Wehrbeschwerderecht: Ablehnende Abhilfeentscheidung während noch laufender Begründungsfrist bei offensichtlich unzulässiger Nichtzulassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer legte eine Nichtzulassungsbeschwerde eigenhändig ein. Zentral war, ob die Vertretungspflicht nach § 22b Abs.1 i.V.m. § 22a Abs.5 WBO bereits für Einlegung und Begründung gilt. Das Gericht hielt die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit mangels vertretungsberechtigter Person für unzulässig und erteilte vor Fristablauf Nichtabhilfe. Der angegriffene Beschluss enthielt eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender vertretungsberechtigter Person als unzulässig verworfen; Nichtabhilfe erteilt
Abstrakte Rechtssätze
Die Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach der WBO setzt die Beteiligung einer vertretungsberechtigten Person (Rechtsanwalt oder zur Richterbefähigung Berechtigte) voraus.
Fehlt bei Antragstellung die vorgeschriebene Vertretung, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
Ist ein Unzulässigkeitsgrund offensichtlich, kann die Kammer bereits vor Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist des § 22b Abs.2 S.1 WBO die Nichtabhilfe erteilen.
Die ordnungsgemäße Zustellung eines Beschlusses mit zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung und Hinweis auf die Vertretungspflicht rechtfertigt die Annahme der offensichtlichen Unzulässigkeit, wenn keine vertretungsberechtigte Person beteiligt wurde.
Leitsatz
Die Nichtabhilfeentscheidung der Truppendienstkammer bezüglich einer Nichtzulassungsbeschwerde kann wegen eines offensichtlichen Unzulässigkeitsgrundes (hier: Nichtbeteiligung einer vertretungsberechtigten Person gem. § 22b Abs. 1 S. 2 iVm § 22a Abs. 5 S. 1 WBO bereits vor Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist des § 22b Abs. 2 S. 1 WBO getroffen werden. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Nichtzulassungsbeschwerde vom 27. September 2021 gegen den in der Wehrbeschwerdesache Az: S 2 BLa 08/20 ergangenen Beschluss des Truppendienstgerichts Süd - 2. Kammer - vom 25. August 2021 wird nicht abgeholfen.
Gründe
Der Nichtzulassungsbeschwerde wird bereits deshalb nicht abgeholfen, weil sie mangels ordnungsgemäßer Vertretung des Antragstellers unzulässig ist.
Gemäß § 22b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 22a Abs. 5 Satz 1 der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) muss sich der Beschwerdeführer im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG) hat oder die Voraussetzungen des § 110 DRiG erfüllt. Darunter fällt bereits die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. September 2009 - 1 WNB 3.09 - Rn. 2). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da der Antragsteller seine Nichtzulassungsbeschwerde mit eigenhändig unterzeichnetem Schreiben vom 27. September 2021 ohne Beteiligung einer vertretungsberechtigten Person eingelegt hat.
Der angegriffene Beschluss vom 25. August 2021 wurde dem Antragsteller am 28. August 2021 ordnungsgemäß zugestellt. Er enthält eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung, in der im letzten Absatz auf die vorgenannte Voraussetzung hingewiesen wurde.
Die Truppendienstkammer konnte ihre Nichtabhilfeentscheidung wegen des genannten offensichtlichen Unzulässigkeitsgrundes bereits vor Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist des § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO treffen.