Anrechnung von Leistungen § 44 SGB VII auf Sozialhilfe-Kostenbeteiligung (§ 92 SGB XII)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht einen Kostenfestsetzungsbescheid an, mit dem eine Kostenbeteiligung nach § 92 SGB XII geltend gemacht wurde. Streitpunkt war, ob Leistungen der Landesunfallkasse nach § 44 SGB VII als Einkommen anzurechnen sind und ob § 13 Abs. 5 SGB XI oder § 83 SGB XII eine Freilassung rechtfertigt. Das Gericht hielt die Anrechnung für rechtmäßig und wies die Klage ab; Berechnungsfehler wurden nicht substantiiert vorgetragen. Die Berufung wurde zugelassen.
Ausgang: Klage gegen Kostenfestsetzungsbescheid wegen Anrechnung von Leistungen der Unfallkasse als Einkommen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 92 Abs. 1 SGB XII sind Personen, denen zumutbare Mittelaufbringung zuzumuten ist, zur anteiligen Kostenbeteiligung heranzuziehen; dies schließt auch rückwirkende Forderungen ein, wenn die Behörde die beabsichtigte Heranziehung zuvor mitgeteilt hat.
Leistungen nach § 44 SGB VII können als einsetzbares Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII zu berücksichtigen sein und fallen nicht unter die Nichtberücksichtigungsvorschrift des § 13 Abs. 5 SGB XI, die ausschließlich Leistungen der Pflegeversicherung betrifft.
Eine analoge Anwendung von § 13 Abs. 5 SGB XI auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 44 SGB VII ist unzulässig, sofern keine Regelungslücke vorliegt.
Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften für einen ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nach § 83 Abs. 1 SGB XII nur insoweit von der Einkommensrechnung ausgenommen, als die Sozialhilfe im Einzelfall nicht Zweckidentität aufweist; liegt Zweckidentität vor, können die Leistungen als Einkommen berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 9 SO 340/11 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Rubrum
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines sog. Kostenfestsetzungsbescheides auf der Grundlage von § 92 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Der Kläger erhält seit dem 29.08.2004 vom Beklagten Sozialhilfe in Gestalt der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. SGB XII. Die Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen (NRW) gewährte dem Kläger in der Zeit vom 29.08.2004 bis zum 30.04.2007 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) in Höhe von monatlich 589,72 Euro. Mit Schreiben vom 22.02.2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige, diese Leistungen auf die von ihm gewährte Sozialhilfe nach § 92 SGB XII anzurechnen. Er werde daher die Pflegegeldleistungen, die seit der stationären Unterbringung monatlich an den Kläger gezahlt werden, im Rahmen eines Leistungsbescheides zurückfordern.
Mit Bescheid vom 11.04.2007 forderte der Beklagte von dem Kläger eine Kostenbeteiligung in Höhe von einmalig 18.871,04 Euro für den Zeitraum vom 29.08.2004 bis zum 30.04.2007.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 30.04.2007 Widerspruch. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) seien Leistungen der Pflegeversicherung nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen. Allenfalls könne infolge § 43 a SGB XI ein Betrag in Höhe von 256,00 Euro monatlich berücksichtigt werden. Im Übrigen habe er bereits 2004 mitgeteilt, dass Pflegegeld in Höhe von 589,90 Euro an ihn gezahlt werde.
Mit Änderungsbescheid vom 08.10.2007 hob der Beklagte den Bescheid vom 11.04.2007 teilweise auf und forderte von dem Kläger lediglich noch eine Kostenbeteiligung für den Zeitraum 01.03.2007 bis 30.04.2007 in Höhe von insgesamt 1179,44 Euro. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 28.02.2008 hob der Beklagte den Ausgangsbescheid vom 11.04.2007 erneut teilweise bezüglich der Abwesenheitstage des Klägers auf.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2008 wies der Beklagte im Übrigen den Widerspruch des Klägers vom 30.04.2007 zurück. Bei den diesem gewährten Leistungen der Landesunfallkasse NRW handele es sich um einsetzbares Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII. Es sei eben kein Pflegegeld gemäß § 43 a SGB XI. Aus diesem Grund finde die Regelung des § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB XI keine Anwendung. Des Weiteren komme eine Freilassung der Leistungen auch nicht gemäß § 83 Abs. 1 SGB XII in Betracht.
Dagegen hat der Kläger am 10.06.2008 Klage erhoben. Dabei bezieht er sich im Wesentlichen auf seine Rechtsauffassung im Widerspruchsverfahren.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 11.04.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 08.10.2007 und vom 28.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2008 aufzuheben,
hilfsweise den Bescheid vom 11.04.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 08.10.2007 und vom 28.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2008 aufzuheben, soweit dort ein Kostenbeitrag über den Betrag in Höhe von 256,00 Euro monatlich gefordert wird,
hilfsweise die Berufung zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Berufung zuzulassen.
