Nichtzulassung der Berufung zu Abwassergebühren: Verfassungsbeschwerden erfolglos
KI-Zusammenfassung
Eine Gemeinde wandte sich mit Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtzulassung der Berufung in Streitigkeiten über Abwassergebühren 1994–1996. Sie rügte eine Verletzung effektiven Rechtsschutzes und des gesetzlichen Richters durch die Anwendung von § 124 Abs. 2 VwGO. Der Staatsgerichtshof hielt die Maßstäbe zur Zulassungsberufung (ernstliche Zweifel) für verfassungsrechtlich unbedenklich und die Ablehnung der Zulassung im konkreten Fall für vertretbar. Die Verfassungsbeschwerden wurden daher als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtzulassung der Berufung als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist „offensichtlich unbegründet“, wenn nach Prüfung kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der ihr zum Erfolg verhelfen kann; dies kann auch Ergebnis eingehender rechtlicher Prüfung sein.
Die Anwendung von Bundesprozessrecht durch Fachgerichte kann durch ein Landesverfassungsgericht an Landesgrundrechten nur überprüft werden, soweit das jeweilige Landesgrundrecht mit dem entsprechenden Grundrecht des Grundgesetzes inhaltsgleich ist und zum selben Ergebnis führt.
Die Garantie effektiven Rechtsschutzes gebietet bei gesetzlich eröffnetem Instanzenzug bzw. Zulassungsberufung, dass Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe den Zugang zur nächsten Instanz nicht in sachlich nicht zu rechtfertigender, objektiv willkürlicher Weise erschweren.
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen bereits vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der erstinstanzlichen Entscheidung mit substantiierten Gegenargumenten in Frage gestellt wird; eine Vorverlagerung der Beweisaufnahme in das Zulassungsverfahren ist unzulässig.
Die Nichtzulassung eines Rechtsmittels verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter nur bei Willkür; bloße einfachrechtliche Fehler genügen nicht.
Tenor
1. Die Verfahren 1 VB 131/13, 1 VB 132/13 und 1 VB 133/13 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 1 VB 131/13 weitergeführt.
2. Die Verfassungsbeschwerden werden als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Nichtzulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof in drei Verfahren, welche die Abwassergebühren der Stadt Blumberg in den Jahren 1994, 1995 und 1996 zum Gegenstand haben.
1. Die Beschwerdeführerin - die Stadt Blumberg - erließ am 24. Februar 1995, 24. Mai 1996 und 21. Februar 1997 Bescheide, mit denen sie die Klägerin der Ausgangsverfahren zu Abwassergebühren für die Jahre 1994, 1995 und 1996 in Höhe von 380.837,31 DM, 340.816,48 DM und 300.541,28 DM heranzog. Auf den Widerspruch der Klägerin wurden die Gebührenforderungen in der Folge reduziert. Zuletzt wurden die Abwassergebühren mit Bescheiden aus dem Jahr 2001 auf 200.882,99 DM, 211.693,79 DM und 186.684,19 DM festgesetzt. Hiergegen erhob die Klägerin erneut Widerspruch und im Jahr 2009 beziehungsweise 2010 Untätigkeitsklage. Zur Begründung der Klagen führte sie aus, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 11. März 2010 (2 S 2938/08) entschieden, dass der einheitliche Frischwassermaßstab unzulässig sei. Daher sei die den Bescheiden zugrundeliegende Satzung nichtig. Nachdem die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2010 eine neue Abwassersatzung mit einem bezüglich Frischwasser und Niederschlagswasser ge-splitteten Gebührenmaßstab mit Rückwirkung zum 1. Januar 1994 beschlossen hatte, reduzierte sie auch die an die Klägerin des Ausgangsverfahrens adressierten Gebührenbescheide für die Jahre 1994 bis 1996 um 10.207,71 Euro, 11.186,22 Euro und 8.922,54 Euro. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt. Im Übrigen hielt die Klägerin die Klagen weiter aufrecht. Unter anderem rügte sie, die neue Satzung sei nichtig, weil der von § 14 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17. März 2005 (GBl. 206), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185, 193), geforderte Kostenausgleich nicht fristgerecht durchgeführt worden sei.
2. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, stellte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteilen vom 24. April 2013 (1 K 773/10, 1 K 920/10, 1 K 919/10) die Verfahren ein; im Übrigen hob es die Bescheide für die Jahre 1994, 1995 und 1996 auf. Die Bescheide seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Der in § 43 Abs. 1 der Abwassersatzung der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2010 für den dreijährigen Kalkulationszeitraum 1994 bis 1996 festgesetzte Gebührensatz sei ungültig. Er entspreche nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG. Nach dieser Vorschrift seien, sofern am Ende des Bemessungszeitraums das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Gesamtkosten übersteige, die Kostendeckungen bei ein- oder mehrjährigen Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen könnten in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Da die Regelung nach der Rechtsänderung aus dem Jahr 2009 nun von „ansatzfähigen" Gesamtkosten spreche, diene sie anders als die Vorgängerregelung nicht nur dem Ausgleich von Prognoseirrtümern.
