Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit in Verfassungsbeschwerde (10.000 €)
KI-Zusammenfassung
Der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg setzt den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 RVG auf 10.000 € fest. Streitgegenstand ist die Bemessung des Gegenstandswerts als Grundlage der Anwaltsvergütung. Das Gericht stützt die Entscheidung auf die genannten Bestimmungen des RVG und trifft die Festsetzung durch Beschluss.
Ausgang: Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit in Verfassungsbeschwerde durch Beschluss auf 10.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit in Verfassungsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 RVG.
Zur Berechnung der anwaltlichen Vergütung kann das zuständige Gericht einen konkreten Gegenstandswert auch für nicht-monetäre Verfahrensgegenstände festsetzen, der als Grundlage der Gebührenberechnung dient.
Die vom Gericht durch Beschluss festgesetzte Gegenstandswerthöhe ist maßgebliche Basis für die Abrechnung der Rechtsanwaltsvergütung in dem betreffenden Verfahren.
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf 10.000 € festgesetzt.