Themis
Anmelden
Sozialgericht Münster·S 8 VG 22/14·10.02.2015

Klageabweisung: Wegfall des Prozessinteresses nach Zuerkennung von OEG‑Leistungen

SozialrechtVersorgungsrechtOpferentschädigungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte OEG-/BVG‑Leistungen; der ursprüngliche Bescheid wurde abgelehnt. Zwischenzeitlich erkannte ein anderer Landschaftsverband die beantragten Leistungen an. Das Gericht erklärte die Klage als unzulässig wegen Wegfalls des Prozessinteresses, da gegen die nunmehr ergangenen Bescheide ein neues Verfahren erforderlich ist. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Klage wegen Wegfalls des Prozessinteresses abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeht nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt, der den streitigen Leistungsanspruch gewährt, entfällt das bisherige Prozessinteresse und die Klage ist unzulässig, weil Einwendungen gegen den neuen Bescheid in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen sind.

2

Entscheidungen eines anderen Versorgungsträgers werden nicht automatisch Gegenstand eines bereits anhängigen Gerichtsverfahrens nach § 96 SGG; hierfür bedarf es einer Ersetzung oder Änderung im Sinne des § 96 SGG.

3

Bei Wegfall des Prozessinteresses kann das Verfahren ohne Entscheidung über die Sache abgewiesen werden; dadurch bleiben etwaige Einwendungen gegen die zwischenzeitlich ergangenen Bescheide für ein neues Verfahren vorbehalten.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG; das Gericht kann die Erstattung außergerichtlicher Kosten ausschließen, soweit dies angezeigt ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 96 Abs. 1 SGG§ 96 SGG§ 193 SGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

2

Die 1967 geborene Klägerin beantragte am 12.03.2010 die Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) wegen sexuellen Missbrauchs beim beklagten Landschaftsverband X..

3

Mit Bescheid vom 21.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2012 (zugegangen am 30.11.2012) lehnte der Beklagte die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) ab.

4

Wegen dieser Entscheidung hat die Klägerin am 02.01.2013 Klage bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: L 13 VG 1/13 KL) erhoben.

5

Mit Bescheid vom 15.08.2013 hat der Beklagte den Bescheid vom 21.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2012 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, dass aufgrund der zwischen dem Landschaftsverband S. und dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration getroffenen Vereinbarung der Landschaftsverband S. für die Bearbeitung des Antrages nach dem OEG zuständig sei.

6

Der Bescheid ist gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden.

7

Mit Bescheid vom 19.08.2013 in der Fassung des Bescheides vom 07.11.2013 hat der Landschaftsverband S. der Klägerin wegen psychoreaktiver Störungen nach sexuellem Missbrauch Grundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 rückwirkend ab dem 01.03.2010 zuerkannt.

8

Mit Beschluss vom 02.07.2014 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Münster verwiesen.

9

In der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2015 hat die Klägerin es abgelehnt, das Verfahren für erledigt zu erklären. Sie hat sinngemäß beantragt, das Verfahren fortzuführen, jedoch keinen Sachantrag gestellt.

10

Die Beklagte ist mit Empfangsbekenntnis vom 22.01.2015 vom Termin benachrichtigt worden.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist wegen Wegfall der Beschwer unzulässig.

14

Die dem Grunde nach im Streit befindlichen Leistungen sind der Klägerin inzwischen durch den Landschaftsverband S. zuerkannt worden. Da dessen Bescheide aber nicht nach § 96 SGG mangels entsprechender Ersetzung oder Änderung der Entscheidung des Beklagten im Sinne dieses Gesetzes Gegenstand des anhängigen Gerichtsverfahrens geworden sind, kann die Klägerin etwaige Einwendungen gegen die nunmehr zuerkannten Leistungen nur in einem neuen Verfahren geltend machen.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.