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Sozialgericht Münster·S 6 P 136/05·09.03.2006

Pflegeversicherungs-Beitragszuschlag für Kinderlose trotz Behinderung verfassungsgemäß

SozialrechtPflegeversicherungsrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der schwerbehinderte Kläger begehrte die Befreiung vom Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung und rügte u.a. eine Benachteiligung wegen zeugungsbedingter Kinderlosigkeit (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG). Das Sozialgericht wies die Klage ab, weil § 55 Abs. 3 SGB XI keine Ausnahme wegen Behinderung vorsieht und die Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG komme nicht in Betracht, da das Gericht die Norm nicht für verfassungswidrig hält. Eine Gleichheitsrüge wegen Drittbegünstigungen (Wehr-/Zivildienst, ALG II) sei zudem nicht entscheidungserheblich, weil daraus keine für den Kläger günstigere Neuregelung folgt.

Ausgang: Klage auf Befreiung vom Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung abgewiesen; keine Kostenerstattung.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 SGB XI knüpft allein an die Kinderlosigkeit (und das Alter) an; die Gründe der Kinderlosigkeit sind für die Zuschlagspflicht unerheblich.

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Eine Befreiung vom Beitragszuschlag für Kinderlose wegen Behinderung ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann im Leistungs-/Beitragsrecht der Pflegeversicherung nicht im Wege der Verwaltungspraxis begründet werden.

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Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG liegt nicht vor, wenn eine Beitragsregelung nicht an die Behinderung, sondern an ein behinderungsunabhängiges Differenzierungskriterium anknüpft und keine wesentliche mittelbare Benachteiligung behinderter Menschen bewirkt.

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Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass das entscheidende Gericht das anzuwendende Gesetz für verfassungswidrig hält; bloße Zweifel oder Einwände der Beteiligten genügen nicht.

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Die Beanstandung einer Drittbegünstigung als gleichheitswidrig begründet die Entscheidungserheblichkeit einer Normvorlage nur, wenn die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eine realistische Chance auf eine für den Betroffenen günstigere gesetzliche Neuregelung eröffnet.

Relevante Normen
§ 55 Abs. 3 S. 1 SGB XI§ 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB I§ 56 Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I§ Art. 3 GG, Abs. 3 S. 2§ Art. 100 Abs. 1 GG§ 54 Abs. 2 SGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger wegen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz – KiBG) vom Beitragszuschlag für Kinderlose zu befreien ist.

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Der im August 1955 geborene Kläger ist behindert. Ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 ist nach dem Schwerbehindertenrecht festgestellt. Die Merkzeichen "G" und "H" sind zuerkannt.

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Aufgrund des Bezugs einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Kläger bei der Beklagten krankenversichert und bei der Pflegekasse der Beklagten pflegeversichert.

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Für die Zeit ab 01. Januar 2005 behielt der Rentenversicherungsträger von der Rente des Klägers zusätzlich zu dem Pflegeversicherungsbeitrag mit dem Beitragssatz von 1,7 v. H. einen Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung von 0,25 v. H. ein und führte ihn zu Gunsten der Pflegeversicherung ab.

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Mit seinem vom Rentenversicherungsträger an die Beklagte als Einzugsstelle weitergeleiteten Schreiben vom 03. Juli 2005 beantragte der Kläger unter Hinweis auf seine Behinderung eine Ermäßigung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung.

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Durch Bescheid vom 23. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Eine Ermäßigung des Beitragssatzes für Kinderlose (insgesamt 1,95 v. H.) aufgrund einer bestehenden Behinderung sähen die gesetzlichen Vorschriften nicht vor. Ob die dem Beitragszuschlag zugrunde liegende Regelung des Kinder-Berücksichtigungsgesetzes verfassungswidrig sei, könne dahinstehen, weil nur das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Kompetenz habe, die Ungültigkeit der Vorschrift festzustellen.

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Mit der am 14. November 2005 erhobenen Klage räumt der Kläger ein, daß der ihm auferlegte Beitragszuschlag dem Gesetz entspreche. Es sei jedoch zu berücksichtigen, daß er behinderungsbedingt von Geburt an zeugungsunfähig sei. Wenn er gleichwohl einen Beitragszuschlag für Kinderlose zu zahlen habe, werde sein Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 des Grundgesetzes (GG) verletzt, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden dürfe. Auch verstoße der Umstand, daß Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von Arbeitslosengeld II von dem Beitragszuschlag ausgenommen seien, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2005 zu verurteilen, ihn für die Zeit ab Antragstellung vom Beitragszuschlag für Kinderlose zu befreien; hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des BVerfG zu der Frage einzuholen, ob die Regelung des Beitragszuschlags für Kinderlose im KiBG mit Art. 3 GG vereinbar sei.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist darauf, daß sie an die gesetzlichen Vorschriften gebunden sei. Personen die aus medizinischen oder sonstigen Gründen nicht in der Lage gewesen seien, Kinder zu zeugen, seien nach der gesetzlichen Regelung nicht von der Beitragszuschlagspflicht ausgenommen.

