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Sozialgericht Münster·S 5 U 33/04·02.11.2004

BK 2108/2110: Aufhebung wegen unzureichender Sachaufklärung (MDD/Schwingungen)

SozialrechtUnfallversicherungsrechtBerufskrankheitenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Anerkennung von Berufskrankheiten nach Nr. 2108 und 2110 BKV sowie Leistungen. Das Sozialgericht hob den ablehnenden Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids nach § 131 Abs. 5 SGG auf, ohne in der Sache zu entscheiden. Die Beklagte habe die arbeitstechnischen Voraussetzungen (insb. konkrete MDD-Berechnung, Ermittlungen bei Arbeitgebern, Schwingungsbelastung) nicht hinreichend ermittelt und auch medizinisch nicht ausreichend aufgeklärt. Eine weitere Sachaufklärung sei erheblich und die Aufhebung sachdienlich; die Entscheidung erging innerhalb der Sechsmonatsfrist.

Ausgang: Bescheid und Widerspruchsbescheid wurden nach § 131 Abs. 5 SGG zur Nachholung erheblicher Ermittlungen aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 131 Abs. 5 SGG ermöglicht die Aufhebung von Verwaltungsakt und Widerspruchsbescheid ohne Sachentscheidung, wenn weitere erhebliche Ermittlungen erforderlich und die Aufhebung unter Berücksichtigung der Beteiligtenbelange sachdienlich ist.

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Für eine Aufhebung nach § 131 Abs. 5 SGG kommt es nicht darauf an, welchen Gesichtspunkt die Behörde als entscheidungserheblich ansieht; maßgeblich ist, ob das Gericht weiteren Aufklärungsbedarf bejaht.

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Die Feststellung der arbeitstechnischen Voraussetzungen einer Berufskrankheit erfordert regelmäßig konkrete, nachvollziehbare Ermittlungen (z.B. Arbeitsplatzanalyse, Befragung, Ermittlungen bei Arbeitgebern) und kann nicht durch eine bloße Grobschätzung ersetzt werden, wenn diese die Voraussetzungen nicht belastbar klärt.

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Fehlen Ermittlungen zu einer in Betracht kommenden Belastungsart (hier: Ganzkörperschwingungen für BK Nr. 2110), ist das Verwaltungsverfahren insoweit unzureichend aufgeklärt und nachzuholen, bevor über Kausalität und Unterlassungszwang abschließend entschieden wird.

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Eine Aufhebung nach § 131 Abs. 5 SGG setzt zudem voraus, dass die gerichtliche Entscheidung innerhalb von sechs Monaten seit Eingang der Behördenakten ergeht.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 3 und 4 BKV§ 131 Abs. 5 SGG§ 105 Abs. 1 Satz 3 SGG§ Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), Anlage 1, BK-Nr. 2110§ Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), Anlage 1, BK-Nr. 2108§ 113 Abs. 3 S. 1 VwGO

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 17 U 285/04 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Bescheid vom 14.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2004 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Streitig ist die Anerkennung der Berufskrankheiten nach den Nrn. 2108, 2110 der Anlage 1 zur BKV und die Gewährung von Leistungen.