In der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kalkulation für die Abwassersatzung vom 6. Oktober 2010 seien für die Jahre 1989 bis 1999 „Betriebsergebnisse laut Nachkalkulation" verzeichnet, die in den Jahren 2000 bis 2002 ausgeglichen worden seien. Nach Darstellung der Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung seien diese Beträge im Wesentlichen auf den damals fehlerhaft zu niedrig eingestellten Straßenentwässerungskostenanteil zurückzuführen. Dieses Vorbringen sei vom Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 7. Juli 2011 nochmals bestätigt worden. Es handele sich somit um Über- und Unterdeckungen, die sich aus der nachträglichen Feststellung überhöhter Gebührensatzregelungen ergeben hätten und nach den obigen Ausführungen nunmehr unter Berücksichtigung der zeitlichen Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG hätten ausgeglichen werden müssen. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht darauf berufen, sie habe in der aktuellen Kalkulation lediglich eine bereits in der Kalkulation für die Vorgängersatzung vom 7. November 2000 vorgenommene Übertragung des entsprechenden Saldos in den Gebührenzeitraum 2000 bis 2002 übernommen. Diese Argumentation übersehe, das sich die Rechtslage inzwischen maßgeblich geändert habe.
Bei Anwendung der Ausgleichsregelungen sei weiter zu berücksichtigen, dass der gesamte Kalkulationszeitraum innerhalb der Ausgleichsfrist von fünf Jahren liegen müsse. Andererseits seien für die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation nur solche Überdeckungen maßgeblich, die gerade bei dieser Kalkulation unter Anwendung der Fünfjahresfrist ausgeglichen werden müssten. Frühere, wenn auch fehlerhaft nicht abgewickelte Überdeckungen seien nicht mehr zu berücksichtigen. Bei Anwendung dieser Grundsätze seien im hier zur Überprüfung stehenden Kalkulationszeitraum 1994 bis 1996, an den sich ein weiterer dreijähriger Kalkulationszeitraum 1997 bis 1999 angeschlossen habe, die in der Kalkulation ausgewiesenen Überdeckungen aus den Jahren 1991 und 1992 spätestens auszugleichen gewesen. Da der Ausgleich erst in den Jahren 2001 bis 2002 erfolgt sei, sei die Kalkulation insoweit fehlerhaft und die auf ihrer Grundlage festgesetzten Gebührensätze für die Jahre 1994 bis 1996 ungültig.
Eine andere Beurteilung folge auch nicht aus § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG. Danach seien Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich, wenn sie zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führten. Dabei werde eine Kostenüberdeckung als geringfügig angesehen, wenn das angesetzte Abgabenaufkommen die ansatzfähigen Kosten um nicht mehr als 5 % übersteige. Dies sei hier sowohl für die Schmutzwasser- als auch die Niederschlagswasserbeseitigung der Fall.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin sei es nicht von Bedeutung, dass sie die Überdeckungen aus den Jahren 1991 und 1992 auch im Jahr 1993 hätte ausgleichen können. Von Bedeutung sei nur, was die Beschwerdeführerin getan habe. Habe diese die Überdeckungen nicht fristgerecht ausgeglichen, seien die entsprechenden Beträge im letzten Jahr anzusetzen, in dem der Ausgleich hätte vorgenommen werden können, hier mithin im Jahr 1996. Es wäre zudem rechtsmissbräuchlich, wenn die Beschwerdeführerin in der Folge dieses Urteils die Überdeckungen aus den Jahren 1991 und 1992 im Jahr 1993 nachträglich ausgliche. Denn das Gebührenjahr 1993 sei bereits vollständig bestandskräftig abgewickelt.
3. Gegen die Urteile beantragte der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Zulassung der Berufung. Die angegriffenen Urteile begegneten ernsthaften Zweifeln an ihrer Richtigkeit.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beschwerdeführerin habe den Ausgleich nicht fristgerecht durchgeführt, treffe nicht zu. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2000 zwei Nachkalkulationen der Gebühren 1989 bis 1999 durchgeführt. Auf der Grundlage der Nachkalkulation vom 12. September 2000 habe sie allen Widerspruchsführern neue Gebührenbescheide erteilt. Für die Klägerin des Ausgangsverfahrens habe sich für die Jahre 1994 bis 1996 eine Reduktion ergeben. Aufgrund einer weiteren Kalkulation mit „Stand 15. Oktober 2000" habe die Beschwerdeführerin auch die Gebühren für die Jahre 2000 bis 2002 reduziert. An dem Ausgleich des noch verbliebenden Überschussbetrags für die Jahr 1989 bis 1999 hätten alle Gebührenzahler, nicht nur die Widerspruchsführer, teilhaben sollen. Diese zweite Kalkulation sei Grundlage der Satzung vom 6. Oktober 2010, weshalb es den Anschein habe, als habe die Beschwerdeführerin tatsächlich die Kostenüber- und Kostenunterdeckungen für die Jahre 1989 bis 1999 erst in den Jahren 2000 bis 2002 ausgeglichen. Damit beruhten die Urteile auf einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung.
