Abwassergebühren: Fünfjahresfrist für Überdeckungsausgleich verfassungsgemäß
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen Abwassergebührenbescheide für 1999 und 2001, die nach rückwirkendem Neuerlass einer gesplitteten Abwassersatzung ergangen waren. Er rügte, § 14 Abs. 2 S. 2 KAG lasse in der gerichtlichen Auslegung den Ausgleich früherer Kostenüberdeckungen nach Fristablauf entfallen und verletze Rechtsstaatlichkeit sowie Belastungsgleichheit. Der Staatsgerichtshof hielt die Fünfjahresfrist als Ausprägung der Rechtssicherheit für verfassungsrechtlich vertretbar und sah keine Grundrechtsverletzung. Die Verfassungsbeschwerde wurde daher als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Abwassergebührenbescheide als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, wenn nach gründlicher Prüfung kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der ihr zum Erfolg verhelfen kann.
Das kommunalabgabenrechtliche Kostendeckungsprinzip hat keinen Verfassungsrang; der Gesetzgeber darf Gebührenregelungen auch an anderen legitimen Zwecken ausrichten.
Der gesetzliche Ausschluss des Ausgleichs von Kostenüberdeckungen nach Ablauf einer Fünfjahresfrist kann durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit gerechtfertigt sein und führt nicht zwingend zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn rückwirkende Korrekturen rechtswidriger Gebührensatzungen regelmäßig nur denjenigen zugutekommen, deren Abgabenbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
Eine verfassungsgerichtliche Kontrolle fachgerichtlicher Entscheidungen greift nur bei Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ein; bloße Fehler bei Auslegung und Anwendung einfachen Rechts genügen hierfür nicht.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Heranziehung des Beschwerdeführers zu Abwassergebühren für die Jahre 1999 und 2001.
1. Die hier mittelbar mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Vorschrift des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17. März 2005 (GBl. 206), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185, 193), lautet:
„§ 14
Gebührenbemessung
(1) Die Gebühren dürfen höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung gedeckt werden, wobei die Gebühren in Abhängigkeit von Art und Umfang der Benutzung progressiv gestaltet werden können. Versorgungseinrichtungen und wirtschaftliche Unternehmen können einen angemessenen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen.
(2) Bei der Gebührenbemessung können die Gesamtkosten in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens fünf Jahre umfassen soll. Übersteigt am Ende des Bemessungszeitraums das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Gesamtkosten, sind die Kostenüberdeckungen bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.
…“.
2. Der Beschwerdeführer wurde von der Stadt Blumberg mit Bescheid vom 27. Januar 2000 für das Jahr 1999 zunächst zu 689,37 Euro Abwassergebühren herangezogen. Hiergegen legte er Widerspruch ein. Mit einer rückwirkenden Satzungsänderung vom 7. November 2000 reduzierte die Stadt die Gebühr. Gegenüber dem Beschwerdeführer setzte die Stadt die Gebühr mit Teilabhilfebescheid vom 12. Juli 2001 auf 660,24 Euro fest. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer erneut Widerspruch und später Klage. Auf die Klage wurde der Bescheid vom Verwaltungsgericht Freiburg aufgehoben (Urteil vom 25.3.2009 - 1 K 964/06). Das Urteil wurde rechtskräftig.
Für das Jahr 2001 setzte die Stadt gegen den Beschwerdeführer die Abwassergebühren zunächst mit Bescheid vom 15. Februar 2002 auf 665,85 Euro fest. Auf die Klage des Beschwerdeführers wurde auch dieser Bescheid vom Verwaltungsgericht Freiburg rechtskräftig aufgehoben (Urteil vom 25.3.2009 - 1 K 965/056). Grund war - wie hinsichtlich des Abwassergebührenbescheids 1999 - die Ungültigkeit der Gebührensatzung. Der darin vorgesehene einheitliche Maßstab, wonach sich die Gebühren allein am Frischwasserverbrauch richteten und das Niederschlagswasser unberücksichtigt blieb, genügte nicht dem Gleichheitssatz und dem Äquivalenzprinzip.
