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StA Heidelberg·331 Js 16451/14·17.08.2015

Einstellung §170 Abs.2 StPO: Angelwettbewerb und Vernünftiger Grund nach §17 TierSchG

StrafrechtAllgemeines StrafrechtTierschutzrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft stellt das Ermittlungsverfahren gemäß §170 Abs.2 StPO ein, da keine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit wegen Tötens von Fischen ohne vernünftigen Grund (§17 Nr.1 TierSchG) vorliegt. Ein wettbewerbsbetonter Charakter (z. B. Startgeld, Preisvergabe, Zurücksetzen) kann den vernünftigen Grund entfallen lassen. Solche Umstände oder Besatzmaßnahmen wurden hier nicht nachgewiesen; die Beschuldigten führten waidgerechte Tötung und Verwertung zum Verzehr sowie Traditionspflege als Motivation an.

Ausgang: Ermittlungsverfahren nach §170 Abs.2 StPO mangels hinreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit eingestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach §170 Abs.2 StPO ist gerechtfertigt, wenn die Ermittlungen keine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit ergeben.

2

Das Töten von Fischen im Rahmen einer angelsportlichen Gemeinschaftsveranstaltung ist nicht schon allein deswegen ohne vernünftigen Grund i.S.v. §17 Nr.1 TierSchG, wenn überwiegend Verzehrzwecke, Traditionspflege oder kameradschaftliche Motive vorliegen.

3

Ein wettbewerbsartiger Charakter (z. B. Startgeld, Preisvergabe, faktisches Zurücksetzen ohne Verwertung) kann den vernünftigen Grund entfallen lassen und begründet insoweit einen Anfangsverdacht nach §17 TierSchG.

4

Besatzmaßnahmen, unzulässige Lebendhälterung in Setzkeschern oder nicht waidgerechte Tötungsarten können auf länger anhaltende Leiden i.S.v. §17 Nr.2 b) TierSchG schließen und die Strafbarkeit begründen.

Relevante Normen
§ 170 Abs. 2 StPO§ 17 Nr. 1 TierSchG§ 17 Nr. 2 b) TierSchG§ 1 BJagdG

Tenor

Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Gründe

1.

1

Den beschuldigten […] 16 Mitgliedern des Angelsportvereins P. e.V. wird vom Anzeigeerstatter vorgeworfen, sie hätten Wirbeltiere ohne vernünftigen Grund getötet, indem sie an einem von ihrem Verein am 21.06.2014 veranstalteten Angelwettbewerb am N. in N. teilgenommen hätten.

2.

2

Die hierauf durchgeführten Ermittlungen haben den sich aus der Strafanzeige ergebenden Anfangsverdacht einer Straftat im Sinne des § 17 Nr. 1 TierSchG nicht im Sinne der für die Erhebung der öffentlichen Klage erforderlichen Verurteilungswahrscheinlichkeit erhärtet.

a)

3

Nach heute gefestigter Rechtsauffassung liegt dem Töten von Fischen im Rahmen angelsportlicher Gemeinschaftsveranstaltungen (jedenfalls) dann kein vernünftiger Grund im Sinne des § 17 Nr. 1 TierSchG zu Grunde, wenn im Vordergrund des gemeinschaftlichen Tötens der Wettbewerbszweck steht. Dieser kann etwa darin zum Ausdruck kommen, dass der gefangene Fisch gar keiner weiteren Verwertung (insbesondere als Lebensmittel) zugeführt, sondern etwa wieder in das Angelgewässer zurückgesetzt wird, aber auch darin, dass die Teilnehmer ein Startgeld zu bezahlen haben oder darin, dass der Teilnehmer mit dem größten oder dem schwersten Fang einen Preis erhält.

4

Darüber hinaus kann ein Wettangeln auch dann strafbar sein, wenn die zu angelnden Fische zuvor eigens im Rahmen sogenannter Besatzmaßnahmen zum Zwecke des Geangeltwerdens in das Gewässer eingesetzt wurden, wenn eine unzulässige Lebendhälterung gefangener Fische in Setzkeschern stattfindet (was regelmäßig in Verbindung mit dem bereits an sich „unvernünftigen“ Zurücksetzen geangelter Fische in das Gewässer praktiziert werden dürfte) oder der Fangvorgang oder der anschließende Tötungsvorgang auf sonstige Weise nicht waidgerecht war. Denn in diesen Fällen liegt das Zufügen länger anhaltender Leiden im Sinne des § 17 Nr. 2 b) TierSchG nahe.

