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Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg·33/14, 1 VB 33/14·21.07.2014

Verfassungsbeschwerde gegen Gebührenverordnung und Wahl – Unzulässigkeit wegen Rechtswegerschöpfung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtKommunalrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Verfassungsmäßigkeit einer Gebührenverordnung, die angekündigte Gebührenerhebung und die Gültigkeit einer Gemeinderatswahl. Der Staatsgerichtshof erklärt die Verfassungsbeschwerde als unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft wurde und Fristen verstrichen sind. Eine Vorabnormenkontrolle beim Verwaltungsgerichtshof sowie ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsweg hätten vorgeschaltet werden müssen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen mangelnder Rechtswegerschöpfung und Fristversäumnis

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde beim Staatsgerichtshof setzt die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs voraus; sie ist unzulässig, wenn alternative fachgerichtliche Verfahren (§§ 47 ff. VwGO, Normenkontrolle) nicht durchgeführt wurden (vgl. § 55 Abs. 2 StGHG).

2

Eine Vorabentscheidung des Staatsgerichtshofs wegen allgemeiner Bedeutung kommt nur in Betracht, wenn die Frage in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle besteht und eine vorherige fachgerichtliche Aufarbeitung nicht erforderlich ist.

3

Gegen einzelne Verwaltungsakte (z. B. Gebührenerhebung) ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zu beschreiten; diese sind befugt, eine einschlägige Gebührenverordnung auf ihre Vereinbarkeit zu prüfen und gegebenenfalls aufzuheben.

4

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie gegen Rechtsnormen gerichtet ist und die einschlägigen Jahresfristen (vgl. § 56 Abs. 4 StGHG) abgelaufen sind.

Relevante Normen
§ 55 Abs. 2 Satz 1 StGHG§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 55 Abs. 2 Satz 2 StGHG§ 31 Abs. 2 KomWG§ 31 Abs. 3 KomWG§ 18 Abs. 2 StGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

1. Die Verfassungsbeschwerde genügt ganz überwiegend nicht dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 55 Abs. 2 Satz 1 StGHG).

3

a) Dies gilt zunächst, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Gebührenverordnung des Rhein-Neckar-Kreises vom 24. Juli 2013 richtet. Der Beschwerdeführer hätte nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb der von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Jahresfrist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einen Antrag auf Normenkontrolle stellen können. Dieses Verfahren ist vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19.4.1993 - 1 BvR 744/91 -, Juris Rn. 4 f.).

4

Eine Ausnahme wegen allgemeiner Bedeutung nach § 55 Abs. 2 Satz 2 StGHG kommt nicht in Betracht. Allgemeine Bedeutung hat eine Verfassungsbeschwerde, wenn über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle geschaffen werden soll. Jedoch setzt die Vorabentscheidung wegen allgemeiner Bedeutung auch voraus, dass eine vorherige fachgerichtliche Klärung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht erforderlich ist. Dem Staatsgerichtshof steht nach § 55 Abs. 2 Satz 2 StGHG ein Ermessen („kann“) darüber zu, ob er eine Vorabentscheidung treffen will (vgl. StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 174).

5

Danach kommt eine Vorabentscheidung durch den Staatsgerichtshof nicht in Betracht. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass sich die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle stellt. Zudem bedürfte es vor einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs weiterer Aufklärung durch die Fachgerichte. So wäre insbesondere zu klären, ob die Gebühr auch im Falle eines Erfolges eines Einspruchs gegen eine Kommunalwahl zu erheben wäre und wie es sich auf die Beurteilung der Norm auswirkt, dass im Falle des Erfolgs eines Einspruchs die betreffende Gemeinde nach § 31 Abs. 2 KomWG die notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat.

6

b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Ankündigung einer Gebührenerhebung mit Schreiben des Landratsamts vom 3. Juni 2014 sowie die dadurch angeblich „erzwungene“ Rücknahme des Einspruchs wendet, genügt die Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht dem Gebot der Rechtswegerschöpfung (§ 55 Abs. 2 Satz 1 StGHG). Wäre eine negative Entscheidung über den eingelegten Einspruch mit einer Gebührenerhebung verbunden worden, hätte gegen diesen Verwaltungsakt der Rechtsweg beschritten werden können. Die Verwaltungsgerichte wären dabei berechtigt gewesen, die Gebührenverordnung des Landratsamtes zu prüfen und gegebenenfalls zu verwerfen. Im Falle des Erfolges hätte der Beschwerdeführer keine Kosten für dieses Gerichtsverfahren tragen müssen.

7

c) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Gültigkeit der Gemeinderatswahl wendet, fehlt es ebenfalls an der Erschöpfung des Rechtsweges (§ 55 Abs. 2 Satz 1 StGHG). Nach einer negativen Entscheidung über den Einspruch gegen die Wahl wäre eine Klage zu den Verwaltungsgerichten möglich gewesen (vgl. § 31 Abs. 3 KomWG). Eine Ausnahme hiervon nach § 55 Abs. 2 Satz 2 StGHG kommt nicht in Betracht, weil die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 18 Abs. 2 und § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG durch den Staatsgerichtshof einer vorherigen Aufbereitung der Sach- und Rechtslage durch die zuständigen Fachgerichte bedarf.

8

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seinen Einspruch zurückgenommen, obwohl er hierzu nicht gezwungen war. Er hatte die Möglichkeit, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Gebührenverordnung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg klären zu lassen. Im Falle eines Erfolges hätte er für dieses Verfahren keine Kosten tragen müssen. Für die Dauer des Normenkontrollverfahrens hätte er das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen können.

9

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen § 18 Abs. 2 und § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG richtet, ist sie schon allein wegen des Ablaufs der Jahresfrist nach § 56 Abs. 4 StGHG unzulässig.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.