SGB II: Kein höherer Umgangsrechts-Mehrbedarf bei Deckung durch Zuwendungen Dritter
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte für Mai bis Oktober 2014 höhere SGB-II-Leistungen, insbesondere einen weitergehenden Mehrbedarf wegen Umgangskontakten zu seinen in Polen lebenden Kindern. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Ein über die bewilligten Beträge hinausgehender Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II sei nicht unabweisbar, weil die Umgangskosten aus eigenem Einkommen und Zuwendungen Dritter (insb. der Mutter) gedeckt wurden; Darlehen seien nicht hinreichend belegt. Zudem durfte die Beklagte wegen Haushaltsgemeinschaft Einkommen der Mutter nach § 9 Abs. 5 SGB II anrechnen; Unterkunftskosten waren nach dem Kopfteilprinzip zu teilen.
Ausgang: Klage auf höhere SGB-II-Leistungen (u.a. weitergehender Umgangsrechts-Mehrbedarf) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II setzt einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf voraus, der nicht durch Zuwendungen Dritter oder Einsparmöglichkeiten gedeckt ist.
Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts sind nicht als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen, soweit sie tatsächlich durch Einkommen oder Zuwendungen Dritter finanziert werden und der Bedarf deshalb nicht unabweisbar ist.
Werden Geldleistungen als Darlehen geltend gemacht, bedarf es substantiierter Angaben zu Darlehenshöhe und Zeitpunkt der Gewährung; fehlen diese, kann die Annahme eines Darlehensvertrags i.S.d. § 488 BGB ausscheiden.
Bei einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten ist nach § 9 Abs. 5 SGB II eine Unterstützungsleistung zu vermuten, wenn aus einem gemeinsamen Wirtschaften („aus einem Topf“) auf gegenseitige Bedarfsdeckung geschlossen werden kann.
Eine lediglich vorübergehende Ortsabwesenheit eines Haushaltsangehörigen hebt die Haushaltsgemeinschaft und die Kopfteilaufteilung der Unterkunftskosten nicht auf, wenn die Rückkehr in die Wohnung feststeht.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 21 AS 2060/18 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.05.2014 bis 31.10.2014 insbesondere unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs zur Ausübung des Umgangsrechts.
Der am 00.00.1967 geborene Kläger ist Vater von zwei Kindern, S. (*00.00.2008) und T.(*00.00.2010), die bei der Mutter in Polen leben. Nach einem Unterhaltsvergleich ist er verpflichtet, ab November 2012 Unterhalt in Höhe von 150,00 Euro für jedes Kind zu zahlen.
Der Kläger hat einen weiteren Sohn U. (*00.00.1997) aus erster Ehe, der bei seiner Mutter wohnte und für den er 50,00 Euro monatlich Unterhalt zahlte.
Dem Kläger wurde für die Zeit von Mai 2014 bis April 2015 Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1038,30 Euro bewilligt. Er ist im Besitz eines Kraftfahrzeuges, für das er monatlich 17,71 Euro Beiträge für die Haftpflichtversicherung zahlt.
Der Kläger bewohnt zusammen mit seiner im 00.1922 geborenen Mutter eine Wohnung. Die Miete beträgt 504,47 Euro monatlich (374,47 Euro Grundmiete, 90,00 Euro Betriebskosten und 40,00 Euro Heizkosten). Die Gesamtmiete wurde im streitigen Zeitraum um 10 % gemindert.
Die Mutter des Klägers, bei der eine Schwerbehinderung nach einem GdB von 90 mit den Merkzeichen „G“ und „B“ vorliegt, bezog eine Altersrente von 889,84 Euro und ab Juli 2014 in Höhe von 904,71 Euro sowie eine Witwenrente in Höhe von 754,87 Euro und ab Juli 2014 in Höhe von 767,48 Euro.
