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Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg·74/15, 1 VB 74/15·02.12.2015

Teils wegen bereits zum Bundesverfassungsgericht erhobener Verfassungsbeschwerde, teils wegen nicht schlüssiger Darlegung der Einhaltung der Beschwerdefrist unzulässige Verfassungsbeschwerde

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt Beschlüsse des Amtsgerichts Heidelberg und des OLG Karlsruhe mit einer Verfassungsbeschwerde beim Staatsgerichtshof. Die Beschwerde ist unzulässig: Soweit bereits eine Beschwerde beim BVerfG erhoben wurde, greift §55 Abs.1 StGHG; zudem wurde die Einhaltung der einmonatigen Frist des §56 Abs.2 StGHG nicht schlüssig dargelegt. Die beantragte Wiedereinsetzung wurde wegen fehlender Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Fristversäumnis abgelehnt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde beim Staatsgerichtshof ist nach §55 Abs.1 StGHG unzulässig, wenn bereits eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben und über diese entschieden worden ist.

2

Der Beschwerdeführer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die einmonatige Frist des §56 Abs.2 StGHG eingehalten wurde; pauschale Verweise auf Vorschriften anderer Verfahrensordnungen genügen nicht.

3

Die allgemeine Begründungslast nach §15 Abs.1 S.2 und §56 Abs.1 StGHG verpflichtet zur substantiierten Darlegung der Sachentscheidungsvoraussetzungen, soweit deren Vorliegen nicht von sich aus erkennbar ist.

4

Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §56 Abs.3 StGHG ist die glaubhafte Darstellung von Tatsachen erforderlich, die eine unverschuldete Fristversäumnis nahelegen; bloße Überlastungsbehauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 153 Abs. 1 Satz 2 StPO§ Art. 2 Abs. 1 LV§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 55 Abs. 1 StGHG§ 15 Abs. 1 Satz 2 StGHG§ 56 Abs. 1 StGHG

Tenor

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Beschlüsse des Amtsgerichts Heidelberg und des Oberlandesgerichts Karlsruhe, mit denen Anträge des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung „über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einstellung nach § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO" zurückgewiesen wurden.

II.

2

Mit seiner am 20. Oktober 2015 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß der angegriffenen Entscheidungen gegen die Rechtsweggarantie aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG.

III.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

4

1. Soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg richtet, ist sie nach § 55 Abs. 1 StGHG unzulässig, weil der Beschwerdeführer bereits Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben hatte, über die auch entschieden worden ist.

5

2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. August 2015 ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dargetan hat, dass sie fristgerecht erhoben wurde. Die allgemeine Begründungslast aus § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 StGHG verlangt unter anderem, dass ein Beschwerdeführer zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen seiner Verfassungsbeschwerde vorträgt, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist. Hierzu gehört auch die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde aus § 56 Abs. 2 StGHG eingehalten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12.6.2014 - 2 BvR 1004/13 -, Juris Rn. 3 m.w.N.). Der Beschwerdeführer trägt nicht vor, wann ihm der angegriffene Beschluss tatsächlich zugegangen ist, sondern verweist darauf, wann er ihm bei Anwendung von hier nicht einschlägigen Vorschriften anderer Verfahrensordnungen als bekanntgegeben gelten würde. Dies vermag den konkreten Vortrag des tatsächlichen Zugangs nicht zu ersetzen und lässt keine zuverlässige Beurteilung zu, ob die Verfassungsbeschwerde die Frist des § 56 Abs. 2 StGHG gewahrt hat.

6

3. Die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 3 StGHG) sind nicht erfüllt. Es fehlt an der hinreichenden Glaubhaftmachung von Tatsachen, die auf eine unverschuldete Fristversäumnis schließen lassen. Insbesondere genügt die behauptete Überlastung mit der Fertigung von zwei weiteren Verfassungsbeschwerden hierfür nicht.