Verfahren soll verteidigen müssen.