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Truppendienstgericht Süd·S 2 RL 2/21·27.10.2021

Vertretungszwang im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtVerfahrensvoraussetzungenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer reichte eigenhändig am 27.09.2021 eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Truppendienstgerichts ein. Zentrale Frage war, ob der Vertretungszwang der WBO bereits die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erfasst. Das Gericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil keine vertretungsberechtigte Person beteiligt war; der angegriffene Beschluss war ordnungsgemäß zugestellt und enthielt eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung. Wegen des offensichtlichen Unzulässigkeitsgrundes wurde bereits vor Ablauf der Begründungsfrist nicht abgeholfen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender vertretungsberechtiger Einlegung und Begründung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vertretungszwang nach § 22b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO umfasst bereits die Einlegung und die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.

2

Wird die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Beteiligung einer nach WBO vertretungsberechtigten Person eingelegt, ist sie unzulässig und kann vom Gericht verworfen werden.

3

Die ordnungsgemäße Zustellung des angegriffenen Beschlusses und eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung, die auf den Vertretungszwang hinweist, entfallen nicht die Vertretungspflicht des Beschwerdeführers.

4

Offensichtliche Unzulässigkeitsgründe erlauben dem Gericht, die Nichtabhilfe bereits vor Ablauf der Begründungsfrist nach § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO zu treffen.

Relevante Normen
§ WBO § 22a Abs. 5 S. 1, § 22b Abs. 1 S. 2§ 22b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 22a Abs. 5 Satz 1 WBO§ 110 DRiG§ 22b Abs. 2 Satz 1 WBO

Vorinstanzen

Truppendienstgericht Süd München, Bes, vom 2021-08-25, – S 2 BLa 06/20

Leitsatz

Unter den Vertretungszwang im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 22b Abs. 1 S. 2 WBO iVm § 22a Abs. 5 S. 1 WBO fällt bereits die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Nichtzulassungsbeschwerde vom 27. September 2021 gegen den in der Wehrbeschwerdesache Az: S 2 BLa 06/20 ergangenen Beschluss des Truppendienstgerichts Süd - 2. Kammer - vom 25. August 2021 wird nicht abgeholfen.

Gründe

1

Der Nichtzulassungsbeschwerde wird bereits deshalb nicht abgeholfen, weil sie mangels ordnungsgemäßer Vertretung des Antragstellers unzulässig ist.

2

Gemäß § 22b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 22a Abs. 5 Satz 1 der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) muss sich der Beschwerdeführer im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG) hat oder die Voraussetzungen des § 110 DRiG erfüllt. Darunter fällt bereits die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. September 2009 - 1 WNB 3.09 - Rn. 2). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da der Antragsteller seine Nichtzulassungsbeschwerde mit eigenhändig unterzeichnetem Schreiben vom 27. September 2021 ohne Beteiligung einer vertretungsberechtigten Person eingelegt hat.

3

Der angegriffene Beschluss vom 25. August 2021 wurde dem Antragsteller am 28. August 2021 ordnungsgemäß zugestellt. Er enthält eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung, in der im letzten Absatz auf die vorgenannte Voraussetzung hingewiesen wurde.

4

Die Truppendienstkammer konnte ihre Nichtabhilfeentscheidung wegen des genannten offensichtlichen Unzulässigkeitsgrundes bereits vor Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist des § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO treffen.