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Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Der Kläger ist durch die angefochtenen Verwaltungsakte nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil sie nicht rechtswidrig sind.

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Zu Recht hat die Beklagte festgestellt, daß der Kläger vom Beitragszuschlag für Kinderlose nicht zu befreien ist.

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Mit Wirkung zum 01. Januar 2005 führte das Gesetz zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung vom 15. Dezember 2004 (KiBG, BGBl. I 2004, 3448) einen Beitragszuschlag für Kinderlose ein. Nach der nunmehr geltenden Fassung des § 55 Abs. 3 S. 1 des Sozialgesetzbuches – Elftes Buch – (SGB XI) erhöht sich der Beitragssatz (nach Abs. 1 1,7 v. H.) für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies nicht für Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches. § 55 Abs. 3 S. 7 SGG XI bestimmt, daß Satz 1 nicht gilt für Mitglieder, die vor dem 01. Januar 1940 geboren wurden, für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II.

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Unstreitig erfüllt der 1955 geborene kinderlose Kläger, der keinen Wehr- oder Zivildienst leistet und auch kein Arbeitslosengeld II bezieht, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Auferlegung eines Beitragszuschlags.

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Die Verfassungswidrigkeit der gesetzeskonform umgesetzten Regelung kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen. Eine Vorlage an das BVerfG konnte nicht in Betracht kommen. Nach Art. 100 Abs. 1 GG hat ein Gericht, das ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG einzuholen. Diese Voraussetzungen liegen nach der überzeugung der Kammer nicht vor.

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Mit der Regelung über den Beitragszuschlag für Kinderlose hat der Gesetzgeber auf das Urteil des BVerfG vom 03. April 2001 (BVerfGE 103, 242) reagiert. Das BVerfG hat mit diesem Urteil entschieden, daß es mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren sei, daß Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Bis Ende Dezember 2004 habe der Gesetzgeber eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen, die leistungspflichtige Versicherte mit einem oder mehreren Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung bei der Bemessung der Beiträge relativ entlastet.

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Der durch das KiBG eingeführte Beitragszuschlag für Kinderlose entspricht den Vorgaben des BVerfG. Nicht zu beanstanden ist, daß der Gesetzgeber den Auftrag des BVerfG durch eine Erhöhung des Beitragssatzes für Mitglieder ohne Kinder statt durch eine Beitragsermäßigung für Mitglieder mit Kindern erfüllt hat, weil bereits die relative Entlastung die vom BVerfG für verfassungswidrig erachtete Gleichbehandlung von Versicherten mit und ohne Kinder beseitigt.

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Ferner bestehen nach Auffassung der Kammer keine verfassungsrechtlichen Bedenken, daß der Gesetzgeber eine recht grob typisierende Regelung getroffen hat. Das KiBG stellt nicht darauf ab, ob Versicherte Kinder tatsächlich erziehen oder erzogen haben, sondern lediglich auf die Elterneigenschaft. Auch ist eine Staffelung des Beitragssatzes nach der Kinderzahl nicht vorgesehen, was insbesondere Eltern mit mehreren Kindern weiterhin benachteiligt. Erinnert sei insoweit nur an den Beschwerdeführer des dem Urteil des BVerfG vom 03. April 2001 zugrunde liegenden Verfahrens, der Vater von zehn Kindern war.

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Die grob typisierende Neuregelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil der Gesetzgeber, wie das BVerfG bereits in dieser Entscheidung ausdrücklich betont hat (BVerfGE 103, 242/270), über einen großen Spielraum bei der Ausgestaltung eines dem GG entsprechenden Beitragsrechts in der sozialen Pflegeversicherung verfügt. Die gerade auch für das Gebiet des Sozialversicherungsrechts bestehende weitgehende sozialpolitische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (zuletzt betont vom BVerfG im Beschluss vom 18. Juli 2005, Az.: 2 BvF 2/01) beinhaltet nach Auffassung der Kammer aber auch die Kompetenz des Gesetzgebers darüber zu entscheiden, in welchem Maße der vom BVerfG geforderte Familienlastenausgleich durch das Beitragsrecht zu vollziehen ist oder in welchem Umfang der Ausgleich – weil die finanzielle Entlastung Erziehender eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist – durch das Steuer- und Kindergeldrecht (möglicherweise effektiver) zu leisten ist.

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Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentliche Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. etwa BVerfGE 55, 72). Nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 78, 214) ist der Gesetzgeber durch das Gleichheitsgebot aber nicht gehindert, sich gerade in Massenverfahren an Stelle eines ausschließlich individuellen Wirklichkeitsmaßstabes aus Gründen der Verfahrensvereinfachung generalisierender, pauschalierender und typisierender Regelungen zu bedienen.