3. Am 6. Oktober 2010 beschloss der Gemeinderat der Stadt eine neue Abwassersatzung mit einem bezüglich Frischwasser und Niederschlagswasser gesplitteten Gebührenmaßstab mit Rückwirkung zum 1. Januar 1994.
Mit Bescheiden vom 12. August 2011 setzte die Stadt gegenüber dem Beschwerdeführer die Abwassergebühr für das Jahr 1999 auf 637,84 Euro und für das Jahr 2001 auf 596,92 Euro fest. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Widerspruch, über den nicht entschieden wurde.
4. Am 28. September 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen die Bescheide Klage. Die Klagen wurde vom Verwaltungsgericht Freiburg durch Urteile vom 24. April 2013 abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig.
Rechtsgrundlage seien §§ 2 und 13 ff. KAG und die Abwassersatzung der Stadt Blumberg vom 6. Oktober 2010. In deren § 43 seien für den dreijährigen Kalkulationszeitraum 1997 bis 1999 sowie den zweijährigen Kalkulationszeitraum 2000 bis 2001 jeweils Gebühren für Schmutzwasser und Niederschlagswasser festgesetzt. Wie die Kammer bereits mit Urteilen vom 8. Dezember 2010 (1 K 721/10, 1 K 723/10 und 1 K 772/10) ausgeführt habe, sei die rückwirkende Einführung des gesplitteten Gebührenmaßstabs nicht zu beanstanden. Das Gleiche gelte für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen gegen die Richtigkeit der Nachberechnung unter dem Punkt „Kostenüber- und Kostenunterdeckung“. Die Beträge der Nachberechnung im Jahr 2000 stimmten mit der Kalkulation, die der Satzung vom 6. Oktober 2010 zugrunde liege überein. Die Betriebsergebnisse seien lediglich in Anteile für Schmutzwasser und Niederschlagswasser aufgeteilt worden.
Die in § 43 Abs. 1 und 2 der Abwassersatzung für den dreijährigen Kalkulationszeitraum 1997 bis 1999 festgesetzten Gebührensätze begegneten keinen Bedenken. Sie entsprächen den Anforderungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG, der in der seit 9. Mai 2009 geltenden Fassung zur Anwendung komme. Wie die Kammer in ihren Urteil vom 24. April 2013 hinsichtlich der Abwassergebühren für die Jahre 1994, 1995 und 1996 (1 K 773/10, 1 K 919/10 und 1 K 920/10) dargelegt habe, sei mit der Neufassung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG eine materielle Änderung dahingehend verbunden, dass sich die Vorschrift nicht mehr nur auf solche Kostenüber- und Kostunterdeckungen beziehe, die aus Prognoseirrtümern resultierten. Vielmehr müsse nun auch die Korrektur früherer fehlerhafter Gebührenkalkulationen unter Berücksichtigung der zeitlichen Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG erfolgen.
Im Kalkulationszeitraum 1997 bis 1999 habe sich diese Änderung jedoch nicht ausgewirkt. In der von der Stadt vorgelegten Kalkulation für die Abwassersatzung vom 6. Oktober 2010 seien für die Jahre 1989 bis 1999 „Betriebsergebnisse laut Nachkalkulation“ verzeichnet, die in den Jahren 2000 bis 2002 ausgeglichen worden seien. Darin seien aber keine Überdeckungen enthalten, die gerade im Zeitraum 1997 bis 1999 zwingend hätten ausgeglichen werden müssen. Bei der Anwendung der Ausgleichsregelung sei zu berücksichtigen, dass der gesamte Kalkulationszeitraum innerhalb der Ausgleichsfrist liegen müsse. Andererseits seien für die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation nur solche Überdeckungen maßgeblich, die gerade bei dieser Kalkulation unter Anwendung der Fünfjahresfrist hätten ausgeglichen werden müssen. Frühere, wenn auch fehlerhaft nicht abgewickelte Überdeckungen seien nicht mehr zu berücksichtigen. Bei Anwendung dieser Grundsätze hätten die Überdeckungen aus den Jahren 1989 bis 1993 schon vor dem hier zur Überprüfung stehenden Kalkulationszeitraum 1997 bis 1999 ausgeglichen werden müssen. Die Überdeckungen aus dem ebenfalls dreijährigen Kalkulationszeitraum 1994 bis 1996 habe die Stadt dagegen bis zum Jahr 2001 ausgleichen können, da die Fünfjahresfrist erst mit dem Ablauf des jeweiligen Kalkulationszeitraums zu laufen beginne. Das Ermessen des Normgebers sei nur begrenzt überprüfbar. Eine Dokumentations- und Begründungspflicht zur Ausübung des Ermessens bestehe nicht.
