Verfassungsbeschwerde wegen ungenügender Substantiierung und nicht ausgeschöpfter Anhörungsrüge verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen Entscheidungen des Finanzgerichts über Anhörungsrügen. Der Staatsgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, weil die Substantiierungsvoraussetzungen des StGHG nicht erfüllt sind und fachgerichtliche Rechtsbehelfe (Anhörungsrüge nach §133a FGO/§69a GKG) nicht ordnungsgemäß ausgeschöpft wurden. Ein konkreter Vortrag einer Gehörsverletzung liegt nicht vor.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen mangelnder Substantiierung und unerschöpfter fachgerichtlicher Rechtsbehelfe (Anhörungsrüge).
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht den Substantiierungsanforderungen der einschlägigen Vorschriften des StGHG genügt.
Eine bloße Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung begründet für sich allein keinen hinreichenden Vortrag zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; es ist konkret darzulegen, welche Aspekte übergangen wurden und wie deren Berücksichtigung das Ergebnis hätte ändern können.
Vor einer Überprüfung landesverfassungsrechtlich durch ein Landesverfassungsgericht sind bundesrechtlich eingeräumte fachgerichtliche Rechtswege ordnungsgemäß zu erschöpfen (materielle Subsidiarität), insbesondere die Anhörungsrüge nach §133a FGO bzw. §69a GKG.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn der Beteiligte nicht die konkreten Tatsachen- oder Rechtsaspekte benennt, die vom Gericht übergangen worden sein sollen, und nicht darlegt, inwiefern deren Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 28. Mai 2013, 12 K 280/13, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht dem Substantiierungserfordernis aus § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 StGHG. Die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht dargetan.
Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass der Staatsgerichtshof die geltend gemachte Grundrechtsverletzung mit Blick auf Art. 31 GG überhaupt prüfen darf. Es ist nämlich zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Anwendung von Bundesrecht - der §§ 135 ff. FGO sowie von §§ 52 und 63 GKG - durch ein Landesgericht wendet.
1. Der Vorrang von Bundesrecht nach Art. 31 GG steht einer Überprüfung am Maßstab von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht grundsätzlich entgegen. Eine Überprüfung durch ein Landesverfassungsgericht am Maßstab der Landesverfassung ist möglich, wenn (1.) bislang kein Bundesgericht den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens schon geprüft hat, (2.) wenn der Beschwerdeführer den in den Verfahrensordnungen des Bundes eingeräumten Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft hat und (3.) wenn die Gewährleistungen der Landesverfassung den gleichen Inhalt wie entsprechende Rechte des Grundgesetzes haben, so dass eine Prüfung zu gleichen Ergebnissen führt (vgl. BVerfGE 96, 345 - Juris Rn. 84).
Die ordnungsgemäße Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Rechtswegs wird im Übrigen auch von dem sich aus § 55 Abs. 2 StGHG ergebenden Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gefordert. Dabei hat der Beschwerdeführer unter anderem den im fachgerichtlichen Verfahren geltenden Darlegungsanforderungen zu genügen. Wessen fachgerichtliches Rechtsmittel bereits aus diesem Grund verworfen wurde, dessen Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig, soweit er nicht geltend macht, das Fachgericht habe die Anforderungen an die Darlegung in mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes unvereinbarer Weise überspannt (vgl. Klein/Sennekamp, NVwZ 2007, 945, 951; VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 19.12.2006 - 102/06 -, Juris Rn. 16, und vom 11.3.2011 - 164/06 -, Juris Rn. 11 und 15).
2. Hier fehlt es an der ordnungsgemäßen Ausschöpfung des bundesrechtlich eingeräumten Rechtsmittels der Anhörungsrüge. Nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Überprüfbarkeit landesgerichtlicher Entscheidungen, in denen Verfahrensordnungen des Bundes angewendet wurden, ist der Rechtsweg nicht ordnungsgemäß ausgeschöpft, wenn ein statthaftes Rechtsmittel nicht eingelegt wurde oder als unzulässig verworfen wurde, weil der Beschwerdeführer den Zulässigkeitsanforderungen nicht entsprochen hat (vgl. BVerfGE 96, 345 - Juris Rn. 88; VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 19.12.2006 - 102/06 -, Juris Rn. 16, und vom 11.3.2011 - 164/06 -, Juris Rn. 11 und 15).
Das Finanzgericht hat die Anhörungsrügen mit Beschluss vom 27. Juni 2013 wegen fehlender substantiierter Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unzulässig verworfen. Die Zulässigkeit der Anhörungsrüge nach § 133a FGO setzt nach § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO voraus, dass von dem Beteiligten die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht dargelegt wird. Ansonsten ist die Anhörungsrüge gemäß § 133a Abs. 4 Satz 1 FGO unzulässig. Entsprechendes gilt nach § 69a Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 Satz 1 GKG für eine die Streitwertfestsetzung betreffende Anhörungsrüge. Eine hinreichende Darlegung erfordert die Benennung der konkreten Aspekte des Tatsachen- oder Rechtsvortrags, die vom Gericht übergangen worden sein sollen, sowie die Erläuterung, inwiefern die Berücksichtigung dieser Aspekte zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 11.3.2011 - 164/06 -, Juris Rn. 11).
Es ist mit der Verfassungsbeschwerde weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, dass das Finanzgericht insoweit in einer das Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzenden Weise die Zulässigkeitsanforderungen für eine Anhörungsrüge überspannt hat. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, das Finanzgericht habe die Anhörungsrügen allein deshalb als unzulässig verworfen, um eine Verfassungsbeschwerde zu verhindern. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers kann jedoch nicht geprüft werden, ob seine Anhörungsrügen tatsächlich dem Darlegungserfordernis aus § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO und § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG genügten. Der Beschwerdeführer hat lediglich die Schriftsätze vom 1. Juni 2013 vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er die genannten Anhörungsrügen eingelegt hat. Die angeblich mit Fax vom 9. Juni 2013 übermittelte Begründung der Anhörungsrügen wurde dem Staatsgerichtshof dagegen nicht vorgelegt. Das Finanzgericht hat im Beschluss, mit dem es über die Anhörungsrügen entschieden hat, ausgeführt, der Beschwerdeführer rüge lediglich die fehlerhafte Rechtsanwendung des Finanzgerichts. Ein hierauf beschränkter Vortrag des Beschwerdeführers konnte von vornherein keinen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 LV und Art. 103 Abs. 1 GG begründen.