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Mit Bescheid vom 14.10.2003 lehnte die Beklagte es ab, die Wirbelsäulenerkrankung des Klägers als Berufskrankheit nach den oben genannten Nummern anzuerkennen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, bei einer Belastung durch das Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch Ganzkörperschwingungen wären im Bereich der Lendenwirbelsäule von unten nach oben abnehmende, den altersdurchschnittlichen Befund überschreitende Verschleißerscheinungen zu erwarten. Solch ein Krankheitsbild liege bei dem Kläger nicht vor. Dieses spreche gegen einen Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Wirbelsäulenerkrankung. Zuvor hatte die Beklagte die arbeitstechnischen Voraussetzungen durch den Technischen Aufsichtsdienst überprüfen lassen. In einer Grobschätzung der Dosis nach dem Mainz-Dortmunder Dosismodell unter Verwendung der Angaben des Versicherten kam unter dem 17.7.2003 der TAD zu der Auffassung, im Zeitraum 3.12.1984 bis 30.6.2000 läge die Gesamtbelastungsdosis mit 19,0 MNh unter dem geforderten Wert von 25 MNh, die Tagesbelastungsdosis mit 5,6 kNh läge über der Dosis, bei der eine Gefährdung pro Arbeitsschicht möglich sei (5,5 kNh). Die arbeitstechnischen Voraussetzungen lägen evtl. vor. Die von der Beklagten beigezogenen Röntgenaufnahmen waren durch die Landesanstalt für Arbeitsschutz ausgewertet worden. Diese hatte mitgeteilt, der Erkrankungsfall sei erfasst und für ihre Aufgabenwahrnehmung ausgewertet worden. Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 3 und 4 der BKV würden nicht erfolgen.

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Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, die Beklagte habe ihre Feststellung ohne eine körperliche Untersuchung des Gewerbearztes erstellt. Auch sei eine detaillierte Befragung über seine Tätigkeiten nicht erfolgt. Festgestellt sei, dass er seine Tätigkeiten aufgrund seiner Erkrankung habe einstellen müssen. Heben von schweren Lasten in extremer Rumpfbeugehaltung und auch die Einwirkung von vertikalen Ganzkörperschwingungen seien während seiner Tätigkeiten immer und an jedem Arbeitstag entstanden. Die Beklagte holte sodann unter dem 1.3.2004 ein fachorthopädisches Gutachten von Prof. Dr. X ein, der zusammenfassend unter der Bedingung, dass bei dem Kläger die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die BK 2108 und BK 2110 gegeben seien, eine bandscheibenbedingte Erkrankung nach den Nummern für gegeben erachtete. In der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 19.4.2004 stimmte Dr. I dem Gutachten von Prof. Dr. X nicht zu. Ausgewertet worden waren das Gutachten von Prof. Dr. X und Röntgenaufnahmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 1.6.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Beklagte führte aus, es habe sich ergeben, dass bei dem Kläger das Lendenwirbelsäulensegment L2/3 die stärksten Abnutzungserscheinungen aufweise, wobei bei den nachfolgenden Segmenten allenfalls nur leichte degenerative Veränderungen zu erkennen seien. Bei einem belastungskonformen Schadensbild seien jedoch Schäden an der gesamten Lendenwirbelsäule, mind. an mehreren Segmenten von unten nach oben abnehmend, zu erwarten. Bei dem Kläger hingegen nehme die degenerative Veränderung von oben nach unten ab. Dieses stelle kein Krankheitsbild dar, wie es bei gefährdenden Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 2108 und 2110 der Anlage 1 zur BKV zu erwarten wäre. Bei diesem Sachverhalt sei die Frage, unter welchen Arbeitsbedingungen und Belastungen die Tätigkeiten verrichtet worden seien, nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Auf die Frage, ob und ggfs. aus welchen Gründen er die bisherige Tätigkeit aufgegeben hätten, sei bei dieser Sachlage ohne Belang.

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Mit der Klage vom 28.6.2004 begehrt der Kläger die Anerkennung der Berufskrankheiten und die Gewährung von Leistungen. Er führt sein Rückenleiden auf die beruflichen Belastungen zurück.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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den Bescheid der Beklagten vom 14.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.6.2004 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.

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Das Gericht hat die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die beigezogene Akte sowie auf die im Streitverfahren gewechselten Schriftsätze. Diese sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Die Klage ist insofern begründet, als der Bescheid vom 14.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1.6.2004 aufzuheben ist.

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Das Gericht stützt seine Entscheidung auf § 131 Abs. 5 SGG in der 1.9.2004 geltenden Fassung. § 131 Abs. 5 SGG findet auch im Rahmen des § 105 SGG Anwendung. Gem. § 105 Abs. 1 S. 3 gelten die Vorschriften über Urteile entsprechend.