Unabhängig hiervon sei die Fünfjahresfrist zum Ausgleich der Überdeckungen aus den Jahren 1991 bis 1992 bereits abgelaufen gewesen. Danach sei auch nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 2010 kein Ausgleich mehr möglich. Dies gelte auch dann, wenn die maßgebliche Kostenüber- oder Kostenunterdeckung erst nach Ablauf der Fünfjahresfrist erkannt werde.
Selbst wenn man dem nicht folge, bestehe die Ausgleichspflicht vorhandener Überdeckungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG nur dann, wenn es sich um noch nicht abgewickelte und innerhalb der Fünfjahresfrist zum Ausgleich gebrachte Überdeckungen handele. Dies sei hier nicht der Fall. Die Klägerin habe für den Zeitraum 1994 bis 1996 bereits einen Ausgleich erhalten. Zudem seien die Überdeckungen in den Jahren 2000 bis 2002 berücksichtigt worden. Bei einer Anwendung der Grundsätze des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 2000 würde die Klägerin zum dritten Mal von einem Ausgleich der Überdeckungen profitieren.
Schließlich habe die Beschwerdeführerin am 25. Juli 2013 eine Neukalkulation der Gebühren 1989 bis 1992 für den Gebührenzeitraum 1994 bis 1996 beschlossen. Der von den angegriffenen Urteilen beanstandete fehlende Ausgleich sei für die Jahre 1993 bis 1996 durchgeführt worden. Diese Änderung sei im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen, auch wenn er nicht zu geänderten Gebührensätzen geführt habe.
3. Die Anträge auf Zulassung der Berufung wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 8. November 2013 zurückgewiesen. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergäben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidungen.
Der Vortrag der Beschwerdeführerin, wonach sie eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts rüge, gehe an den tragenden Erwägungen des Gerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht habe sich in seiner Entscheidung zu Recht nicht mit den „überholten" Kalkulationen aus dem Jahr 2000 befasst. Es habe die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Gebührensätze anhand der anlässlich der Neufassung der Abwassersatzung vom 6. Oktober 2010 erstellten Nachkalkulation beurteilt. Dies sei auch sachgerecht, weil diese Nachkalkulation der Festsetzung der hier streitgegenständlichen Gebührensätze zugrunde liege. Dort seien erhebliche Überdeckungen früherer Gebührenjahre angeführt, die erst in den Jahren 2000 bis 2002 hätten ausgeglichen werden sollen.
Soweit die Beschwerdeführerin meine, der ihr bei der Gebührenkalkulation für die Jahre 1994 bis 1996 möglicherweise unterlaufene Fehler sei jedenfalls unbeachtlich, weil er erst im Jahr 2010 und damit nach Ablauf der Fünfjahresfrist erkannt worden sei, begründe dies ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der angegriffenen Entscheidung. Denn es liege hier die Besonderheit vor, dass die maßgebliche satzungsrechtliche Grundlage erst im Jahr 2010 erstellt worden sei. Im Falle einer solchen Nachkalkulation entspreche es der ständigen Rechtsprechung, dass sowohl das tatsächliche Gebührenaufkommen als auch die tatsächlichen ansatzfähigen Kosten, die im Zeitpunkt der Erstellung der Nachkalkulation bekannt seien, eingestellt werden müssten. In einem solchen Fall müssten auch die mittlerweile erkannten Über- und Unterdeckungen berücksichtigt werden, die sich in einem Fünfjahreszeitraum vor dem maßgeblichen Gebührenjahr ergeben hätten. Bereits im Urteil vom 11. März 2010, das zu dem Gebührenjahr 1999 ergangen sei, habe der Senat darauf hingewiesen, dass die in den Gebührenkalkulationen für die Jahre 1994 und 1995 fehlerhaft angesetzten Straßenentwässerungskosten - mit Wirkung für das Gebührenjahr 1999 - zu korrigieren seien.
Soweit ersichtlich seien auch die hier umstrittenen Überdeckungen nicht mit den bereits zwischen 1994 und 1996 berücksichtigten Erstattungsbeträgen identisch, die bereits in der Kalkulation vom 12. September 2000 berücksichtigt gewesen seien. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien diese weiteren Beträge vielmehr im Wesentlichen auf die ursprünglich mit einem zu geringen Betrag eingestellten Straßenentwässerungskosten zurückzuführen. Es sei damit keine doppelte Vergünstigung erfolgt. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe die Überdeckungen jedenfalls in den Gebührenjahren 2000 bis 2002 ausgeglichen, greife nicht durch. Die Überdeckungen seien nicht innerhalb von fünf Jahren ausgeglichen worden. Dieses Versäumnis könne durch spätere Korrekturen nicht ausgeglichen werden.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, sie habe nun im Juli 2013 die im Zeitraum 1989 bis 1992 festgestellten Überdeckungen im Zeitraum 1993 bis 1996 ausgeglichen, ergäben sich auch hieraus keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Es werde nicht erklärt, warum sich trotz eines solchen Ausgleichs die Gebührensätze nicht ändern sollten. Vielmehr habe danach der größte Teil des Ausgleichs im Jahr 1993 stattgefunden. Es sei bemerkenswert, dass das Gebührenjahr 1993 bereits vollständig abgeschlossen sei. Es sei jedoch nicht zulässig, nur rein rechnerisch einen nachträglichen Ausgleich früherer Überdeckungen vorzusehen, der den Gebührenzahlern faktisch überhaupt nicht zugutekomme.
