Themis
Anmelden
Sozialgericht Münster·S 5 AS 55/07 ER·01.04.2007

Eilverfahren SGB II: Erstausstattung Gardinen und Darlehen für Matratze

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Sozialgerichtsbarkeit (einstweiliger Rechtsschutz)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Verfahren nach § 86b Abs. 2 SGG begehrte ein SGB-II-Leistungsberechtigter vorläufig Leistungen für Gardinen sowie eine bandscheibengerechte Matratze. Das Sozialgericht bejahte für Gardinen einen Anspruch auf Erstausstattung nach § 23 Abs. 3 SGB II und sprach 100 EUR zu, begrenzt auf eine kostengünstige Beschaffung. Für die Matratze bejahte es einen unabweisbaren Bedarf nach § 23 Abs. 1 SGB II und verpflichtete den Träger zur darlehensweisen Zahlung von 170 EUR. Einwendungen wegen angeblich unwirtschaftlichen Verhaltens (Telefonanschluss) griffen nicht durch; die Eilbedürftigkeit folgte aus Schutz der Privatsphäre bzw. dem Schlafen auf dem Sofa.

Ausgang: Eilantrag teilweise erfolgreich: 100 EUR für Gardinen und 170 EUR Darlehen für Matratze zugesprochen, weitergehendes im Übrigen nicht entschieden/auf Hauptsache verwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG setzt einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus.

2

Der Begriff der Erstausstattung für die Wohnung nach § 23 Abs. 3 SGB II ist bedarfsbezogen auszulegen; tritt ein Bedarf erstmals auf, ist er nicht aus der Regelleistung zu decken.

3

Zur Erstausstattung der Wohnung können auch Gardinen gehören, wenn sie ein Wohnen nach herrschenden Lebensgewohnheiten und den Schutz der Privatsphäre ermöglichen.

4

Leistungen im einstweiligen Rechtsschutz können der Höhe nach auf eine kostengünstige Beschaffungsmöglichkeit begrenzt werden, wenn dem Leistungsberechtigten solche Sparalternativen zumutbar sind.

5

Ein nach § 23 Abs. 1 SGB II von der Regelleistung umfasster, unabweisbarer Bedarf (hier: Matratze) ist als Darlehen zu gewähren, wenn der Bedarf nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann und das Abwarten der Hauptsache unzumutbar ist.

Relevante Normen
§ SGB II§ 23 Abs. 1 SGB II§ 86b Abs. 2 SGG§ 23 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Ziff. 1 SGB II§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II§ 23 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 SGB III

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 100,- EUR zur Anschaffung von Gardinen zu zahlen.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller darlehnsweise bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 170,- EUR zur Anschaffung einer Matratze zu zahlen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

I. Der Antragsteller bezieht von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II, die zuletzt mit Bescheid vom 05.02.2007 für den Zeitraum vom 01.02.2007 bis 31.07.2007 in Höhe von monatlich 839,80 EUR bewilligt worden waren. Hierbei hatte die Antragsgegnerin Kosten der Unterkunft in Höhe von 462,80 EUR berücksichtigt, die Regelleistung in Höhe von 345,- EUR sowie einen befristeten Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 32,- EUR.