Im Mai 2014 beantragte der Kläger Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 21.05.2014 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alg II für die Zeit von Mai bis Oktober 2014 mangels Hilfebedürftigkeit ab. Der Kläger sei in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus seinem Einkommen sicher zu stellen. Einem Bedarf von 920,00 Euro stehe ein bereinigtes Einkommen aus dem Arbeitslosengeld in Höhe von 940,59 Euro zur Verfügung. Zudem habe der Kläger im Mai 2014 noch Zuwendungen von seiner Mutter erhalten, die ebenfalls als Einkommen zu berücksichtigen seien.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Er führte zur Begründung aus, dass die Überweisungen seiner Mutter nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien. Zudem habe die Beklagte den Unterhalt, den er für seine beiden in Polen lebenden Kinder zahle, nicht einkommensmindernd berücksichtigt. Schließlich seien auch die Kosten für das Umgangsrecht mit den in Polen lebenden Kindern nicht berücksichtigt worden.
Am 27.05.2014 beantragte der Kläger die Übernahme sämtlicher Kosten, die ihm im Zusammenhang mit den Kontakten zu seinen Kindern in Polen entstehen.
Am 01.06.2014 ist der Sohn U. beim Kläger eingezogen. Er wohnte dort bis Ende August 2014.
Mit Änderungsbescheid vom 25.06.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.06.2014 bis 31.08.2014 vorläufig Alg II in Höhe von monatlich 147,06 Euro. Dabei ging sie von einem Bedarf in Höhe von insgesamt 1254,01 Euro aus (391,00 Euro Regelbedarf, 8,99 Euro Mehrbedarf für Warmwasser, 454,02 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung sowie 400,00 Euro Mehrbedarf Härtefall für das Umgangsrecht). Als Einkommen berücksichtigte die Beklagte das Arbeitslosengeld in Höhe von 1038,30 Euro sowie im Rahmen der Unterhaltsvermutung des § 9 Abs. 5 SGB II 416,36 Euro. Dieses Einkommen wurde um 347,71 Euro (300,00 Euro Unterhalt, 30,00 Euro Versicherungspauschale und 17,71 Euro KfZ-Haftpflichtversicherung) bereinigt, so dass anrechenbares Einkommen von 1106,95 Euro verblieb.
Der Widerspruch wurde nach Erteilung des Änderungsbescheides mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2014 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 01.07.2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, dass die Anrechnung von Einkommen seiner Mutter, die durch ihn gepflegt werde, eine besondere Härte darstelle, zumal seine Mutter noch zwei Töchter habe, die in Polen lebten. Zudem habe die Beklagte die Kosten für das Umgangsrecht nicht ausreichend berücksichtigt. Es müssten sämtliche Kosten getragen werden, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts anfielen. In einer ersten Verhandlung Anfang Juni 2014 habe ein polnisches Gericht beschlossen, dass er jedes zweite und vierte Wochenende seine Kinder jeweils samstags sehen dürfe. Zunächst handelt es sich um einen begleiteten Umgang mit einem Kurator. Die Kosten für den Kurator in Höhe von 45,70 Euro pro Umgang müsse er tragen. Der Umgang finde in einem Spielraum statt. Den Eintritt dafür müsse er auch zahlen. Die Beklagte müsse ferner die Kosten für Übersetzungen, die im Rahmen des polnischen Gerichtsverfahrens angefallen seien, sowie die Gerichtskosten und die Kosten für den Anwalt in Polen übernehmen. Da der Umgang in Polen stattfinde, müsse er dort übernachten. Die von der Beklagten berücksichtigten Fahrtkosten in Höhe von 0,20 Euro pro Kilometer deckten die Kosten nicht. Die Entfernung für den einfachen Weg betrage ca. 1000 Kilometer. Aufgrund eines Bandscheibenleidens sei er auf die Benutzung eines eigenen Autos angewiesen, da er jederzeit seine Position wechseln können müsse. Insoweit komme die Benutzung eines Fernbusses oder eines Flugzeuges nicht in Betracht. Zudem sei ein Flug von E. unter Berücksichtigung sämtlicher anfallender Kosten auch nicht preiswerter als die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges. Bei der Frage, in welcher Höhe ein Mehrbedarf für das Umgangsrecht zu berücksichtigen sei, sei eine individuelle Betrachtungsweise erforderlich, die das Eltern-Kind-Verhältnis würdige. Sein Elternrecht sei grundrechtlich geschützt. Er ist der Auffassung, dass er unter Berücksichtigung sämtlicher im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht entstandenen Kosten einen Anspruch auf weitere 8.115,45 Euro habe.