II.
Die Beschwerdeführerin hat am 16. Dezember 2013 gegen die genannten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie der Rechtsschutzgarantie aus Art. 67 Abs. 1 LV.
1. Die Beschwerdeführerin meint, sie könne sich auf diese Grundrechte auch als Gemeinde berufen. Die Verfahrensgrundrechte garantierten objektive Verfahrensgrundsätze, auf die sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts berufen könnten. Dies sei für den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf den gesetzlichen Richter anerkannt. Nicht abschließend geklärt sei dies für den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Juristische Personen des öffentlichen Rechts könnten sich jedoch dann auf dieses Prozessgrundrecht berufen, wenn es der Durchsetzung eines ihnen ausnahmsweise zustehenden individuellen Rechts diene. Vorliegend könne sie sich auf ein solches Recht berufen, nämlich das verfassungsrechtlich garantiere Recht auf Selbstverwaltung (Art. 71 Abs. 1 LV). Dazu gehöre auch die Abgabenhoheit, also das Recht, Abgaben zu erheben (Art. 73 Abs. 2 LV). In dieses Recht werde durch die angegriffenen Entscheidungen eingegriffen.
2. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfordere zwar keinen Instanzenzug. Eröffne das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleiste Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes. Er verbiete den Gerichten eine Auslegung und Anwendung des Prozessrechts, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in unzumutbarer und aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwere. Dies gelte auch, soweit das Prozessrecht - wie hier § 124 Abs. 2 VwGO - das Rechtsmittel der Berufung von einer Zulassung abhängig mache. Das Berufungsgericht dürfe im Zulassungsverfahren offene Rechtsfragen nicht abschließend klären. Wähle es eine Argumentation, die ihrerseits Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe, so gehe es über das Zulassungsverfahren hinaus.
Würden Zulassungsvorschriften willkürlich gehandhabt, sei daneben auch das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.
Dies gelte hier insbesondere auch deshalb, weil Art. 67 Abs. 3 LV garantiere, dass gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im ersten Rechtszug ein Rechtsmittel zulässig sei. Damit garantiere Art. 67 Abs. 3 LV einen zweistufigen Verwaltungsrechtsweg. Der Staatsgerichtshof habe im Jahr 1955 § 50 des württembergbadischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, das nur eine Instanz vorsah, für nichtig erklärt. Allerdings werde in der Literatur vorgebracht, Art. 67 Abs. 3 LV sei wegen Verstoßes gegen Bundesrecht nichtig. Bei einer verfassungskonformen Auslegung seien jedenfalls die Zulassungsgründe des § 124 VwGO zulassungsfreundlich auszulegen.
3. Diese Vorgaben seien hier verletzt. Sie habe den tragenden Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der vorgeschriebene Ausgleich sei nicht innerhalb der Fünfjahresfrist durchgeführt worden, mit vier schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt, wobei jedes Argument die Zulassung der Berufung gerechtfertigt hätte. Der Verwaltungsgerichtshof habe die aufgeworfenen Zweifel in Abrede gestellt, indem er entscheidungserhebliche Fragen abschließend beantwortet oder sich durch neue Argumente darüber hinweggesetzt habe.
III.
Die gemäß § 27 StGHG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind offensichtlich unbegründet.
1. Eine Verfassungsbeschwerde oder sonstiger Antrag ist „offensichtlich unbegründet" im Sinne von § 17 Abs. 2 und § 58 Abs. 2, 3 und 5 StGHG, wenn der Staatsgerichtshof zum Zeitpunkt der Entscheidung der Auffassung ist, dass kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem gestellten Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Die Beurteilung, ein Antrag sei offensichtlich unbegründet, setzt dabei nicht voraus, dass seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten sein (vgl. BVerfGE 82, 316 - Juris Rn. 8; BVerfGE 95, 1 - Juris Rn. 41).
Hier ist zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die Anwendung der bundesrechtlichen Verwaltungsgerichtsordnung wendet. Die Anwendung von Bundesprozessrecht durch die Gerichte darf von einem Landesverfassungsgericht am Maßstab der Grundrechte der Landesverfassung nach Art. 142 und 31 GG geprüft und beanstandet werden, wenn das betreffende Bundes- und Landesgrundrecht einen bestimmten Gegenstand in gleichem Sinn und mit gleichem Inhalt regeln und damit inhaltsgleich sind. Inhaltsgleich ist das entsprechende Landesgrundrecht nur, wenn es in dem zu entscheidenden Fall zu demselben Ergebnis wie das Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 96, 345).