3

Seine derzeitige Wohnung bewohnt der Antragsteller seit dem 01.02.2007, nachdem er sich im Rahmen einer Räumungsklage vergleichsweise zur Räumung seiner bisherigen Wohnung verpflichtet hatte. Die jetzige Wohnung hat eine Wohnfläche von 73 m² und ist nach Auffassung der Antragsgegnerin für eine Einzelperson unangemessen groß. Da die Summe aus Grundmiete und Nebenkosten geringfügig über den Höchstgrenzen des kommunalen Trägers für die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft liege, wurden dem Antragsteller Leistungen für die Kaution und Umzugskosten mit Bescheid vom 19.12.2006 abgelehnt. Einem entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter dem Az.: S 3 AS 1/07 ER vor dem Sozialgericht Münster wurde nicht entsprochen. Das Verfahren befindet sich derzeit zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers bei dem LSG NW. Da die für den Antragsteller verantwortlichen Sachbearbeiter bei dem Antragsteller mehrfach depressive Äußerungen vernommen hatten und man von Seiten der Antragsgegnerin die Notwendigkeit einer Stabilisierung der Situation sehe, entschied sich die Antragsgegnerin, die geringfügige Überschreitung der angemessenen Kaltmiete zu akzeptieren und dem Antragsteller für die Mietkaution und Umzugskosten Leistungen zu gewähren. Der Antragsteller erhielt am 20.02.2007 50,- EUR für die Wohnungsrenovierung und am 27.02.2007 40,- EUR zur Anschaffung einer Küchenarbeitsplatte, dieses darlehnsweise.

4

Am 30.01.2007 hatte der Antragsteller eine einmalige Beihilfe zur Erstausstattung der Wohnung beantragt mit der Begründung, er benötige einen Wohnzimmerschrank, zwei Stühle und Esstisch, Gardinen für Badezimmer, Schlafzimmer und Küche. Ferner benötige er eine neue Matratze bezüglich seines Bandscheibenvorfalls, ein ärztliches Attest liege bereits vor. Wie bekannt sei, sei es ihm nicht möglich, die Anschaffungen aus eigener Kraft zu tätigen, es stünden ihm keinerlei finanzielle Mittel zur Verfügung. Zur Not beantrage er die Gewährung eines Darlehns für die Anschaffung der Gegenstände. Mit Bescheid vom 08.02.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2007 wegen Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung wurde der Antrag des Antragstellers abgelehnt. Auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden wird Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller am 08.03.2007 vor dem Sozialgericht Münster unter dem Az.: S 5 AS 56/07 Klage erhoben. Über die Klage ist noch nicht entschieden.

5

Nachdem der Antragsteller zunächst mit Schreiben vom 17.01.2007 seinen Antrag hinsichtlich der Bandscheibenmatratze zurückgenommen hatte, beantragte er unter dem 28.02.2007 erneut die Gewährung eines Darlehns zur Anschaffung einer solchen Matratze, nachdem die Krankenkasse wohl die Übernahme der Kosten abgelehnt hatte. Mit Schreiben vom 07.03.2007 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, der Antrag könne nur als Antrag auf Gewährung eines Darlehns für den Kauf einer regulären Matratze gewertet werden. Diese Kosten seien in der Regelleistung enthalten. Nach den Richtlinien belaufe sich der Betrag zur Anschaffung einer Matratze auf 82,50 EUR. Der Antragsteller wurde aufgefordert, durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen, aus welchen Gründen er im Monat 3/07 nicht die Mittel zur Verfügung habe, um den Bedarf für den Kauf einer Matratze zum Preis von 82,50 EUR zu tätigen.

6

Mit Schriftsatz vom 08.03.2007 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Ziel, ihm Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung sowie für die Übernahme der Kosten für eine bandscheibengerechte Matratze als Vorschuss bzw. als Darlehn zu erhalten.

7

Seines Erachtens sei es menschenunwürdig, dass er sich in seiner eigenen Wohnung nicht frei bewegen könne, da ständig die Nachbarn der gegenüberliegenden Häuser seine Wohnung einsehen könnten. Durch fehlende Gardinen, die die Antragsgegnerin nicht bewillige, fühle er sich in seiner Intimsphäre gestört. Angesichts der Fenstergröße errechne er einen Betrag von ca. 204,20 EUR Gardinenstoff zuzüglich 40,- EUR bis 50,- EUR für das Nähen. Die Fenster in der Wohnung hätten folgende Größe: 2,6 m x 1,38 m Schlafzimmer; 1,47 m x 1,36 m Arbeitsraum; 1,45 m x 1,36 m Küche; 3,32 m x 1,62 m Wohnzimmer; 1,08 m x 2,22 m Balkontür. Für das Bad habe er zu keinerzeit Gardinen beantragt.