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Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber durch § 55 Abs. 3 S. 7 SGB XI die vor 1940 geborenen Mitglieder von dem Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen hat, weil – so die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 15/3671 S. 6) – die bis 1940 geborenen Jahrgänge noch in ausreichendem Maße Kinder geboren und erzogen haben.

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Auch ist nicht zu beanstanden, vielmehr sachlich geboten, daß Kinder und junge Erwachsene von der Zuschlagspflicht ausgenommen sind. Die aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung (Gesetzesbegründung aaO) vom Gesetz absolut bestimmte Altersgrenze von 23 Jahren knüpft an das regelmäßige Ende der Familienversicherung an und erscheint sachgerecht.

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Der Kläger hat vorgetragen, er werde gegenüber Wehr- oder Zivildienstleistenden und Beziehern von Arbeitslosengeld II, die – anders als er – von der Zuschlagspflicht pauschal ausgenommen sind, ungerechtfertigt benachteiligt. Mit diesem Einwand kann der Kläger keinen Erfolg haben. Zwar ist einzuräumen, daß erhebliche Bedenken bestehen, ob für die Privilegierung dieser Personengruppen hinreichende sachliche Gründe bestehen. So vermutet Peters (in: Kasseler Kommentar, § 55 SGB XI Rdnr. 12), daß sich der Staat mit der Begünstigung dieser Gruppen lediglich von dem Beitragszuschlag, den er selbst zu tragen hätte, auf Kosten der Mitglieder der Pflegeversicherung entlasten wollte. Ob die Ausnahmen sachlich gerechtfertigt sind, kann jedoch dahinstehen. Denn die Beanstandung der Vorenthaltung einer gesetzlichen Begünstigung als gleichheitswidrig kann nach der Rechtsprechung des BVerfG, (vgl. etwa BVerfGE 93, 386/395) die Entscheidungserheblichkeit einer Vorlage nach Art. 100 GG nur dann begründen, wenn dem Kläger die Feststellung der Verfassungswidrigkeit die Chance offenhält, eine für ihn günstigere Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen. Dies trifft hier nicht zu. Selbst wenn die Begünstigung der Vergleichsgruppen der Wehrdienstleistenden und der Bezieher von Arbeitslosengeld II vom BVerfG als verfassungswidrig festgestellt werden würde, könnte nämlich eine Heilung des Gleichheitsverstoßes durch den Gesetzgeber in Form einer Freistellung der Grup-pe der Kinderlosen von der Zuschlagspflicht selbstverständlich nicht in Betracht kommen. Kann sich aber das Interesse des Klägers insoweit nur auf die Beseitigung einer Drittbegünstigung beschränken, scheidet eine Vorlage nach Art. 100 GG aus.

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Auch der vom Kläger vorgetragene Umstand, er sei behinderungsbedingt kinderlos, kann eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen. Auf die Gründe der Kinderlosigkeit stellt das Gesetz nicht ab. In der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 15/3671 S. 5) heißt es hierzu: "Die Gründe, warum jemand keine Kinder hat, spielen für die Zuschlagspflicht keine Rolle. Eine Motivforschung, warum jemand keine Kinder hat, kann und soll es nicht geben. Es geht auch nicht darum Kinderlose zu bestrafen."

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Zwar kann die Kammer durchaus nachvollziehen, daß der Kläger die aus seiner behinderungsbedingten Kinderlosigkeit folgende Zuschlagspflicht als ungerecht empfindet. Allerdings sind aufgrund typisierender Regelungen in Einzelfällen auftretende Härten (vgl. hierzu BVerfGE 77, 308/338) verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.

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Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, liegt entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor. Die gesetzliche Regelung über den Beitragszuschlag knüpft nämlich nicht an eine Behinderung an, sondern lediglich an die Kinderlosigkeit. Eine behinderungsbezogene Ungleichbehandlung besteht nicht. Zwar könnte auch das Anknüpfen an ein anderes Differenzierungskriterium das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG verletzen, wenn eine Regelung sich zwar nicht direkt auf die Behinderteneigenschaft bezieht, es aber dadurch im Ergebnis im wesentlichen zu einer Benachteiligung Behinderter kommt (vgl. hierzu Jarass, in: Kommentar zum GG, 7. Auflage, 2004, Art. 3, Rdnr. 128). Aber auch eine indirekte Ungleichbehandlung stellt die Regelung über den Beitragszuschlag für Kinderlose nicht dar. Denn die weit verbreitete, auf vielfältige Gründe beruhende Kinderlosigkeit in unserer Gesellschaft ist nur in geringem Umfang behinderungs- oder krankheitsbedingt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.