2. Ausgehend hiervon darf der Staatsgerichtshof die von der Beschwerdeführerin angegriffene Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung am Maßstab der Grundrechte der Landesverfassung prüfen, weil die Prüfung zum gleichen Ergebnis wie eine Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes kommt. Es liegt offensichtlich keine Grundrechtsverletzung vor.
a) Dies gilt zunächst, soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes beruft.
aa) Die Garantie effektiven Rechtsschutzes ist in der Landesverfassung in Art. 67 Abs. 1 LV verankert. Danach steht der Rechtsweg offen, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Die Vorschrift entspricht wörtlich der Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Eine Transformation dieser bundesverfassungsrechtlichen Bestimmung über Art. 2 Abs. 1 LV ist wegen des Vorhandenseins einer speziellen landesverfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie nicht erforderlich (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 2 Rn. 11 und Art. 67 Rn. 3).
Ob sich eine Gemeinde, also eine juristische Person des öffentlichen Rechts, nach Art. 2 Abs. 1 LV und Art. 19 Abs. 3 GG auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes berufen kann, hat der Staatsgerichtshof bisher offen gelassen (vgl. Beschluss vom 10.6.2014 - 1 VB 19 und 20/14). Auch das Bundesverfassungsgericht hat bislang offen gelassen, ob sich eine Gemeinde als juristische Person des öffentlichen Rechts auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG berufen kann (vgl. BVerfGE 61, 82 - Juris Rn. 74; BVerfGE 107, 299 - Juris Rn. 39).
Allerdings bestimmt Art. 67 Abs. 3 LV weitergehend als Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im ersten Rechtszug ein Rechtsmittel zulässig ist, wobei nach Art. 67 Abs. 4 LV das Nähere ein Gesetz bestimmt. In einem Urteil vom 29. Oktober 1955 (Gesch. Reg. Nr. 2/1955, NJW 1956, 120) hat der Staatsgerichtshof die in Art. 67 Abs. 3 LV enthaltene Garantie eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte für unmittelbar wirksames Recht gehalten. Er hat dort § 50 des württemberg-badischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. Oktober 1946 für mit Art. 67 Abs. 3 LV nicht vereinbar erklärt und die Nichtigkeit der Vorschrift festgestellt. § 50 des genannten Gesetzes bestimmte bei Verwaltungsakten oder Beschwerdeentscheidungen der Ministerien ausnahmsweise den Verwaltungsgerichtshof zur ersten und letzten Instanz in Württemberg-Baden. Diese Auffassung, dass Art. 67 Abs. 3 LV unmittelbar anwendbares Recht sei, das zu seiner Vollziehbarkeit keines noch zu erlassenden Ausführungsgesetzes bedürfe, wurde vom damaligen Verwaltungsgerichtshof Stuttgart geteilt und blieb im Jahr 1955 auch vom Bundesverfassungsgericht unbeanstandet (vgl. BVerfGE 4, 178 - Juris Rn. 2 und 7, a. A. jedoch BVerwGE 2, 186 - Juris Rn. 4).
bb) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet dagegen nach der für ein Landesverfassungsgericht nach § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) verbindlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht die Einrichtung eines Instanzenzuges (vgl. BVerfGE 104, 220 - Juris Rn. 33; BVerfGE 125, 104 - Juris Rn. 88; zur Verbindlichkeit siehe BVerfGE 96, 345 - Juris Rn. 89 u. 99). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten. Aus diesem Grunde dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125, 104 - Juris Rn. 88; BVerfG, Beschluss vom 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 -, Juris Rn. 34).
Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Sie dürfen nicht nur dann angenommen werden, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg (vgl. BVerfGE 125, 104 - Juris Rn. 96). Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - , Juris Rn. 19)
Zwar begegnet es keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils; ebenso kann es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnen, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 -, Juris Rn. 40). Ein solches Verfahren würde den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken.
Unzulässig ist des Weiteren, das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Erwägungen zu verneinen, die ihrerseits grundsätzliche Bedeutung haben. Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (vgl. BVerfGE 125, 104 - Juris Rn. 97).
cc) Ein Widerspruch zwischen Art. 67 Abs. 1 und 3 LV und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 VwGO liegt im Ergebnis nicht vor.
Dabei kann dahinstehen, ob Art. 67 Abs. 3 LV nach Art. 31 GG wegen einer Kollision mit vorrangigem Bundesrecht nichtig (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 67 Rn. 8) oder zumindest unanwendbar ist (vgl. Feuchte, in: ders. <Hrsg.>, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 67 Rn. 13; allgemein zur Rechtsfolge der bloßen Unanwendbarkeit Sacksofsky, NVwZ 1993, 235, 239). Die oben genannten Entscheidungen des Staatsgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts, die eine unmittelbare Wirksamkeit des Art. 67 Abs. LV annahmen, ergingen vor Erlass der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17), der ersten bundeseinheitlichen Prozessordnung für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die am 1. April 1960 in Kraft trat. Mit dieser und ihren nachfolgenden Änderungen hat der Bund grundsätzlich abschließend seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das gerichtliche Verfahren nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG wahrgenommen. Daher können die Länder hinsichtlich der Organisation und des Verfahrens der Verwaltungsgerichte nur noch im Rahmen ausdrücklicher Vorbehalte regelnd tätig werden (vgl. BVerfGE 83, 24 - Juris Rn. 27; Degenhart, in: Sachs <Hrsg.>, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 74 Rn. 25). Mit Art. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) wurde zum 1. Januar 1997 die derzeit geltende Zulassungsberufung eingeführt, namentlich die Zulassungsgründe in § 124 Abs. 2 VwGO. Soweit diese bundesrechtlichen Vorschriften Art. 67 Abs. 3 LV widersprechen, gilt nach Art. 31 GG nur das Bundesrecht (vgl. BVerfGE 96, 345 - Juris Rn. 68).