Mit Bescheid vom 24.07.2014 minderte die Beklagte das Alg II des Klägers für die Zeit vom 11.07.2014 bis 10.10.2014 monatlich um 30 vom Hundert des maßgeblichen Regelbedarfs (117,30 Euro).
Mit Änderungsbescheid vom 24.07.2104 gewährte die Beklagte dem Kläger und seinem Sohn U. für Juni 2014 Alg II von insgesamt 304,68 Euro und für Juli 2014 in Höhe von insgesamt 176,97 Euro. Folgende Änderungen wurden bei diesem Bescheid berücksichtigt: Aufnahme des Sohnes in die Bedarfsgemeinschaft am 02.06.2014 sowie die Berücksichtigung von anteiligem Kindergeld als Einkommen, die Umsetzung der Sanktion und eine ungenehmigte Ortsabwesenheit ab Juli 2014. Außerdem wurde eine vorläufige Zahlungseinstellung vor August 2014 angekündigt.
Mit Änderungsbescheid vom 08.08.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger und seinem Sohn Alg II für Juli 2014 in Höhe von insgesamt 457,99 Euro. Mit diesem Bescheid wurde die Sanktion aufgehoben und berücksichtigt, dass die Ortsabwesenheit nachträglich genehmigt wurde. Auf den Kläger entfiel Alg II in Höhe von 227,01 Euro.
Mit weiterem Bescheid vom 22.10.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg II für September und Oktober 2014 in Höhe von monatlich 197,06 Euro.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide vom 21.05.2014 und 25.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2014 sowie die Änderungsbescheide vom 24.07.2014, 08.08.2014 und 22.10.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Alg II in Höhe weiterer 8115,46 Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass zwischen dem Kläger und seiner Mutter eine Haushaltsgemeinschaft vorliege. Die Kosten für das Umgangsrecht seien nur in der Höhe zu berücksichtigen, wie sie auch von einem Durchschnittsverdiener aufgebracht würden. Eine unbeschränkte Sozialisierung der Scheidungskosten sei nicht möglich. Zudem habe der Kläger eine Kostenbeteiligung der Mutter der Kinder herbeizuführen.
Am 01.08.2014 wurde vor dem polnischen Familiengericht ein Vergleich zur Regelung des Umgangs beschlossen. Danach kann der Kläger jeden zweiten und vierten Samstag im Monat seine beiden Kinder an einem öffentlichen Ort treffen. Im streitigen Zeitraum war der Kläger zweimal pro Monat in Polen, um seine Kinder zu treffen. Die Anreise erfolgte jeweils am Tag vor dem Treffen, die Abreise am Tag nach dem Umgangskontakt. Die erste Gerichtsverhandlung fand am 05.06.2014 in Polen statt. Die Umgangskontakte im Juni fanden am 14. und am 28. Juni statt. Nach der Gerichtsverhandlung am 01.08.2014 fand ein Umgangskontakt am 02.08.2014 statt.
In einem Erörterungstermin am 24.05.2017 erklärte der Kläger, dass seine Mutter grundsätzlich in Deutschland lebe, sich aber insbesondere in den Sommermonaten bei ihren beiden Töchtern in Polen aufhalte. Die Umgangskontakte hätten nur stattfinden können, weil ihm seine Mutter und ein Freund, der Zeuge T., Geld geliehen hätten. Er sei mit dem Auto nach Polen gefahren, da eine Busfahrt doppelt so lange gedauert hätte. Eine Anreise mit dem Flugzeug sei wegen seiner Wirbelsäulenerkrankung nicht möglich. Außerdem liege der Flughafen ziemlich weit außerhalb.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens erklärte der Kläger, dass er von seiner Mutter lediglich am 20.05.2014 480,00 Euro zum Kontoausgleich sowie am 04.08.2014 einen Überbrückungskredit von 300,00 Euro erhalten habe, der bereits am 06.08.2014 zurück gezahlt worden sei.