Im Kalkulationszeitraum 2000 bis 2001 seien Über- und Unterdeckungen aus den Jahren 1989 bis 1993 unter Verstoß gegen die Fünfjahresfrist ausgeglichen worden. Außerdem seien Über- und Unterdeckungen des Kalkulationszeitraums 1994 bis 1996 nicht vollständig im Zeitraum 2000 bis 2001, sondern - entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG - anteilig auch im einjährigen Kalkulationszeitraum 2002 berücksichtigt worden. Diese Verstöße führten aber im Ergebnis nicht zur Nichtigkeit der beschlossenen Gebührensätze. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG seien Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führten. Als geringfügig würden Kostenüberdeckungen bis 5 % angesehen. Diese Bestimmung gelte auch für rückwirkend kalkulierte Gebührensätze. Führten Mängel nicht zu einer Kostenüberdeckung, sondern wäre der Abgabensatz bei einer gesetzmäßigen Ermittlung höher ausgefallen, bleibe ein solcher Mangel von vornherein unbeachtlich, weil hier keine Rechtsverletzung vorliege. So verhalte es sich hier. Zur Ermittlung des kostendeckenden Gebührensatzes für den Kalkulationszeitraum 2000/2001 sei der Deckungsbedarf - gebührensatzmindernd - um die Beträge reduziert worden, die sich aus einer Saldierung der Über- und Unterdeckungen von Vorjahren ergeben hätten.
5. Gegen diese Urteile beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung.
Hinsichtlich des Kalkulationszeitraums 1997 bis 1999 (Abwassergebühr 1999) führte er aus, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, weil das Verwaltungsgericht Freiburg in anderen Verfahren die Abwassergebühren für den Kalkulationszeitraum 1994 bis 1996 beanstandet habe (vgl. Urteile vom 24.4.2013 - 1 K 773/10, 1 K 920/10 und 1 K 919/10). Diese Urteile seien vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden (Beschlüsse vom 8.11.2013 - 2 S 1636/13, 2 S 1638/13 und 2 S 1640/13). Das Verwaltungsgericht habe beanstandet, dass Überdeckungen aus dem Vorzeitraum 1990 bis 1992 nicht berücksichtigt worden seien. In der Folge würden die Gebührensätze für den Zeitraum 1994 bis 1996 neu berechnet. Die zu erwartende Reduzierung im Zeitraum 1994 bis 1996 wirke im Ergebnis jedoch nur noch zugunsten der diesbezüglichen Rechtsmittelführer. Es könne jedoch nicht sein, dass die Stadt im Übrigen die überhöhten Gebühren behalten dürfe. Die Berechnung der Gebühren für den Zeitraum 1997 bis 1999 sei daher ebenfalls fehlerhaft. Die Frage, ob die Regelungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 sowie § 2 Abs. 2 KAG in Verbindung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Fällen rückwirkender Gebührensatzbestimmungen zum Zwecke der Heilung nichtiger Gebührenbestimmungen dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz der Belastungsgleichheit genügten, sei auch von grundsätzlicher Bedeutung.
