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Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg·8/14, 1 VB 8/14·08.12.2014

Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit in Verfassungsbeschwerde (10.000 €)

VerfahrensrechtKostenrechtAnwaltsvergütungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg setzt den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 RVG auf 10.000 € fest. Streitgegenstand ist die Bemessung des Gegenstandswerts als Grundlage der Anwaltsvergütung. Das Gericht stützt die Entscheidung auf die genannten Bestimmungen des RVG und trifft die Festsetzung durch Beschluss.

Ausgang: Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit in Verfassungsbeschwerde durch Beschluss auf 10.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit in Verfassungsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 RVG.

2

Zur Berechnung der anwaltlichen Vergütung kann das zuständige Gericht einen konkreten Gegenstandswert auch für nicht-monetäre Verfahrensgegenstände festsetzen, der als Grundlage der Gebührenberechnung dient.

3

Die vom Gericht durch Beschluss festgesetzte Gegenstandswerthöhe ist maßgebliche Basis für die Abrechnung der Rechtsanwaltsvergütung in dem betreffenden Verfahren.

Relevante Normen
§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf 10.000 € festgesetzt.