Im Kammertermin am 28.03.2018 erklärte der Kläger, dass seine Arbeitsuche bisher nicht erfolgreich gewesen sei. Er habe nur in der Umgebung von N. Arbeit gesucht. Er habe nicht darüber nachgedacht, in die Nähe seiner Kinder zu ziehen und dort eine Arbeit zu suchen. Die Vorlage von Tankquittungen für Fahrten nach Polen sei ihm nicht mehr möglich. Die tatsächlichen Kosten für das Umgangsrecht habe er bisher mehr schlecht als recht aufbringen können. Im streitigen Zeitraum habe er sich sicherlich 600,00 Euro von seiner Mutter geliehen. In welcher Höhe insgesamt Schulden bei seiner Mutter angefallen seien, könne er nicht sagen. Auch seiner Mutter sei eine Auskunft darüber nicht möglich. Sie habe ihm gesagt, dass er Geld haben könne, wenn er dies brauche. Zurückzahlen könne er das Geld, wenn er dazu in der Lage sei. Er habe das Geld meistens in bar bekommen. Er habe eine Vollmacht für das Konto seiner Mutter. Im Jahr 2015 habe er zwischenzeitlich eine Arbeit gehabt und seiner Mutter auch schon einiges von den Schulden zurückgezahlt. Das Geld für die Rechtsverfolgung in Polen stamme zum Teil von seiner Nichte, die die Kosten für den Anwalt übernommen habe. Wenn seine Mutter in N. gewesen sei, habe er den Haushalt geführt. Er habe eingekauft, gekocht und geputzt. Im streitigen Zeitraum habe sich die Mutter im Wesentlichen in Polen aufgehalten. Die Miete für die Wohnung habe er gezahlt. Strom und Telefon seine Mutter.
Der Zeuge T. bekundete, dass er mit dem Kläger befreundet sei. Dieser habe ihn gebeten, ihm Geld zu leihen. Dies habe er getan. Er könne aber nicht mehr genau sagen, wann genau er ihm von Mai bis Oktober 2014 Geld geliehen habe. Er könne dem Kläger ca. drei bis vier Mal kleinere Beträge zwischen 100,-- und 300,-- Euro geliehen haben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.03.2018 Bezug genommen.
Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Kläger mit, dass er für seine beiden in Polen lebenden Kinder im Mai keinen Unterhalt gezahlt habe. Für Juni, August und September habe er den Unterhalt überwiesen. Im Juli und Oktober habe er den Unterhalt bar an die Kindesmutter übergeben.
Im Termin am 10.10.2018 verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger die bewilligte Leistung für August 2014 in Höhe von 147,06 Euro umgehend auszuzahlen. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Alg II, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Ein Anspruch auf Alg II über die bisher bewilligten Leistungen hinaus besteht jedoch nicht.
Die Beklagte berücksichtigte bei der Leistungsgewährung einen Mehrbedarf zur Sicherstellung des Umgangsrechts nach § 21 Abs. 6 SGB II für Juni und von August bis Oktober 2014 in Höhe von monatlich 400,00 Euro und für Juli in Höhe von 200,00 Euro. Die Berücksichtigung eines höheren Bedarfs kommt nicht in Betracht.