Hinsichtlich des Kalkulationszeitraums 2000 bis 2001 (Abwassergebühr 2001) wiederholte er sein Vorbringen gegen die Abwassergebühr 1999. Die Korrektur der Überdeckung des Kalkulationszeitraums 1994 bis 1996 hätte wegen Ablaufs der Fünfjahresfrist im Zeitraum 2000 bis 2001 vorgenommen werden müssen. Denn im Zeitraum 1997 bis 1999 sei kein Ausgleich erfolgt. Die Stadt dürfe die Gebühren, die aufgrund bestandskräftiger Bescheide im Zeitraum 1994 bis 1996 erhoben worden seien, nicht behalten. Die damit auch nach Korrektur der Satzung für die Jahre 1994 bis 1996 bei der Stadt verbleibende Überdeckung betrage mehr als 5 % und sei daher erheblich.
6. Die Anträge auf Zulassung der Berufung wurden vom Verwaltungsgerichthof mit Beschlüssen vom 12. und 25. November 2013 abgelehnt.
Hinsichtlich des Urteils, das die Abwassergebühr 1999 betrifft, bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG habe eine im Kalkulationszeitraum 1994 bis 1996 entstandene Überdeckung bis Ende des Jahres 2001 ausgeglichen werden können. Daher werde der streitgegenständliche Kalkulationszeitraum auch nicht von einer rechtswidrig festgesetzten Gebührenhöhe für die Jahre 1994 bis 1996 infiziert. Soweit der Beschwerdeführer beanstande, dass sich die inzidente Prüfung einer Satzung im Rahmen einer Klage gegen den Abgabenbescheid nur zugunsten der Rechtsmittelführer auswirke, sei darin kein Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze zu sehen. Nur unter den Voraussetzungen der §§ 172 ff. der Abgabenordnung könnten bestandskräftige Bescheide noch aufgehoben werden. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage sei auch nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Wenn nach dem Ablauf der Fünfjahresfrist kein Ausgleich von Überdeckungen mehr erfolge, sei darin kein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zu sehen. Eine solche Frist diene vielmehr der Rechtssicherheit. Dies sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, auch wenn es zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit gehe. Es sei nicht erkennbar, dass die Frist unangemessen sei, zumal auch der Ausgleich von Unterdeckungen nur innerhalb dieses Zeitraums möglich sei.
Hinsichtlich des Urteils, das die Abwassergebühr 2001 betreffe, bestünden ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit. Die Auffassung des Beschwerdeführers, der rechtswidrig unterbliebene Kostenausgleich für die Jahre 1989 bis 1993 im Kalkulationszeitraum 1994 bis 1996 infiziere auch den Kalkulationszeitraum 2000 bis 2001, gehe fehl. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG, wonach Überdeckungen zwingend innerhalb der nächsten fünf Jahre auszugleichen seien, habe zur Folge, dass die in den Jahren 1994 bis 1996 entstandenen Überdeckungen bis Ende des Jahres 2001 ausgleichspflichtig gewesen seien. Dabei sei allerdings nur auf das eigentliche gebührenrechtliche Ergebnis der Jahre 1994 bis 1996 abzustellen. Die Ergebnisse der Vorjahre spielten nur insofern eine Rolle, als sie tatsächlich zur Einstellung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen in die Kalkulation geführt hätten. Ob dies zu Recht oder Unrecht unterblieben sei, sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Zur Feststellung eines gebührenrechtlichen Ergebnisses für einen bestimmten Bemessungszeitraum bedürfe es eines Vergleichs zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen und den tatsächlichen Gesamtkosten in diesem Zeitraum. Soweit in die Kalkulation Kostenüber- und Kostenunterdeckungen aus den Vorjahren eingestellt worden seien, sei das ermittelte Ist-Ergebnis um diese Ausgleichsbeiträge zu bereinigen. Da es hier um die Gebührenhöhe der Jahre 2000 bis 2001 gehe, sei eine Bereinigung der Rechnungsergebnisse der Jahre 1994 bis 1996 um einen Ausgleichsbeitrag für die Jahre 1989 und 1993 somit nur insoweit erforderlich, als diese in die Kalkulation, die dem Beschluss des Gebührensatzes zugrunde liege, auch tatsächlich eingestellt worden seien. Darauf, ob diese Ergebnisse zutreffend ermittelt worden seien, komme es hingegen nicht an. Es bedürfe zur Feststellung einer Kostenunter- oder Kostenüberdeckung einer - gegebenenfalls um Ausgleichsbeiträge zu bereinigenden - Gegenüberstellung des tatsächlichen Gebührenaufkommens und der tatsächlichen Gesamtkosten der Einrichtung, die in dem zu betrachtenden Zeitraum entstanden seien. Substantiierte Einwendungen hiergegen - also die Kalkulation für die Jahre 1994 bis 1996 - ließen sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen.
