Einstweilige Anordnung: Kostenübernahme stationärer Psychotherapie in Spezialklinik
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Übernahme der Kosten für eine achtwöchige stationäre psychotherapeutische/psychiatrische Behandlung in der D.E. Klinik. Das Sozialgericht sieht einen Anordnungsanspruch nach §27 SGB V und einen Anordnungsgrund im Sinne unzumutbarer Wartezeit und fehlender Aufnahmealternativen. Die Antragsgegnerin wird zur vorläufigen Kostenübernahme verpflichtet; Leistungen sind vorläufig und rückforderbar.
Ausgang: Einstweilige Anordnung: Antragsgegnerin zur vorläufigen Kostenübernahme für achtwöchige stationäre psychotherapeutische Behandlung verpflichtet
Abstrakte Rechtssätze
Zur Erteilung einer einstweiligen Anordnung nach §86b SGG sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; der Anordnungsanspruch setzt voraus, dass das Bestehen eines Rechtsverhältnisses und daraus ableitbare Ansprüche glaubhaft dargelegt werden.
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn ohne vorläufige Regelung wesentliche Nachteile drohen und dem Betroffenen das Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar ist; dabei sind die Interessen aller Beteiligten umfassend abzuwägen.
Nach §27 Abs.1 Nr.5 SGB V besteht ein Anspruch auf Krankenhausbehandlung, wenn diese notwendig ist; bei unstreitigem stationären Behandlungsbedarf und fehlender konkret aufnahmebereiter Vertragsklinik kann die Kostenübernahme für eine privat angebotene, geeignete Spezialklinik vorläufig anzuordnen sein.
Bei Gewährung von Leistungen im Wege einstweiliger Anordnung handelt es sich um vorläufige Leistungen; sofern sich in der Hauptsache die Gewährung als unberechtigt erweist, besteht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Leistungsträgerin.
Bei der Interessenabwägung ist die wirtschaftliche Situation des Leistungsberechtigten (z. B. Sozialhilfebezug) sowie die Unmöglichkeit einer Vorfinanzierung und eine mögliche Mitverantwortung des Antragstellers zu berücksichtigen.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, für acht Wochen stationäre psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung in der D.E. Klinik für Psychotherapie N. gemäß Kostenvoranschlag vom 26.09.2019 zu gewähren.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin dem Grunde nach.
Gründe
Der am 00.00.2020 bei dem Sozialgericht Münster eingegangene, sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vollständige Kostenübernahme für eine stationäre psychotherapeutische Behandlung in der privaten D.E. Klinik zu bewilligen,
ist zulässig und begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller das Bestehen eines Rechtsverhältnisses glaubhaft gemacht hat, aus dem er eigene Ansprüche ableitet. Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Antragsteller die Notwendigkeit einer vorläufigen Entscheidung des Gerichtes über den Anspruch darlegt und glaubhaft macht.
Der Anordnungsgrund liegt vor, wenn die Notwendigkeit einer vorläufigen Entscheidung des Gerichtes zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller besteht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer-Keller, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, § 86 b Rdnr. 27 a). Wesentliche Nachteile im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG liegen dann vor, wenn dem Antragsteller das Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar ist. Dabei sind die Interessen des Antragstellers unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten umfassend abzuwägen. In die Interessenabwägung einzubeziehen sind die Intensität einer drohenden Verletzung von Grundrechten, die wirtschaftlichen Verhältnisse, unbillige Härten und eine etwaige Mitverantwortung des Antragstellers für eine entstandene nachteilige Situation (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer-Keller, a.a.O. Rdnr. 29 a).
Die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung ist zu erlassen. Der Anordnungsanspruch liegt vor, da die Antragstellerin nach summarischer Prüfung einen Anspruch auf Gewährung einer stationären psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung in der einzig aufnahmebereiten Klinik, der D.E. Klinik N., aufgrund eines Systemversagens hat.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des 5. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankenhausbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten und Krankheitsbeschwerden zu lindern. Bei unstreitigem stationären Behandlungsbedarf in einer der Schwere des Krankheitsbildes der Antragstellerin gerecht werdenden Spezialklinik hat die Antragsgegnerin seit nunmehr 14 Monaten eine konkret aufnahmebereite Klinik gegenüber der Antragstellerin nicht benannt. Dagegen hat allein die Privatklinik D.E. Klinik mit ihrem individuellen Kostenvoranschlag vom 26.09.2019 sowie auf telefonische Anfrage des Gerichts nach erneuter Durchführung eines Erstgespräches mit der Antragstellerin am 08.12.2020 ein aktuelles Behandlungsangebot für die Antragstellerin unterbreitet.