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In § 131 Abs. 5 SGG wird aufgeführt: Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Die Entscheidung kann nur binnen 6 Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Gericht hält eine weitere Sachaufklärung für erforderlich. Die noch erforderlichen Ermittlungen sind nach Art und Umfang erheblich. Die Beklagte hat die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die in Rede stehenden Berufskrankheiten gar nicht bzw. nur unzureichend festgestellt. Eine konkrete Berechnung nach dem Mainz-Dortmunder Dosismodell (MDD) erfolgte nicht. Es liegt lediglich eine Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten vom 17.7.2003 vor, in der eine Grobschätzung unter Verwendung der Angaben des Versicherten vorgenommen worden war. Diese Grobschätzung beinhaltet nicht die konkrete Feststellung der arbeitstechnischen Voraussetzungen ggfs. unter Durchführung einer persönlichen Befragung des Klägers und unter Durchführung konkreter Ermittlungen bei den Arbeitgebern des Klägers. Dieses wäre schon alleine deshalb geboten gewesen, weil ausweislich schon der Grobschätzung der Kläger mit einer Tagesbelastungsdosis von 5,6 kNh pro Arbeitsschicht einer möglichen Gefährdung ausgesetzt gewesen ist. Zudem hatte der Technische Aufsichtsdienst die arbeitstechnischen Voraussetzungen für evtl. als gegeben erachtet. Ermittlungen der Beklagten zu einer etwaigen Schwingungsbelastung des Klägers im Sinne der BK 2110 liegen überhaupt nicht vor. Die Tätigkeiten des Klägers wurden ohnehin nur für die Zeit von 1994 bis 2000 zugrunde gelegt. Weder für die Zeit vorher noch für die Zeit nachher liegen arbeitstechnische Ermittlungsergebnisse der Beklagte vor. Dieses wäre aber notwendig gewesen, um überhaupt festzustellen, ob die Beklagte oder ggfs. eine andere Berufsgenossenschaft zuständiger Versicherungsträger zur Entscheidung über die Berufskrankheiten ist. Auch von der Beklagten selbst wird diese Auffassung vertreten. So führt sie im Schriftsatz vom 8.9.2004 aus, im Rahmen der bestehenden Zuständigkeitsvereinbarung sei ggfs. eine andere Berufsgenossenschaft beizuladen. Ggfs. sei auch eine weitere Berufsgenossenschaft zu beauftragen, um die Arbeitsplatzanalyse zu erstellen. Alleine dieses zeigt schon, dass die Ermittlungen der Beklagten hinsichtlich der arbeitstechnischen Seite der in Rede stehenden Berufskrankheiten in keinster Weise abgeschlossen sind. Diese sind aber vollständig und umfassend durchzuführen, um dann klären zu können, ob auch der medizinische Kausalzusammenhang zu bejahen und ob das Merkmal des Unterlassungszwangs im Falle des Klägers gegeben ist. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der von der Beklagten gehörte Sachverständige Prof. Dr. X in seinem Gutachten vom 1.3.2004 einen Kausalzusammenhang zwischen der Wirbelsäulenerkrankung des Klägers und den beruflichen Belastungen für gegeben erachtet hat, unterstellt die arbeitstechnischen Voraussetzungen seien erfüllt. Zwar hat sich Dr. I in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 19.4.2004 der Auffassung des Prof. Dr. X nicht angeschlossen. Aber auch hier hätten weitere Ermittlungen der Beklagten Platz greifen müssen. Insbesondere hätte eine Auseinandersetzung mit der Frage erfolgen müssen, ob und in welcher Form die in Rede stehende Berufskrankheit nach Ziff. 2110 der Anlage 1 zur BKV und die ihr zugrunde liegende Gesundheitsstörung im Zusammenhang mit den Belastungen im Rahmen der BK-Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV zu einer anderen Einschätzung der Kausalitätsbeurteilung hätten führen können. Welches Krankheitsbild im Rahmen der BK-Nr. 2110 konkret zu fordern ist, ist in der medizinischen Wissenschaft umstritten. Auch diesbezüglich hätte eine Auseinandersetzung der Beklagten weiter erfolgen müssen.