II.
Der Beschwerdeführer hat am 12. Dezember 2013 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip. Die Stadt Blumberg behalte in rechtswidriger Weise gezogene Überschüsse aus den Abwassergebühren 1990 bis 1992 bei sich. Die Ausgleichsregelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 KAG verletze in der Auslegung durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der materiellen Gerechtigkeit sowie die Belastungsgleichheit. Dies gelte insbesondere für Fälle der rückwirkenden Heilung nichtiger Gebührensatzregelungen. Hier gehe das Kostenüberdeckungsverbot in § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG ins Leere.
Aus den Urteilen des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. März 2013 ergebe sich, dass die Stadt Blumberg im Zeitraum 1994 bis 1996 Überdeckungen aus der Zeit 1990 bis 1992 unter Verstoß gegen § 14 KAG nicht ausgeglichen habe. Daran ändere auch nichts, dass die Stadt Blumberg die Ergebnisse 1989 bis 1993 in den Nachkalkulationen 2000 bis 2002 „freiwillig“ berücksichtigt habe. Denn diese Neukalkulation wirke sich nur für die jeweiligen Rechtsmittelführer aus, also nur anteilig in Höhe von 10 %. Bei der Stadt verblieben somit rund 480.000 Euro an Überdeckungen aus den Jahren 1989 bis 1993. Auch soweit die Stadt Blumberg nach den Urteilen des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. März 2013 die nichtige Satzung für den Zeitraum 1994 bis 1996 neu erlasse, ändere dies nichts daran, dass die in dieser Zeit erzielte Überdeckung im Wesentlichen bei der Stadt verbleibe. Denn die Gebühren für die drei Jahre seien nur von einem Rechtsmittelführer angegriffen.
Damit bestehe im Falle nichtiger Gebührensatzregelungen im Verhältnis zum Kostenüberdeckungsverbot eine Regelungslücke. Jedenfalls werde der Konflikt zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit einseitig zulasten der Gebührenschuldner gelöst. Die Interessen der Gemeinden seien hier nicht schützenswert. Die Gemeinden könnten sonst aus ihrem rechtswidrigen Verhalten Vorteile ziehen. Auf den Ausgleich von Überdeckungen bestehe ein grundrechtlicher Anspruch. Mit der Geltendmachung der Abwassergebühren nehme die Behörde das Vertrauen der Adressaten für die Richtigkeit der festgesetzten Gebühr in Anspruch. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stehe im Widerspruch zum gesetzlichen Kostenüberdeckungsverbot und zum Grundsatz materieller Gerechtigkeit. Mit § 14 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 KAG habe der Gesetzgeber eine behördliche Pflicht und nicht die Möglichkeit des Unterlaufens des Kostenüberdeckungsverbots normieren wollen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs laufe auch dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwider. Angemessen wäre eine Regelung, nach der im Falle nichtiger Gebührensatzungen die Ausgleichspflicht fortbestehen bleibe oder später begünstigende Verwaltungsakte gegenüber allen Gebührenschuldnern ergehen müssten. Solange eine solche Regelung nicht existiere, müsse § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 KAG so ausgelegt werden, dass die gesetzliche Ausgleichspflicht nicht nach fünf Jahren ende. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 KAG regele nicht die Verjährung eines Ausgleichsanspruchs, sondern eine Amtspflicht.
Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 11. März 2010 (2 S 2938/08, Juris Rn. 43) entschieden, dass Gebührensatzungen durch in der Vergangenheit unterlaufene Fehler bei früheren Kalkulationen „infiziert“ werden könnten. Diese Rechtsprechung habe der Verwaltungsgerichtshof bei seinen hier angegriffenen Entscheidungen übersehen. Das verletze ebenfalls das Rechtsstaatsprinzip.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.
1. Eine Verfassungsbeschwerde oder sonstiger Antrag ist „offensichtlich unbegründet“ im Sinne von § 17 Abs. 2 und § 58 Abs. 2, 3 und 5 StGHG, wenn der Staatsgerichtshof zum Zeitpunkt der Entscheidung der Auffassung ist, dass kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem gestellten Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Die Beurteilung, ein Antrag sei offensichtlich unbegründet, setzt dabei nicht voraus, dass seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten sein (vgl. BVerfGE 82, 316 - Juris Rn. 8; BVerfGE 95, 1 - Juris Rn. 41).
Hinsichtlich des Maßstabs für die Überprüfung von Entscheidungen der Fachgerichte durch ein Verfassungsgericht ist zu beachten, dass die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung von einfachem Recht, insbesondere von Generalklauseln, zwar den grundgesetzlichen Wertmaßstäben Rechnung zu tragen haben. Verfehlt ein Gericht diese Maßstäbe, so verletzt es als Träger öffentlicher Gewalt die außer Acht gelassenen Grundrechtsnormen; sein Urteil muss auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufgehoben werden. Andererseits würde es dem Sinn der Verfassungsbeschwerde und der besonderen Aufgabe des Staatsgerichtshofs nicht gerecht werden, wollte dieser ähnlich wie eine Revisionsinstanz die unbeschränkte rechtliche Nachprüfung von gerichtlichen Entscheidungen deshalb in Anspruch nehmen, weil eine unrichtige Entscheidung möglicherweise Grundrechte des unterlegenen Teils berührt. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Staatsgerichtshof entzogen; nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte kann der Staatsgerichtshof auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Spezifisches Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen (vgl. BVerfGE 18, 85 - Juris Rn. 20 f.).
2. § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG verletzt in der Auslegung durch die insoweit maßgeblichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs den Beschwerdeführer offensichtlich nicht in seinen Grundrechten.
Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne. Geschützt ist insbesondere auch der Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit einem finanziellen Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (vgl. BVerfGE 97, 332 - Juris Rn. 52).
Die hier gegenständliche Erhebung von Abwassergebühren für die Jahre 1999 und 2001 ist zwar ein Eingriff in die Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Er beruht auf den §§ 2 und 13 ff. KAG und der mit Rückwirkung zum 1. Januar 1994 erlassenen Abwassersatzung der Stadt Blumberg vom 6. Oktober 2010. Die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften durch die Verwaltungsgerichte ist verfassungsgerichtlich nicht zu beanstanden.
a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG dürfen Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung gedeckt werden. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG sind Kostenüberdeckungen bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen, wenn am Ende des Bemessungszeitraums das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Gesamtkosten übersteigt; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Nach § 49 Abs. 2 KAG gilt dies auch für Kostenüber- und Kostenunterdeckungen, die vor dem 1. März 1996 entstanden sind.
Das in diesen Normen niedergelegte Kostendeckungsprinzip hat jedoch keinen Verfassungsrang, weil der Gesetzgeber mit einer Gebührenregelung neben der Kostendeckung auch andere Zwecke verfolgen darf (vgl. BVerfGE 97, 332 - Juris Rn. 65; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.9.1996 - 2 S 3310/94 -, Juris Rn. 69). Es gilt nach Maßgabe des einfachen Rechts. Daher kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG sei verfassungswidrig, weil er nicht in jedem Fall zu einem Ausgleich von Kostenüberdeckungen verpflichte.
b) Das dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entnommene Äquivalenzprinzip hat zwar Verfassungsrang. Es ist im Rechtsstaatsprinzip verankert (Art. 23 Abs. 1 LV) und besagt, dass zwischen der Leistung einer Verwaltung und dem dafür in Anspruch genommenen Entgelt kein grobes Missverhältnis bestehen darf (vgl. BVerfGE 83, 363 - Juris Rn. 98; BVerfGE 108, 1 - Juris Rn. 62; BVerwGE 115, 32 - Juris Rn. 41). Der Nichtausgleich von Kostenüberdeckungen führt jedoch nicht zwangsläufig zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips beziehungsweise des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ausschluss des Ausgleichs einer Überdeckung durch andere verfassungsrechtlich verankerte Grundsätze gerechtfertigt ist.