Er hält den angefochtenen Bescheid vom 11.04.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 08.10.2007 und 28.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2008 für rechtmäßig. Bzgl. seiner Rechtsauffassung verweist er im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 20.05.2008.
Im Erörterungstermin am 28.05.2010 haben sich die Beteiligten dahingehend geeinigt, dass der Beklagte die Abwesenheitszeiten des Klägers in seiner Aufstellung vom 29.04.2008 (Blatt 531 der Verwaltungsakte des Beklagten) zutreffend berücksichtigt hat. In der mündlichen Verhandlung am 20.04.2011 hat der Beklagte erklärt, dass er bei einer rechtskräftigen Entscheidung dergestalt, dass eine Anrechnung von Einkommen nicht über den Betrag von 256,00 Euro hinaus erfolgen darf, die Berechnung bezüglich der Abwesenheitszeiten des Klägers vom 29.04.2008 abändert und dabei das Ergebnis der rechtskräftigen Entscheidung berücksichtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 11.04.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 08.10.2007 und vom 28.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2008 nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Die Bescheide sind rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB XII den Kläger zu einer Kostenbeteiligung für die Zeit vom 01.03.2007 bis 30.04.2007 in Höhe von insgesamt 1179,44 Euro herangezogen.
Gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 sind, wenn die Behinderung Leistungen für eine stationäre Einrichtung, für eine Tageseinrichtung für behinderte Menschen oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen erfordert, die Leistungen hierfür auch dann in vollem Umfang zu erbringen, wenn den in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der erbrachten Leistungen beizutragen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner (§ 92 Abs. 2 Satz 2 SGB XII).
Der Rechtmäßigkeit der Kostenforderung für die Zeit vom 01.03.2007 bis 30.04.2007 steht zunächst nicht entgegen, dass sie erst mit dem Bescheid vom 11.04.2007 ausgesprochen worden ist. Insbesondere kann sich der Kläger nach Auffassung der Kammer nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen. Der Beklagte hat ihm mit Schreiben vom 22.02.2007 mitgeteilt, dass er eine Kostenbeteiligung beabsichtige. Insoweit konnte sich der Kläger darauf einstellen, dass das an ihn gezahlte Geld möglicherweise im Rahmen der Sozialhilfegewährung einzusetzen ist.
Der Beklagte war ferner berechtigt, bei der Ermittlung des Kostenbeitrags auch den seitens der Landesunfallkasse NRW monatlich erbrachten Betrag in Höhe von 589,72 Euro zu berücksichtigen. Bei dieser Leistung handelt es sich um einsetzbares Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, des befristeten Zuschlags nach § 24 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Entgegen der Ansicht des Klägers kommt hier eine Freilassung des Einkommens nicht gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB XI in Betracht. Danach bleiben Leistungen der Pflegeversicherung als Einkommen bei Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Vorliegend handelt es sich bei den Leistungen, die der Kläger monatlich erhält, um Leistungen nach § 44 SGB VII. Es handelt sich nicht um Pflegegeld nach § 43 a SGB XI. § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB XI findet daher bereits dem Wortlaut nach keine Anwendung. Auch eine analoge Anwendung des § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB XI kommt bezüglich der Leistungen nach § 44 SGB VII nicht in Betracht. Es fehlt insoweit bereits am Vorliegen einer Regelungslücke.
Ferner sind die Leistungen der Landesunfallkasse NRW auch nicht gemäß § 83 Abs. 1 SGB XII unberücksichtigt zu lassen. Danach sind Leistungen, die aufgrund öffentlich rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall dem selben Zweck dient. Die Kammer geht hier von einer sog. Zweckidentität der Leistungen der Sozialhilfe in Gestalt der Eingliederungshilfe und den Pflegeleistungen der Unfallkasse aus. Insoweit verweist die Kammer - nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage - auf die zutreffende Begründung des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 20.05.2008 und macht sich die dortigen Ausführungen zu Eigen (§ 136 Abs. 3 SGG).
Fehler bei der Berechnung des Kostenbeitrags im Übrigen sind der Kammer nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nicht vorgetragen.
Die Kammer hat die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes zugelassen. Der Kammer sind keine Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) oder von Landessozialgerichten (LSG) bekannt, die sich zu der Frage der Anrechnung von Leistungen nach § 44 SGB VII auf die Sozialhilfegewährung verhalten.