Nach § 21 Abs. 6 SGB II wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Selbst wenn dem Kläger weitere Kosten, die bisher von der Beklagten nicht übernommen wurden, entstanden sind, sind diese nicht übernahmefähig, da dieser Bedarf nicht mehr unabweisbar ist. Er ist nämlich durch die Zuwendungen Dritter gedeckt worden. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Kläger die Kosten für das Umgangsrecht aus seinem eigenen Einkommen und aus Zuwendungen seiner Mutter bestreiten konnte. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Zuwendungen der Mutter kein Darlehen waren. Nach § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird der Darlehensgeber durch einen Darlehensvertrag verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurück zu zahlen. Gegen die Qualifizierung der Zuwendungen als Darlehen spricht bereits, dass der Kläger nicht in der Lage war, die Zuwendungen seiner Mutter genau zu beziffern. Zudem erklärt er gegenüber dem Gericht, dass auch seine Mutter nicht dazu in der Lage sei. Da der Kläger die Darlehenshöhe nicht darlegen konnte, ist davon auszugehen, dass die Mutter des Klägers diesem das Geld nicht geliehen sondern geschenkt hat. Denn ohne Kenntnis der Höhe der Darlehenssumme ist eine Rückzahlung des Darlehens nicht möglich.
Die Kammer konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass der Zeuge T. dem Kläger im streitigen Zeitraum ein Darlehen zur Ermöglichung der Umgangskontakte gewährt hat. Der Zeuge hat lediglich bekundet, dass er dem Kläger ein Darlehen gewährt hat. Wann genau und in welcher Höhe er dem Kläger Geld geliehen hat, konnte er hingegen nicht sagen. Wesentliches Merkmal eines Darlehens ist aber, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag geliehen hat. Weder der Kläger noch der Zeuge konnten jedoch konkrete Angaben zur Darlehenshöhe und zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung machen.
Auch im Übrigen ist eine Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide nicht erkennbar. Die Kosen für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Kosten für Unterkunft und Heizung, die nach der mietvertraglichen Vereinbarung insgesamt 504,47 Euro betrugen, wurden vom Kläger in Höhe von 10 Prozent der Gesamtmiete gemindert, so dass sich diese Kosten auf insgesamt 454,02 Euro beliefen. Dieser Betrag wurde von der Beklagten anerkannt. Die Kosten für Unterkunft und Heizung sind nach dem sog. Kopfteil-Prinzip aufzuteilen. Auch wenn die Mutter des Klägers sich im streitigen Zeitraum nicht die ganze Zeit über in N. aufgehalten haben sollte, ist sie bei der Berechnung der Unterkunftskosten vollständig zu berücksichtigen. Eine nur vorübergehende Ortsabwesenheit für eine kurze Zeit, verbunden mit dem Willen, dann nach N. zurückzukehren, führt nicht dazu, dass die Mutter des Klägers bei den Unterkunftskosten im Rahmen des Kopfteil-Prinzips nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Mutter des Klägers hat sich lediglich für einige Monate im Sommer bei ihren Töchtern aufgehalten. Es stand von vornherein fest, dass sie dann wieder in ihre Wohnung nach N. zurückkehrt.
Es ist schließlich auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte Einkommen der Mutter des Klägers bei diesem angerechnet hat. Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird gemäß § 9 Abs. 5 SGB II vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Der Kläger und seine Mutter leben in einer Haushaltsgemeinschaft. Eine Haushaltsgemeinschaft ist anzunehmen, wenn „aus einem Topf“ gewirtschaftet wird. Nach den Angaben des Klägers pflegt er seine Mutter und macht alle Besorgungen. Er besorgt die Lebensmittel und bezahlt diese. Er bereitet die Mahlzeiten zu oder bereitet sie vor, wenn er zu den Essenszeiten nicht anwesend ist. Telefon und Stromkosten hingegen zahlt die Mutter. Zudem hat der Kläger seit vielen Jahren eine Kontovollmacht für das Konto seiner Mutter und kann auf dieses zurückgreifen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass zwischen dem Kläger und seiner Mutter eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Wie bei den Unterkunftskosten wird durch die vorübergehende Ortsabwesenheit der Mutter die Haushaltsgemeinschaft nicht aufgehoben.
