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Sozialgericht Münster·S 9 KR 3281/21 ER·03.01.2022

Einstweilige Anordnung zur Versorgung mit Epidyolex abgelehnt

SozialrechtKrankenversicherungsrechtLeistungsgewährung (Heil- und Hilfsmittel)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte per einstweiliger Anordnung die Versorgung mit Epidyolex (Cannabidiol) für einen dreimonatigen Behandlungsversuch. Streitpunkt war, ob nach § 86b SGG ein Anordnungsanspruch und insbesondere ein Anordnungsgrund vorliegen. Das Gericht lehnte ab, weil eine wirksame Standardtherapie mit Antiepileptika besteht und kein erheblicher, kausal belegter Nachteil glaubhaft gemacht wurde. Außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Versorgung mit Epidyolex abgewiesen mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes; außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b SGG sind sowohl ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch als auch ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund erforderlich; der Anordnungsgrund setzt die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile voraus.

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Ein wesentlicher Nachteil liegt nur vor, wenn dem Antragsteller das Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar ist; bei der Interessenabwägung sind Intensität der drohenden Grundrechtsverletzung, wirtschaftliche Verhältnisse, unbillige Härten und Mitverantwortung des Antragstellers zu berücksichtigen.

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Eine bestehende, wirksame und dem allgemein anerkannten medizinischen Standard entsprechende Therapie mit zugelassenen Arzneimitteln kann die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für die Gewährung einer zusätzlichen Off‑Label‑Versorgung entfallen lassen.

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Behauptete schwerwiegende Nebenwirkungen begründen einen Anordnungsgrund nur, wenn ihre Kausalität zur derzeitigen Therapie und ihre Relevanz für die Unzumutbarkeit des Abwartens glaubhaft dargelegt sind.

Relevante Normen
§ 86b Abs. 2 SGG§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG§ 183 SGG§ 193 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 5 KR 59/22 B ER [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Der am 22.12.2021 bei dem Sozialgericht Münster eingegangene, sinngemäße Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller mit dem Arzneimittel Epidyolex (Cannabidiol im Off-Label-Use) für einen Behandlungsversuche über drei Monaten zu versorgen,

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ist zulässig aber unbegründet.

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Gemäß § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller das Bestehen eines Rechtsverhältnisses glaubhaft gemacht hat, aus dem er eigene Ansprüche ableitet. Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Antragsteller die Notwendigkeit einer vorläufigen Entscheidung des Gerichtes über den Anspruch darlegt und glaubhaft macht.

6

Der Anordnungsgrund liegt vor, wenn die Notwendigkeit einer vorläufigen Entscheidung des Gerichtes zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller besteht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer-Keller, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, § 86 b Rdnr. 27 a). Wesentliche Nachteile im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG liegen dann vor, wenn dem Antragsteller das Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar ist. Dabei sind die Interessen des Antragstellers unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten umfassend abzuwägen. In die Interessenabwägung einzubeziehen sind die Intensität einer drohenden Verletzung von Grundrechten, die wirtschaftlichen Verhältnisse, unbillige Härten und eine etwaige Mitverantwortung des Antragstellers für eine entstandene nachteilige Situation (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer-Keller, a.a.O. Rdnr. 29 a).

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Die von dem Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung ist nicht zu erlassen.

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Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Eine wirksame Therapie des Antragstellers mit zugelassenen Arzneimitteln ist aktuell sichergestellt. Der Antragsteller erhält zurzeit unstreitig eine laufende Behandlung mit Antiepileptika, insbesondere den Medikamenten Clobazam und Melperon, die dem allgemein anerkannten medizinischen Standard im Rahmen des bei dem Antragsteller bestehenden Krankheitsbildes und seiner Behinderung entspricht. Sowohl nach den Feststellungen der im Rahmen des Antrags- und Widerspruchsverfahrens gehörten MDK-Ärzte als auch der behandelnden Ärzte des Antragstellers besteht auch unter Berücksichtigung der beschriebenen Nebenwirkungen dieser Therapie die Option ihrer Fortsetzung, ebenso wie die Möglichkeit der Gabe verbleibender, für die Epilepsietherapie zugelassener anderer Medikamente. Weitere epileptische Anfälle sind unter dieser Therapie nicht aufgetreten, schwerwiegende Nebenwirkungen wie sie beispielsweise in der als Therapiefolge behaupteten fehlenden Beschulbarkeit des Antragstellers liegen könnten, sind in ihrer Kausalität mit der derzeitigen Arzneimittelgabe nicht belegt.

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Da ein Anordnungsgrund nach allem nicht glaubhaft gemacht ist, konnte dahinstehen, ob ein Anordnungsanspruch gegeben ist.

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Die Kostenentscheidung folgt auf §§ 183, 193 SGG in entsprechender Anwendung.