Allerdings muss Art. 67 Abs. 3 LV insbesondere bei Berücksichtigung des Regelungsauftrags in Art. 67 Abs. 4 LV nicht zwingend so verstanden werden, dass er einer Zulassungsberufung entgegenstünde. Möglicherweise kann er auch als Ausgestaltungsvorbehalt ausgelegt werden, der dem Gesetzgeber einen gewissen Spielraum einräumt (vgl. Sachs, in: ders. <Hrsg.>, GG, 6. Aufl. 2011, Vor Art. 1 Rn. 102; Hermes, in: Merten/Papier <Hrsg.>, Handbuch der Grundrechte, Band III, 2009, § 63 Rn. 24 ff.). Zwar hat der Staatsgerichtshof in seiner oben genannten Entscheidung vom 29. Oktober 1955 die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nach § 53 des damals geltenden Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes unter anderem deshalb nicht als ausreichendes Rechtsmittel im Sinne von Art. 67 Abs. 3 LV angesehen, weil ihre Einlegung und Durchführung stark eingeschränkt sei. Entscheidend war jedoch wohl, dass dort die fehlerhafte Anwendung von Landesrecht nicht geltend gemacht werden konnte. Dies ist im Rahmen der Zulassungsberufung nach §§ 124 ff. VwGO anders. Zudem betraf der damals entschiedene Fall eine Regelung, die eine zweite landesrechtliche Instanz für bestimmte Hoheitsakte in jedem Fall ausschloss. Auch dies ist hier anders.
Jedenfalls steht damit Art. 67 Abs. 3 LV einer Auslegung des Art. 67 Abs. 1 LV nicht im Wege, die davon ausgeht, dass Art. 67 Abs. 1 LV den gleichen Gewährleistungsgehalt besitzt wie der wortlautidentische Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
dd) Ausgehend hiervon kann bei der Anwendung von § 124 Abs. 2 VwGO durch die angegriffenen Beschlüsse eine Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht festgestellt werden. Daher kann weiterhin dahinstehen, ob sich Gemeinden auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 67 Abs. 1 LV berufen können.
Zunächst ist der vom Verwaltungsgerichtshof herangezogene Maßstab zur Beurteilung der Frage, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), nicht zu beanstanden. Er ging davon aus, dass ernstliche Zweifel bereits dann vorliegen, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Dies entspricht den oben dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Auch die Anwendung dieses Maßstabs durch den Verwaltungsgerichtshof ist sachlich gerechtfertigt und hat den Zugang zur Berufungsinstanz nicht unzumutbar erschwert.
(1) Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführerin den Umgang des Verwaltungsgerichtshofs mit ihren Angriffen auf die Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts rügt.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, soweit der Verwaltungsgerichtshof meine, es komme auf die „überholten" Kalkulationen aus dem Jahr 2000 nicht an, nehme er das Ergebnis des Berufungsverfahrens vorweg. Von „überholten" Kalkulationen kö n-ne keine Rede sein. Sie habe im Antrag auf Zulassung der Berufung vorgetragen, im vorliegenden Rechtsstreit sei die Kalkulation vom 12. September 2000 maßgeblich, in der fristgerecht ein Ausgleich für den Zeitraum 1989 bis 1999 vorgenommen worden sei.
Aufgrund dieses Vorbringen ist nicht erkennbar, dass die Annahme ernstlicher Zweifel sachlich unvertretbar abgelehnt wurde. Es ist verfassungsgerichtlich nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof die Rüge der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts als an dessen tragenden Erwägungen vorbeigehend beurteilt hat. Erheblich war für das Verwaltungsgericht nur die streitgegenständliche, rückwirkend zum 1. Januar 1994 erlassene Gebührensatzung vom 6. Oktober 2010. Laut der ihr beigefügten Kalkulation wurden danach die Überdeckungen aus den Jahren 1989 bis 1999 in den Jahren 2000 bis 2002 ausgeglichen. Auch wenn die Kalkulationen vom September und Oktober 2000 in bestimmtem Umfang Eingang in die für die Satzung vom 6. Oktober 2010 maßgebliche Kalkulation gefunden haben, kommt es doch darauf an, ob, inwieweit und in welchem Zeitraum die zuletzt gültige Gebührensatzung Überdeckungen aus früheren Jahren ausgleicht. Ob frühere Satzungen, die durch die Satzung vom 6. Oktober 2010 aufgehoben wurden, für den Zeitraum ab 1. Januar 1994 andere Gebührensätze enthielten, ist damit unerheblich.