Unter Berücksichtigung der vorherigen Ausführungen ergeben sich für den streitigen Zeitraum folgende Leistungsansprüche:
Für Mai 2014 ergibt sich kein Anspruch. Der Bedarf des Klägers beläuft sich auf 627,00 Euro. Neben dem Regelbedarf in Höhe von 391,00 Euro und dem Mehrbedarf für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 8,99 Euro besteht ein Bedarf für die Kosten von Unterkunft und Heizung von 227,01 Euro. Dies ist die Hälfte der Unterkunftskosten, da im Mai zwei Personen die Wohnung bewohnt haben. Das Einkommen des Klägers belief sich auf 1038,30 Euro. Hiervon abzuziehen sind die Versicherungspauschale (30,00 Euro), die Beiträge zur KfZ-Haftpflichtversicherung (17,71 Euro) sowie der für den Sohn U. gezahlte Unterhalt (50,00 Euro). Damit verbleibt ein anzurechnendes Einkommen von 940,27 Euro. Da im Mai für die beiden in Polen lebenden Kinder kein Unterhalt gezahlt wurde, ist dieser auch nicht vom Einkommen abzuziehen. Das Einkommen von 940,27 Euro übersteigt den Bedarf von 627,00 Euro. Hierbei noch nicht berücksichtigt ist die vermutete Unterhaltsgewährung nach § 9 Abs. 5. Die Mutter des Klägers hatte Einkommen aus zwei Renten in Höhe von 1644,71 Euro (Altersrente 899,84 Euro und Witwenrente 754,87 Euro). Im Rahmen der Unterhaltsvermutung des § 9 Abs. 5 SGB II ist ein Freibetrag in Höhe des doppelten Regelbedarfs zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V). Von dem den Freibetrag übersteigenden bereinigten Einkommen sind fünfzig Prozent als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass vom Einkommen der Mutter ein Freibetrag in Höhe des doppelten Regelbedarfs von 782,00 Euro (2 x 391,00 Euro) sowie die anteiligen Unterkunftskosten von 227,01 Euro in Abzug zu bringen sind. Die Bedarfsberechnung der 1922 geborenen Mutter des Klägers berechnet sich nach den Vorschriften des SGB XII. Daher sind auch noch der Mehrbedarf für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 8,99 Euro sowie ein Mehrbedarf bei Schwerbehinderung in Höhe von 66,47 Euro (17 % des Regelbedarfs) in Abzug zu bringen. Diese Mehrbedarfe ergeben sich aus § 30 Abs. 1 und Absatz 7 SGB XII. Damit verbleibt ein bereinigtes Einkommen von 560,24 Euro, wovon die Hälfte, also 280,12 Euro anzurechnen ist. Das Gesamteinkommen des Klägers beläuft sich damit im Mai 2014 auf 1220,39 Euro. Dieses Einkommen übersteigt den Bedarf deutlich.
Im Juni 2014 hat der Sohn U. beim Kläger gelebt. Damit ergibt sich ein Bedarf des Klägers von insgesamt 598,25 Euro. Neben dem Regelbedarf und dem Mehrbedarf für Warmwasser (391,00 Euro und 8,99 Euro) belaufen sich die Kosten für Unterkunft und Heizung auf 151,34 Euro. Dies sind ein Drittel der gesamten Unterkunftskosten. Hinzu kommt noch ein Mehrbedarf für Alleinerziehung in Höhe von 46,92 Euro. Vom Einkommen des Klägers (1038,30 Euro) sind im Juni die Versicherungspauschale und die Beiträge zur KfZ-Haftpflichtversicherung (30,00 Euro und 17,71 Euro) in Abzug zu bringen. Darüber hinaus sind 300,00 Euro Unterhalt für die in Polen lebenden Kinder abzuziehen, so dass ein Einkommen von 690,59 Euro verbleibt. Unterhaltszahlungen an den Sohn Tomasz sind nicht in Abzug zu bringen, da dieser beim Kläger wohnte und mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft bildete.