Das ist hier der Fall. Die Fünfjahresfrist des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG, deren Ablauf die Pflicht der Gemeinde zum Ausgleich von Überdeckungen und das Recht der Gemeinde zum Ausgleich von Unterdeckungen entfallen lässt, dient dem Grundsatz der Rechtssicherheit, weil sie sowohl der Gemeinde als auch dem Gebührenpflichten Rechtsklarheit verschafft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.3.2010 - 2 S 2938/08 -, Juris Rn. 45). Der Grundsatz der Rechtssicherheit wurzelt im Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 133, 143 - Juris Rn. 40).
Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber insoweit den ihm zustehenden Regelungsspielraum überschritten hätte und die Länge der Frist zu kurz oder zu lang bemessen wäre. Sie korrespondiert vielmehr mit dem in § 14 Abs. 2 Satz 1 KAG normierten längstmöglichen Gebührenbemessungszeitraum. Abgemildert wird die Wirkung der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof diese nicht als rein zeitliche Ausschlussfrist versteht, sondern auf die Gebührenbemessung der folgenden fünf Jahre bezieht. Das heißt, bei einer rückwirkenden Änderung einer Gebührensatzung ist auf die zum Zeitpunkt der Änderung bekannten Umstände abzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.9.2010 - 2 S 136/10 -, Juris Rn. 5, und vom 17.4.2013 - 2 S 511/13 -, Juris Rn. 19). Dabei sind auch mittlerweile erkannte Über- oder Unterdeckungen aus dem Fünfjahreszeitraum vor dem betreffenden Gebührenjahr zu berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.11.2013 - 2 S 1636/13).
c) Soweit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG so verstanden wird, dass Überdeckungen nach Ablauf von fünf Jahren in dem nun folgenden Gebührenzeitraum nicht mehr berücksichtigt werden müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.3.2010 - 2 S 2938/08 -, Juris Rn. 45), ist diese Auslegung aufgrund des Wortlauts der Norm gut vertretbar und verstößt nicht gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere nicht gegen die Gesetzesbindung der Rechtsprechung (Art. 25 Abs. 2 LV).
Das gleiche gilt, soweit die Norm vom Verwaltungsgerichtshof weiterhin so verstanden wird, dass es bei der Feststellung des gebührenrechtlichen Ergebnisses eines bestimmten Bemessungszeitraums auf den Vergleich zwischen dem Gebührenaufkommen des betreffenden Zeitraums und den Gesamtkosten der Einrichtung ankommt, die in dem gleichen Zeitraum entstanden sind, und dass das so ermittelte Ist- Ergebnis um diejenigen Beträge zu bereinigen ist, die in die Kalkulation zum Ausgleich von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen aus den Vorjahren eingestellt worden sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 17.4.2013 - 2 S 511/13 -, Juris Rn. 23, und vom 20.9.2010 - 2 S 136/10 -, Juris Rn. 22).
Ausgehend hiervon kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips auch insoweit nicht festgestellt werden, als die fehlerhafte Nichtberücksichtigung von Kostenüberdeckungen in einem bestimmten Zeitraum nicht zeitlich unbegrenzt für nachfolgende Gebührenzeiträume geltend gemacht werden kann. Dies gilt auch dann, wenn dieser Fehler bereits gerichtlich festgestellt ist und die daraus folgende Änderung der Gebührensatzung nur den dortigen Rechtsmittelführern und nicht auch denjenigen Gebührenschuldnern zu Gute kommt, deren Gebührenbescheide bereits bestandskräftig wurden. Denn dies ist die Konsequenz aus der oben dargestellten Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn Überdeckungen aus den Jahren 1990 bis 1992, die nach Auffassung der Verwaltungsgerichte in den Jahren 1994 bis 1996 hätten ausgeglichen werden müssen, keine Auswirkungen mehr auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulationen der Jahre 1999 und 2001 besitzen.