5

Die durchgeführten polizeilichen Ermittlungen konnten das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen indes nicht nachweisen. Sämtliche Beschuldigte haben sich gegenüber der Polizei dahin eingelassen, sie hätten die gefangenen N. Fische, überwiegend Rotaugen und Grundeln, bis auf solche, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen (Mindestmaß, Schonzeit) wieder hätten zurückgesetzt werden müssen, sofort waidgerecht betäubt und getötet und die Fische später entweder mit nach Hause genommen und dort teils sofort verzehrt und teils zum späteren Verzehr eingefroren, oder sie an Mitangler zum Zwecke des Verzehrs verschenkt. Ferner fanden vor der Veranstaltung keine Besatzmaßnahmen statt und hätten wohl in dem betreffenden Gewässer (schiffbarer Fluss) auch gar nicht stattfinden können.

6

Allerdings wurde der Fang der einzelnen Teilnehmer in der auf eine bestimmte Zeitspanne festgesetzten Veranstaltung anschließend gewogen und die Teilnehmer mit den schwersten Fängen wurden zum „Fischerkönig“ beziehungsweise „Jugendfischerkönig“ und zu „Prinzen“ gekürt. Mit diesen „Auszeichnungen“ verbunden waren eine Art „Parade“ auf einem Traktoranhänger durch P. sowie die leihweise Überlassung von im Eigentum des Angelsportvereins stehenden Pokalen und Fischerketten.

7

In der Gesamtschau wird deutlich, dass nicht der Wettbewerbscharakter, sondern die Traditions- und Brauchtumspflege im Vordergrund der Angelveranstaltung standen. Einige der Beschuldigten haben ausdrücklich - unter diesen Umständen glaubhaft - erklärt, ihre Teilnahme an dem sogenannten Hegefischen sei allein durch die kameradschaftliche Gewinnung von Fisch zum Verzehr motiviert gewesen.

b)

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Soweit, über diese Kriterien hinausgehend, teilweise vertreten wird, das sogenannte Königsangeln diene selbst dann keinem vernünftigen Grund im Sinne des § 17 Nr. 1 TierSchG, wenn die gefangenen Fische später dem Verzehr zugeführt würden (vgl. die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft Münster zu 540 Js 1433/13; ferner MünchKomm-StGB/Pfohl, 2. Aufl. 2013, § 17 TierSchG Rz. 58; Drossé, NStZ 1990, 72; a.A. hingegen Drossé, MDR 1986, 711, 717; Erbs/Kohlhaas/Metzger, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 201. Erg.lfg. Jan. 2015, § 17 TierSchG Rz. 14; im Ergebnis ebenso Staatsanwaltschaft Mannheim - 630 Js 19460/14), vermag dies nicht zu überzeugen.

9

Dass das Töten von Fischen zu Verzehrzwecken gesellschaftlich anerkannt ist und insoweit einen vernünftigen Grund im Sinne des Gesetzes darstellt, wird, soweit ersichtlich, an sich von niemandem bestritten. Dem Töten zu Verzehrzwecken die Vernünftigkeit dann ausnahmsweise deswegen abzusprechen, weil das Töten neben dem Verzehrzweck noch andere - vereinskameradschaftliche, „sportliche“ - Zwecke verfolgt, würde zu unauflösbaren Wertungswidersprüchen führen: Es ist zum einen nicht ersichtlich, warum das Töten von Fischen zu Verzehrzwecken im Rahmen „sportlich“-ideellen Wettbewerbs unvernünftiger sein soll als im Rahmen des kommerziell-marktwirtschaftlichen Wettbewerbs (Fischindustrie). Zum anderen erkennt der Gesetzgeber an anderer Stelle das Töten von Tieren selbst dann als vernünftig an, wenn es primär der Freizeitgestaltung und nur sekundär der Nahrungsgewinnung dient, wie dies bei der Jagd der Fall regelmäßig der Fall ist (vgl. § 1 BJagdG). Warum dies bei der Fischerei abweichend zu sehen sein soll, ist nicht einsichtig.