Bei der Antragstellerin liegt ausweislich der ihrem Antrag bei der Antragsgegnerin auf Übernahme der Kosten für die stationäre Behandlung vom 04.10.2019 beigefügten Unterlagen der LWL-Klinik N., die durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ausgewertet worden sind, eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit Dissoziationen, Ängsten, depressiver Symptomatik und kompensatorischem Zwangsverhalten im Sinne einer Hoarding Disorder mit problematischer Wohnsituation vor. In Übereinstimmung mit den behandelnden Psychiatern und Psychotherapeuten der Antragstellerin, Frau Dr. T., Chefärztin der LWL-Klinik N., der Psychotherapeutin T. und dem Psychiater L., hat der von der Antragsgegnerin angehörte MDK mit Gutachten vom 10.09.2019 und 06.12.2019 die stationäre Behandlungsnotwendigkeit bejaht, jedoch grundsätzlich geeignete Behandlungsalternativen im vertraglichen Bereich gesehen, obwohl die LWL-Klinik N. außerhalb von Kriseninterventionen eine Behandlung der Antragstellerin bereits im Antrag abgelehnt hat und hierin auch das Universitätsklinikum Münster als aufgrund der Schwere der Erkrankung der Antragstellerin als nicht aufnahmebereit wiedergegeben wird. Mit Bescheid vom 29.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2020 hat sich die Antragsgegnerin zur Übernahme von Behandlungskosten in Höhe des Vertragssatzes für 28 Tage stationärer Behandlung bereit erklärt und diese Bereitschaft mit Schriftsatz vom 01.12.2020 zu dem parallel geführten Hauptsacheverfahren S 9 KR 932/20 auf einen erhöhten Tagessatz von 232,43 € bei einer Verweildauer von 28 Tagen somit i.H.v. 6508,04 € erweitert, ohne jedoch eine konkrete für die Antragstellerin aufnahmebereite Einrichtung, die eine Behandlung zu diesen Sätzen anbietet, zu benennen. Nachdem die Antragsgegnerin im Erörterungstermin am 09.12.2020 gegenüber dem Gericht ausgeführt hat, dass die Antragstellerin in den vergangenen drei Jahren bereits 13 mal stationär in diversen Krankenhäusern aufgenommen worden, dort aber regelmäßig wohl vorzeitig, teilweise bereits nach wenigen Tagen, entlassen worden sei und die Antragstellerin dies bestätigt hat mit dem Hinweis, dass sie in allen Fällen gegen ihren Willen durch die Träger vorzeitig entlassen worden sei, hat sich dies durch Beiziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Münster zum Az. 4 C 889/20 jedenfalls im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin gewährte Rehabilitationsmaßnahme bei dem GTQ in N. im Jahr 2020 verifizieren lassen. Auf dieses „Phänomen“ hat bereits die die Antragstellerin behandelnde Psychologische Psychotherapeutin T. der LWL-Klinik N. in ihrem im Widerspruchsverfahren vorgelegten Schreiben vom 17 10.01.2020 gegenüber der Antragsgegnerin hingewiesen, indem sie dort ausführt:
„Ich möchte in diesem Zusammenhang noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Beziehungsgestaltung Frau H. von ihrer strukturellen dissoziativen Störung geprägt ist und regelhaft auch bei Therapeuten und Ärzten massive Abwehr hervorruft. Eine derart ausgeprägte Problematik kann m. E. am besten in darauf spezialisierten Zentren wie der Klinik am X. in E. oder der B.-Klinik in H. grundlegend behandelt werden. (Insofern ist die Ablehnung durch die nicht spezialisierten Versorgungshäuser am Ort durchaus nachvollziehbar, aber nicht hilfreich.) Frau H. fühlt sich jedoch so an ihre Wohnung und die darin gesammelten Gegenstände gebunden, dass sie eine auswärtige Psychotherapie, die schon wiederholt gemeinsam mit ihr vorbereitet wurde, letztlich im entscheidenden Moment aus Angst und Überforderung nicht angetreten hat, wie auch die Kostenzusage der medizinischen Rehabilitation des GTQ N. gerade ohne Antritt der Maßnahme ausgelaufen ist. Frau H. ist durch ihre Ängste, Dissoziationen und gesammelten Frustrationen derart eingeschränkt, dass sie kaum noch innere Spielräume für Veränderung hat, und der Prozess ist seit Jahren
progredient. Die D.E. Klinik hat hier nun Aufnahmebereitschaft vor Ort signalisiert und kann hoffentlich durch Behandlung der Ängste wie des Pathologischen I. vorbereiten, im Anschluss daran weitere nötige Behandlungsschritte im ambulanten und/oder stationären Setting zu gehen.“
Die gerichtliche Auflage gegenüber der Antragsgegnerin, nunmehr kurzfristig ein konkret aufnahmebereites Vertragskrankenhaus für die Antragstellerin, zumindest durch Bereitstellung eines kurzfristigen Erstgespräches zu benennen, hat diese nicht erfüllt. Die hierzu gesetzte Frist ist um mehrere Tage verstrichen.
Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat gegenüber dem Gericht nachgewiesen von Sozialhilfeleistungen zu leben. Im Hinblick auf die Differenz zwischen der von der Antragsgegnerin angebotenen Beteiligung in Höhe der vertragsärztlichen Sätze für eine vierwöchige Behandlung und den tatsächlich anfallenden Kosten für eine voraussichtlich achtwöchige Behandlung i.H.v. 22.960,00 € gemäß Kostenvoranschlag der D. E. Klinik ist eine Vorfinanzierung durch die Antragstellerin nicht möglich. Ein weiteres Zuwarten auf die von Anfang an unstreitig medizinisch erforderliche und notwendige stationäre Behandlung über die bereits vorliegende Wartezeit von 14 Monaten seit Antragstellung hinaus ist der Antragstellerin zur Überzeugung des Gerichts nicht zumutbar. Aus den beigezogenen Beschlüssen des Amtsgerichts und Landgerichts Münster sowie des Bundesgerichtshofs in Betreuungsangelegenheiten der Antragstellerin sowie dem Beschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens das Amtsgericht Münster zum Az. 4 C 889/20, mit dem die Antragstellerin erfolglos versucht hat die Fortsetzung der ihr von der Antragsgegnerin im Grunde bewilligten mehrmonatigen Reha- Maßnahme gegenüber dem GTQ als Träger der Maßnahme zu erwirken, wird in der Zusammenschau deutlich, dass die Antragstellerin seit Jahren Hilfen begehrt und aktiv anfordert, ihr diese infolge der Ausprägung ihres psychischen Krankheitsbildes und der hieraus von Gerichten bewerteten „Unbetreubarkeit“ auf der einen Seite, sowie dem Verweis auf mögliche andere Hilfe durch „z.B. eine Betreuung“ in dem genannten Beschluss zum Az. 4 C 889/20 im Ergebnis verweigert wird.
Das Gericht konnte die einstweilige Anordnung im Hinblick auf etwaige Änderungen der Sachlage, gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG im Ermessenwege zunächst auf den im Tenor begrenzten Zeitraum befristen. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Behandlung der Antragstellerin zunächst für acht Wochen beabsichtigt ist. Sollte sich dies als nicht ausreichend erweisen, ist gegebenenfalls im Rahmen der Behandlung eine Verlängerungsanzeige zu stellen. Dabei ist das Gericht von der im Kostenvoranschlag nach durchgeführtem Erstgespräch angegebenen voraussichtlichen Behandlungsdauer von acht Wochen, die im Hinblick auf das ausgeprägte und langjährige Krankheitsbild der Antragstellerin nicht unangemessen lang erscheint, ausgegangen.
Das Gericht weist darauf hin, dass Leistungen aufgrund des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vorläufig gewährt werden. Die auf dieser einstweiligen Anordnung hin gewährten Leistungen stehen daher unter dem Vorbehalt der Rückzahlung. Sollte sich in der Hauptsache erweisen, dass Leistungen zu Unrecht gewährt sind, besteht ein öffentlich- rechtlicher Erstattungsanspruch der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG in entsprechender Anwendung.