(2) Soweit die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, die Zulassung der Berufung müsse auch erfolgen, weil kein Überschreiten der Fünfjahresfrist wegen eines „zu spät" erkannten Fehlers vorliege, greift die Rüge der Verletzung von Art. 67 Abs. 1 LV nicht durch.
Die Beschwerdeführerin meint, soweit der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertrete, es lägen hier Besonderheiten vor, die auch nach Ablauf der Fünfjahresfrist einen Ausgleich von Überdeckungen erforderten, hätte dies in einem Berufungsverfahren geklärt werden müssen. Denn die den Gebühren zugrundliegende, rückwirkend erlassene Satzung vom 6. Oktober 2010 zeichne die im Jahr 2000 ermittelten Betriebsergebnisse lediglich nach. Es sei nur die Verteilung auf Schmutz- und Regenwasser verändert worden. Mit seinem Abstellen auf Besonderheiten habe der Senat zugleich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, die in einem Berufungsverfahren hätte geklärt werden müssen.
Dieses Vorbringen greift nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, dass das vom Verwaltungsgerichtshof zur Verneinung des Vorliegens ernstlicher Zweifel herangezogene Argument grundsätzlich Bedeutung hat, bei einer rückwirkenden Änderung einer Gebührensatzung müssten sowohl das tatsächliche Gebührenaufkommen als auch die tatsächlich ansatzfähigen Kosten, die im Zeitpunkt der Nachkalkulation bekannt seien, eingestellt werden. Denn dieses Argument entspricht - worauf die angegriffenen Beschlüsse hinweisen - der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.9.2010 - 2 S 136/10 -, Juris Rn. 5, und vom 17.4.2013 - 2 S 511/13 -, Juris Rn. 19). Diese Frage war daher nicht mehr klärungsbedürftig. Es ist mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes ebenfalls vertretbar, anzunehmen, dass die weitere Frage nicht mehr klärungsbedürftig ist, ob auch mittlerweile erkannte Über- und Unterdeckungen berücksichtigt werden, die sich in dem Fünfjahreszeitraum vor dem maßgeblichen Gebührenjahr ergeben haben.
(3) Soweit die Beschwerdeführerin die Zulassung der Berufung begehrt hat, weil kein Überschreiten der Fünfjahresfrist wegen bereits „abgewickelter Überdeckungen" vorliege, greift die Rüge der Verletzung von Art. 67 Abs. 1 LV ebenfalls nicht durch.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Verwaltungsgerichtshof habe ihrer Argumentation, wonach § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG nur auf solche Überdeckungen Anwendung finde, die noch nicht „abgewickelt" seien, tatsächliche Vermutungen entgegengestellt, deren Richtigkeit sich nur in einem Berufungsverfahren klären ließen. Sowohl bei der Neukalkulation vom September 2000 als auch bei der Kalkulation vom Oktober 2000 sei es um den Ausgleich der in zu geringem Umfang berücksichtigten Straßenentwässerungskosten gegangen. Die aus dieser Position folgenden Überdeckungen seien innerhalb der Fünfjahresfrist im jeweiligen Gebührenzeitraum (hier 1994 bis 1996) vorgenommen worden.
Aus diesem Vorbringen ergibt sich jedoch nicht, dass die Beschwerdeführerin die Urteile des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Zweifel gezogen hat. Dem vorgelegten Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 14. August 2013, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung begründet wurde, kann nicht in nachvollziehbarer Weise entnommen werden, dass die Überdeckungen aus den Jahren 1991 und 1992 im Gebührenzeitraum 1994 bis 1996 bereits ausgeglichen waren. Die Beschwerdeführerin hat lediglich vorgebracht, die Klägerin des Ausgangsverfahrens habe aufgrund der Kalkulation vom 12. September 2000 für den hier maßgeblichen Zeitraum 1994 bis 1996 tatsächlich Gebührenerstattungen erhalten. Die damals nach § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG bestehende Ausgleichspflicht sei „abgewickelt" worden. Damit lässt der Vortrag nicht erkennen, auf welchem Grund die „abgewickelten" Erstattungen beruhen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG in der im Jahr 2000 geltenden Fassung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht die Korrektur fehlerhafter Gebührenkalkulationen bezweckte, sondern sich nur auf solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen bezog, die aus Prognoseirrtümern resultierten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.3.2010 - 2 S 2938/08 Juris Rn. 43). Nach den von der Beschwerdeführerin angegriffenen Urteilen beruhten die Beträge, die nach der Satzung vom 6. Oktober 2010 in den Jahren 2000 bis 2002 auszugleichen waren, laut zugehöriger Kalkulation der Betriebsergebnisse für die Jahr 1989 bis 1999 dagegen gerade auf rechtsfehlerhaft zu niedrig eingestellten Straßenentwässerungskostenanteilen. Daher kann es nicht als unvertretbar angesehen werden, wenn der Verwaltungsgerichtshof diese hier umstrittenen, fehlerhaft zu spät ausgeglichenen Überdeckungen nicht als identisch mit denjenigen angesehen hat, die nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zulassungsverfahren aufgrund der Kalkulation vom 12. September 2000 für die Jahre 1994 bis 1996 ausgeglichen worden seien.
