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Sozialgericht Münster·S 9 KR 13/00·12.11.2002

Zinsanspruch aus Krankenhausrechnung nach §112 SGB V trotz Beanstandungen

SozialrechtKrankenversicherungsrechtKrankenhausabrechnungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Verzugszinsen aus einer Krankenhausrechnung für eine stationäre Behandlung; die Beklagte zahlte den streitigen Hauptbetrag erst am 14.02.2002. Streitgegenstand war der Zinsanspruch für den Zeitraum ab Ende Dezember 1998. Das Sozialgericht stellte fest, dass formell ordnungsgemäße Krankenhausrechnungen auch bei Beanstandungen fällig bleiben und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Zinsen. Als Rechtsgrundlagen wurden §112 Abs.2 Nr.1 SGB V sowie §§ 284, 285, 288 Abs.1 BGB herangezogen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Verzugszinsen aus Krankenhausrechnung für den geltend gemachten Zeitraum stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vertragliche Regelung, die Rechnungen innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang zur Zahlung stellt, begründet die Fälligkeit der Krankenhausrechnung und führt bei Überschreitung der Frist zum Verzug.

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Die Pflicht der Krankenkasse zur Bezahlung einer formell ordnungsgemäß erstellten Krankenhausrechnung bleibt auch dann bestehen, wenn die Kasse Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung geltend macht; solche Beanstandungen berühren die Fälligkeit nicht.

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Bei Verzug kann das Krankenhaus Verzugszinsen nach den §§ 284, 285, 288 Abs. 1 BGB verlangen; vereinbarte oder gesetzliche Zinssätze sind entsprechend anzuwenden.

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Die Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren trifft das Gericht nach den Vorschriften des § 193 SGG.

Relevante Normen
§ 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V§ 284, 285, 288 Abs. 1 BGB§ 193 SGG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 2 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 2118,58 Euro für den Zeitraum vom 26.12.1998 - 14.02.2002 zu zahlen.

Tatbestand

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Mit seiner am 22.11.1999 erhobenen Klage machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die stationäre Behandlung der Beigeladenen in der Zeit vom 05.01. - 19.01.1998 geltend. Nach Einholung eines Gutachtens von dem Sachverständigen Dr. T überwies die Beklagte am 14.02.2002 den streitigen Betrag in Höhe von 2118,62 Euro auf das Konto des Klägers. Mit Schriftsatz vom 02.10.2000 erklärte sich die Beklagte des weiteren bereit, die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach zu übernehmen. Streitig ist weiterhin zwischen den Beteiligten der von dem Kläger geltend gemachte Zinsanspruch.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 2118,58 Euro für den Zeitraum vom 16.12.1998 - 14.02.2002 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die beigezogene Krankenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 15 Abs. 1 des Vertrages nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V. Hiernach sind Rechnungen innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang zu begleichen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels kann das Krankenhaus nach Maßgabe der §§ 284, 285, 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen in Höhe von 2 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank abgehend auf den Fälligkeitstag folgenden Tag verlangen. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 23.07.2002, Az. B 3 KR 64/01 R, klargestellt, dass die Krankenkassen zur Bezahlung einer formal ordnungsgemäß erstellten Krankenhausrechnung auch dann verpflichtet sind, wenn sie Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung geltend machen. Die Fälligkeit einer Krankenhausrechnung werde von derartigen Beanstandungen nicht berührt. Der Klägerbevollmächtigte hat schlüssig dargelegt, dass am 15.12.1998 Fälligkeit eingetreten ist. Der Zinsanspruch ist somit ab 16.12.1998 begründet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.