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Truppendienstgericht Süd·S 4 RL 3/20 (S 4 BLc 3/20)·10.06.2021

Nichtabhilfebeschluss

Öffentliches RechtWehrrechtVerfahrensrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Truppendienstgericht Süd hat einer form- und fristgerecht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Kammerbeschluss vom 18.11.2018 nicht abgeholfen. Der Beschluss versagt die Abhilfe und legt die Nichtzulassungsbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht – Wehrdienstsenate – zur Entscheidung vor. Im Tenor werden keine weitergehenden Begründungsangaben gemacht. Es handelt sich um einen prozessualen Beschluss innerhalb der militärischen Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde wird nicht abgeholfen; Beschluss legt die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (Wehrdienstsenate) zur Entscheidung vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Truppendienstgericht kann einer form- und fristgerecht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde die Abhilfe versagen und diese Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen.

2

Die form- und fristgerechte Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde begründet keinen automatischen Anspruch auf Gewährung von Abhilfe.

3

Ein Nichtabhilfebeschluss entscheidet über die Frage der Abhilfe; die fachliche Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde obliegt dem Bundesverwaltungsgericht, wenn die Beschwerde vorgelegt wird.

4

Der Tenor eines Nichtabhilfebeschlusses kann beschränkt sein auf die Feststellung der Nichtgewährung von Abhilfe und die Vorlage an die nächsthöhere Instanz, ohne im Tenor selbst ausführliche Gründe zu enthalten.

Vorinstanzen

Truppendienstgericht Süd München, Bes, vom 2020-11-18, – S 4 BLc 3/20

Tenor

1. Der form- und fristgerecht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde vom 21. Dezember 2020 gegen den Kammerbeschluss vom 18. November 2018 - Az. S 4 BLc 3/20 - wird nicht abgeholfen.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - zur Entscheidung vorgelegt.