Abgesehen davon wird auch aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht deutlich, aus welcher Zeit die Überdeckungen stammen, die aus fehlerhaft eingestellten Straßenentwässerungskosten entstanden sind und die im Jahr 2000 für die Gebührenjahre 1994 bis 1996 rückwirkend gebührenmindernd berücksichtigt worden sein sollen; in Betracht kommen fehlerhaft erhobene Gebühren aus den Jahren 1991 und 1992 oder aus den Jahren 1994 bis 1996.
(4) Schließlich ergibt sich auch insoweit keine Verletzung von Art. 67 Abs. 1 LV, als die Beschwerdeführerin die Zulassung der Berufung mit einer im Juli 2013 erstellten Neukalkulation des Gebührenzeitraums 1994 bis 1996 begründet hat.
Die Beschwerdeführerin bringt insoweit vor, der Verwaltungsgerichtshof habe auch deshalb die Anforderung an den Zulassungsgrund „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit" überspannt, weil er die von der Beschwerdeführerin in der Folge des Urteils des Verwaltungsgerichts im Ausgangsverfahren durchgeführte Neukalkulation der Gebühren in den Jahren 1993 bis 1996 für unbeachtlich gehalten habe. Aufgrund dieser Neuberechnung vom Juli 2013 habe sich für die Jahre 1989 bis 1992 eine Überdeckung von 396.036,67 Euro ergeben. Diese Überdeckung sei sodann in den Jahren 1993 bis 1996 ausgeglichen worden. Für die Jahre 1994 bis 1996 hätten sich jedoch nur so geringe Ausgleichsbeträge ergeben, dass die Gebühren für die Jahre 1994 bis 1996 nicht hätten geändert werden müssen. Zwar treffe es zu, dass damit der allergrößte Anteil der Überdeckungen aus den Jahren 1989 bis 1992 in das Jahr 1993 verschoben worden sei, weil dieses bereits bestandskräftig abgewickelt gewesen sei. An dieser Verfahrensweise sei sie nicht gehindert gewesen. Die Neuberechnung von Gebühren im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens sei ihr gutes Recht. Dieses Recht hätte ihr nicht durch Ausführungen im Zulassungsverfahren abgeschnitten werden dürfen. Vielmehr habe die Aussage grundsätzliche Bedeutung. Dies gelte erst recht, wenn die Nachkalkulation ohnehin nur „auf dem Papier" stehe, weil der vorgenommene Ausgleich bereits zweimal im Jahr 2000 vorgenommen worden sei.
Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Urteile, sachlich nicht zu rechtfertigen und damit verfassungswidrig ist. Das Verwaltungsgericht hat es für rechtsmissbräuchlich gehalten, wenn die Beschwerdeführerin den gerichtlich festgestellten Verstoß der Gebührensatzung für die Jahre 1994 bis 1996 gegen die Ausgleichspflicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG dadurch beheben will, dass es die Überdeckungen der Jahre 1991 und 1992 bereits für das Jahr 1993 ausgleicht, das vollständig bestandskräftig abgeschlossen ist. Diese Aussage wurde vom Verwaltungsgerichtshof der Sache nach bestätigt und unterlag zu Recht keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln.
Der Verwaltungsgerichtshof hat somit zur Verneinung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Urteile keine neue Argumentation herangezogen. Daher kommt es nicht darauf an, ob die geäußerte Rechtsauffassung grundsätzliche Bedeutung hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen neuen Zulassungsgrund geschaffen. Die Beschwerdeführerin hätte das bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts herangezogene Argument selbst unter Bezugnahme auf diesen Zulassungsgrund angreifen können. Dies hat sie jedoch nicht getan.
b) Auch eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt offensichtlich nicht vor.
Zwar kann sich die Beschwerdeführerin - eine Gemeinde - auch als juristische Person des öffentlichen Rechts auf Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berufen (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG und BVerfGE 61, 82 - Juris Rn. 63). Die Nichtzulassung der Berufung verletzt hier jedoch offensichtlich nicht das Recht auf den gesetzlichen Richter.
Die Entscheidung eines Gerichts, ein Rechtmittel nicht zuzulassen, kann gegen die Gewährleistung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter verstoßen. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen von Willkür; die bloß einfachrechtlich fehlerhafte Handhabung der Zulassungsvorschriften genügt nicht. Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27.8.2010 - 2 BvR 3052/09 -, Juris Rn. 12; Gaier, NVwZ 2011, 385, 387).
Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht erfüllt. Die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts haben die Zulassung der Berufung rechtlich vertretbar abgelehnt. Dies ergibt sich aus den obigen Ausführungen zu Art. 67 Abs. 1 LV.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.