Im Übrigen findet die Begrenzung der Pflicht zum Ausgleich von Überdeckungen auf die für die folgenden fünf Jahre geltenden Gebührensatzungen - wie bereits ausgeführt - ihre Rechtfertigung im Grundsatz der Rechtssicherheit. Dies gilt auch, soweit von einer rückwirkenden Änderung einer als rechtswidrig erkannten Gebührensatzung nur diejenigen profitieren, deren auf der rechtswidrigen Satzung beruhende Gebührenbescheide noch nicht bestandskräftig geworden sind. Bestätigt wird dieses Ergebnis dadurch, dass auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers unklar bleibt, in welcher nachfolgenden Gebührensatzungen der weitere Ausgleich verbleibender Kostenüberdeckungsvorteile der Gemeinde stattfinden soll. So vermochte auch der Beschwerdeführer nicht zu begründen, warum der Ausgleich gerade in den von ihm angegriffenen Gebührenzeiträumen und nicht noch später erfolgen könnte. Eine unbegrenzte Pflicht zum Ausgleich von früheren Überdeckungen in späteren Gebührenzeiträumen würde aber zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen.
Soweit der Beschwerdeführer meint, der Verwaltungsgerichthof habe sein Urteil vom 11. März 2010 (2 S 2938, Juris Rn. 43) übersehen, wo dieser die Meinung vertreten habe, nach § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG könnten Gebührensatzungen auch durch lange in der Vergangenheit liegende Fehler bei früheren Gebührenkalkulationen „infiziert“ werden, galt diese Aussage offenbar - wie der hier angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2013 klarstellt - nicht für das Unterlassen eines Ausgleichs von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen aus länger als fünf Jahre zurückliegenden Zeiträumen.
d) Damit scheidet auch die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Grundsatzes der materiellen Gerechtigkeit aus. Zwar gehört die Idee der materiellen Gerechtigkeit zu den Elementen des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 102, 254 - Juris Rn. 215). Allerdings bedarf diese der Ausgestaltung des Gesetzgebers. Dieser hat hier dem Grundsatz der Rechtssicherheit in gut vertretbarer Weise Vorrang eingeräumt.
e) Auch eine Verletzung des Grundsatz des Vertrauensschutzes ist nicht erkennbar. Er besagt, dass sich die Rechtsunterworfenen in bestimmtem Umfang auf die Fortwirkung von Regelungen verlassen dürfen (vgl. BVerfGE 133, 143 - Juris Rn. 41). Hier ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich die Regelungen, die den angegriffenen Gebührenbescheiden für die Jahre 1999 und 2001 zugrunde liegen, zulasten des Beschwerdeführers geändert haben.
f) Schließlich wird auch der nach Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG für Abgaben geltende Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht verletzt. Dieser gewährleistet unter anderem, dass jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.2.2011 - 6 C 23/10 -, Juris Rn. 66). Wenn nun aufgrund des Angriffs eines Rechtsmittelführers die für die Jahre 1994 bis 1996 geltende Gebührensatzung rückwirkend geändert werden muss und die sich daraus ergebenden niedrigeren Gebührensätze nur noch dem Rechtsmittelführer zugutekommen, liegt darin keine Verletzung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit. Denn es ist durch den Grundsatz der Rechtssicherheit gerechtfertigt, wenn bestandskräftig gewordene Abgabenbescheide, die auf einer rechts- oder verfassungswidrigen Grundlage beruhen, nicht aufgehoben oder geändert werden (vgl. BVerfGE 20, 230 - Juris Rn. 11 ff.; BVerfGE 117, 302 - Juris Rn. 33).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.