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Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auch die Belange der Beteiligten berücksichtig und die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen für sachdienlich erachtet. Der Kläger hat sich der Auffassung des Gerichts angeschlossen. Zwar teilt die Beklagte die gerichtliche Auffassung nicht. Sie legt mit Schriftsatz vom 23.9.2004 im Einzelnen dar, welche Erwägungen der Einführung des § 131 Abs. 5 SGG zugrunde gelegen haben. Gerade diese Erwägungen sind es aber, die es sachdienlich erscheinen lassen, die Entscheidungen hier aufzuheben. Dadurch nämlich wird ein aufwendiges gerichtliches Klageverfahren vermieden, indem ein ständiger Schriftwechsel hinsichtlich der zu fordernden Ermittlungen zwischen dem Gericht, dem Kläger und der Beklagten erfolgt. Es handelt sich nämlich um eine Sachverhaltsaufklärung, die in erster Linie der Behörde obliegt. Damit wird dem Gericht eine zeit- und kostenintensive Sachverhaltsaufklärung erspart. Dieses steht mit dem gesetzgeberischen Willen im Einklang. In der Bundestagsdrucksache 15/1508 wird zu Nr. 1, Art. 8 - Änderung des Sozialgerichtsgesetzes - ausgeführt: "Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eröffnet § 113 Abs. 3 S. 1 der Veraltungsgerichtsordnung im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits dem Gericht, das eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, die Möglichkeit, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufzuheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Voraussetzung ist, dass die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Eine entsprechende Regelung für das finanzgerichtliche Verfahren sieht § 100 Abs. 3 S. 1 der Finanzgerichtsordnung vor. Sie sollen nunmehr auch für das sozialgerichtliche Verfahren geschaffen werden, um dem Gericht eine der Behörde obliegende zeit- und kostenintensive Sachverhaltsaufklärungen zu ersparen. Nach Beobachtungen der Praxis wird die erforderliche Sachverhaltsaufklärung von den Verwaltungsbehörden zum Teil unterlassen, was zu einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung auf die Gerichte führt. Die weitere Durchführung des Klageverfahrens würde auch hier zu einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung von Aufgaben auf das Gericht führen, die eigentlich der Beklagten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens obliegen. Dieses gilt selbst dann, wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte die von ihr angefochtenen Entscheidungen nicht auf das Nichtvorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen stützt, sondern auf das Fehlen des Kausalzusammenhangs. Im Rahmen des § 131 Abs. 5 SGG kommt es zum einen nicht darauf an, welchen Gesichtspunkt die Beklagte für entscheidungserheblich hält, sondern darauf, ob das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich erachtet. Zum anderen sind auch die Ausführungen der Beklagten zur medizinischen Kausalitätsbeurteilung unzureichend. Nach Einholung eines Gutachtens, das den Kausalzusammenhang bestätigt hat, hat sich die Beklagte darauf beschränkt, lediglich eine beratungsärztliche Stellungnahme einzuholen, ohne auf die sich aus dem Zusammenspiel der Berufskrankheiten nach den Nrn. 2108 und 2110 der Anlage 1 zur BKVO sich ergebenden medizinischen Probleme im einzelnen einzugehen. Hier dürfte auch ein weiteres medizinisches Kausalitätsgutachten von der Beklagten einzuholen sein, das sich genau mit jener Fragestellung beschäftigt.

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Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten gingen am 23. Juli 2004 bei Gericht ein. Diese Entscheidung ergeht mithin noch vor Ablauf von 6 Monaten seit Eingang der Akten der Behörden bei Gericht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.