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Sozialgericht Münster·S 8 AS 484/25 ER·22.11.2025

Einstweiliger Rechtsschutz SGB II: Antrag abgewiesen wegen fehlender Erfolgsaussicht

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)SozialprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Gewährung von SGB-II-Leistungen einschließlich Unterkunftskosten gegen die Aufhebung seiner Bewilligung. Das Sozialgericht lehnte den Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht und wegen widersprüchlicher, nicht glaubhaft gemachter Darlegungen zum Wohnort und Einkommen ab. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung kam nicht in Betracht; Prozesskostenhilfe wurde ebenfalls versagt.

Ausgang: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach SGB II mangels Erfolgsaussicht und unzureichender Glaubhaftmachung abgewiesen; PKH versagt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts voraus, die eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit (Erfolg wahrscheinlicher als Misserfolg) im Hauptsacheverfahren begründen.

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In Fällen, in denen der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung gemäß § 86a Abs. 3 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II grundsätzlich ausgeschlossen hat, kommt eine Anordnung nur bei Vorliegen überwiegender Interessen des Betroffenen in Betracht.

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Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz sind tatsächliche Angaben und Belege zum Wohnsitz und zu Einnahmen glaubhaft zu machen; erhebliche Zweifel an den vorgetragenen Lebensverhältnissen sprechen gegen die Anordnung einstweiliger Maßnahmen.

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Ein Verwaltungsakt mit dauernder Wirkung kann nach § 48 SGB X insoweit aufgehoben werden, als sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit Erlass wesentlich geändert haben; diese Prüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn schon die Erfolgsaussichten des begehrten Verfahrens vorläufig als nicht gegeben erscheinen.

Relevante Normen
§ SGB II§ 48 SGB X§ 86b Abs. 1 SGG§ 86a Abs. 3 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X§ 193 SGG

Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

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Der am 17.10.2025 gestellte Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe der Regelleistung zuzüglich tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 290,00 € zu gewähren,

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war abzulehnen.

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Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat zwar den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und den Antrag auch nach einem richterlichen Hinweis nicht umgestellt. Das Gericht ist jedoch an die Fassung von Anträgen nicht gebunden, sondern muss vielmehr klären, was gewollt ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 123 Rdnr. 13). Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 25.07.2025 die mit Bescheid vom 18.02.2025 für die Zeit vom 01.03.2025 bis 28.02.2026 bewilligten Leistungen gem. § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zeit ab dem 01.08.2025 aufgehoben. Im Hauptsacheverfahren ist die richtige Klageart damit die Anfechtungsklage. Für den einstweiligen Rechtsschutz bedeutet dies, dass der Anwendungsbereich des § 86b Abs. 1 Sozialgerichtgesetz (SGG) betroffen ist.

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Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

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Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen - wie im vorliegenden Fall - Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, a.a.O., § 86b Rn 12). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt nur dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides sind dann gegeben, wenn im Hauptsacheverfahren eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit in dem Sinne besteht, dass der Erfolg wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass in Fällen des § 86a Abs. 3 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), in denen der Gesetzgeber eine Grundentscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung getroffen hat, eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht kommt, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt betroffenen feststellbar ist.

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Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 25.07.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2025 nicht anzuordnen.

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Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist nicht erkennbar, dass in der Hauptsache ein Obsiegen wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung (hier des Bescheides vom 18.02.2025) vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

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Hinsichtlich der Unterkunftskosten spricht mehr dafür als dagegen, dass der Antragsteller die Wohnung in X., für die Unterkunftskosten bewilligt wurde, nicht mehr bewohnt. Hierfür sprechen zunächst die Ausführungen von Frau X. in ihrer Mail vom 25.04.2025. Darin schreibt sie, dass ihr Ex-Freund, der Antragsteller, schon lange nicht mehr in der Wohnung in X., sondern in einer 100 qm großen Wohnung seiner Oma in F. wohnt. Die Ausführungen des Antragstellers, durchgehend in X. gelebt zu haben, sind nicht glaubhaft. Es stellt sich dann die Frage, warum der Antragsteller ab dem 01.01.2024 einen Mietvertrag für die Wohnung W.-U.-Straße 000 in F. unterschrieben hat, wenn er dort nicht gewohnt haben will. Trotz Aufforderung des Gerichts erfolgte keine Glaubhaftmachung, warum ein Mietvertrag vom Antragsteller unterschrieben wurde, in welchem Zeitraum der Antragsteller in der Wohnung in F. gewohnt hat und wann und von wem das Mietverhältnis gekündigt wurde.

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Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache lassen sich jedoch noch nicht abschließend klären, da hinsichtlich des tatsächlichen Aufenthaltsorts des Antragstellers und auch bezüglich möglicher Einnahmen weitere Ermittlungen erforderlich sind, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sind. Im Rahmen der Folgenabwägung wurde berücksichtigt, dass der Antragsteller bisher keine nachvollziehbaren Angaben darüber gemacht hat, warum er einen Mietvertrag für die Wohnung in F. abgeschlossen hat, wie lange er dort gewohnt hat und wann und von wem das Mietverhältnis gekündigt wurde. Allein der Umstand, dass das Haus in F. verkauft wurde, besagt nicht, dass der Antragsteller dort nicht mehr wohnt. Im Weiteren wurde berücksichtigt, dass der Antragsteller trotz Aufforderungen keine Angaben darüber gemacht hat, wie er seit August 2025 seinen Lebensunterhalt bestreitet und über wie viele Konten er verfügt. Er hat auch trotz Aufforderung keine Kontoauszüge vorgelegt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war wegen fehlender Erfolgsaussichten des Begehrens abzulehnen.