Hinsichtlich der Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II ergibt sich eine Änderung, da bei einem Drei-Personen-Haushalt Unterkunftskosten nur in Höhe von 151,34 Euro in Abzug zu bringen sind. Damit ist im Juni Unterhalt der Mutter in Höhe von 317,96 Euro anzurechnen, so dass sich ein Gesamteinkommen des Klägers von 1008,55 Euro ergibt (690,59 + 317,96 Euro). Bewilligt wurden dem Kläger 233,09 Euro, so dass ein weiterer Anspruch nicht besteht.
Für Juli 2014 ergibt sich für den Kläger ebenfalls ein Bedarf von 598,25 Euro. Sein eigenes bereinigtes Einkommen beläuft sich weiterhin auf 690,59 Euro. Aufgrund der Rentenerhöhung ändert sich der Unterhaltsbetrag gem. § 9 Abs. 5 SGB II. Das Einkommen der Mutter des Klägers beträgt nunmehr 1672,19 Euro (904,71 Euro Altersrente und 767,48 Euro Witwenrente). In Abzug zu bringen sind 782,00 Euro (doppelter Regelbedarf), 151,34 Euro anteilige Unterkunftskosten, 8,99 Euro Mehrbedarf für Warmwasser und 66,47 Euro Mehrbedarf für Schwerbehinderte. Damit verbleibt ein bereinigtes Einkommen von 663,39 Euro, wovon die Hälfte, also 331,70 Euro als Einkommen zu berücksichtigen ist. Damit ergibt sich ein anrechenbares Gesamteinkommen von 1022,29 Euro (690,59 + 331,70). Dieses Einkommen übersteigt den Bedarf von 598,25 Euro. Zudem hat die Beklagte dem Kläger für Juli 2014 Alg II in Höhe von 227,01 Euro bewilligt. Ein höherer Anspruch besteht nicht.
Für August 2014 gilt hinsichtlich des Einkommens und des Bedarfs dasselbe wie für Juli 2014. Auch im August übersteigt das Einkommen den Bedarf. Zudem hat die Beklagte im Termin vom 10.10.2018 ein Teilanerkenntnis abgegeben, wonach sie das für August 2014 bewilligte Alg II in Höhe von 197,06 Euro nunmehr auszahlen wird.
Da der Sohn des Klägers im September nicht mehr beim Kläger gewohnt hat, ergibt sich ein Bedarf von 627,00 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf (391,00 Euro), dem Mehrbedarf für die Warmwasseraufbereitung (8,99 Euro) und den Kosten für Unterkunft und Heizung (227,01 Euro). Da der Sohn des Klägers die Wohnung verlassen hat, sind die Unterkunftskosten im September auf zwei Kopfteile aufzuteilen.
Der Kläger erhielt im September nach wie vor Arbeitslosengeld in Höhe von 1038,30 Euro. Hiervon abzuziehen waren die Unterhaltsleistungen an die beiden Kinder in Polen (300,00 Euro) sowie die Versicherungspauschale und die Beiträge zur KfZ-Haftpflichtversicherung (30,00 Euro und 17,71 Euro). Dies ergibt ein bereinigtes Einkommen von 690,59 Euro. Da der Kläger für Tomasz keinen Unterhalt gezahlt hat, ist dieser auch nicht vom Einkommen abzuziehen.
Im Rahmen der Unterhaltsvermutung sind 293,77 Euro als Einkommen anzurechnen. Als anteilige Unterkunftskosten sind vom Renteneinkommen 227,01 Euro abzuziehen. Damit ergibt sich ein bereinigtes Renteneinkommen von 587,53 Euro (1672,00 – 782,00 – 227,01 – 8,99 – 66,47). Hiervon ist die Hälfte, also 293,77 Euro, als Einkommen anzurechnen. Damit ergibt sich im September ein Gesamteinkommen von 984,36 Euro (690,59 + 293,77 Euro). Dieses Einkommen übersteigt den Bedarf von 627,00 Euro. Zudem hat die Beklagte dem Kläger Alg II in Höhe von 197,06 Euro gezahlt. Ein weiterer Anspruch besteht demnach nicht.
Für Oktober 2014 ergibt sich dieselbe Berechnung wie für September.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.