8

Seit dem Umzug schlafe er auf dem Sofa. Zwar verfüge er über ein Bett, die dazugehörige Matratze sei jedoch etwa zehn Jahre alt und nicht bandscheibengerecht. Durch die nicht bandscheibengerechte Schlafgelegenheit habe er ständig Rückenschmerzen und sei in ständiger orthopädischer Behandlung. Inzwischen erhalte er Schlaf- und Schmerztabletten. Zur Vermeidung weiterer gesundheitlicher Schäden sei eine bandscheibengerechte Matratze dringend erforderlich. Der Antragsteller macht seine Angaben durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft.

9

Die Antragsgegnerin hält den Antrag für unbegründet. Es sei beabsichtigt, den Antrag auf zusätzliche Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB II für den Kauf einer Matratze abzulehnen. Bereits einen Tag, nachdem der Antragsteller einen Bedarf für eine gesundheitlich dringend notwendige Matratze angezeigt habe, habe er Teile der Regelleistung für die Einrichtung eines Telefonanschlusses verwendet. Er habe am 01.03.2007 90,09 EUR an die Firma I überwiesen als Kosten der Einrichtung für einen Telefonanschluss. Der Antragsteller verfüge jedoch über einen Mobilfunkanschluss. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass die Deckung des Bedarfs an einer Matratze für ihn nicht die höchste Priorität habe. Auch hinsichtlich des Bedarfs an Gardinen habe er diesem geringere Priorität zugeordnet. Zudem sei sie, die Antragsgegnerin, der Auffassung, dass der Bedarf zur Anschaffung von Gardinen aus der Regelleistung gedeckt werden könne.

10

Das Gericht hat die den Antragsteller betreffenden Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, Band II ab Blatt 185, sowie die Streitakte des Sozialgerichts Münster zum Az.: S 5 AS 56/07 beigezogen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die beigezogenen Akten sowie auf die im Verfahren gewechselten vorbereitenden Schriftsätze. Diese sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.

13

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und auch begründet.

14

Die Entscheidung beruht auf § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

15

Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, das heißt, des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, das heißt die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen.

16

Der Antragsgegner hat sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

17

Der Anspruch hinsichtlich der Anschaffung von Gardinen ergibt sich aus § 23 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Ziff. 1 SGB II. Danach werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Bei der Anschaffung von Gardinen handelt es sich um Gegenstände zur Ausstattung der Wohnung, die der Antragsteller zum 01.02.2007 bezogen hat. Es liegt auch eine Erstausstattung der Wohnung vor. Ganz vorrangig wird in Literatur und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass der Begriff der Erstausstattung nicht zeitbezogen, sondern bedarfsbezogen auszulegen ist. Tritt der Bedarf erstmalig auf, so ist er nicht von der Regelleistung umfasst, anders als die Ersatzbeschaffung. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er in seiner alten Wohnung, einer Dachgeschosswohnung, zum einen keine Gardinen hatte, zum anderen die Gardine, die im Wohnzimmer hing, für die neue Wohnung nicht zu gebrauchen gewesen ist. Die Wohnzimmergardine der bisherigen Wohnung war bedingt durch das kleinere Fenster zu klein, um sie in der neuen Wohnung im Wohnzimmer oder einem der anderen Räume wieder verwenden zu können. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Bedarf nicht aus der Regelleistung zu bestreiten. Der Begriff der Erstausstattung für Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten ist umfassend. Es zählen dazu alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind und die dem Hilfeberechtigten ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass auch die Anschaffung von Gardinen dazu dient, ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen zu ermöglichen. Selbst wenn ein Großteil der Bevölkerung in ihren Wohnungen bzw. Wohnhäusern auf Gardinen verzichtet, bedeutet dieses nicht, dass die herrschenden Lebensgewohnheiten dafür sprechen könnten, ein Wohnen ohne Gardinen sei regelmäßig üblich geworden.

18

Hinsichtlich der Kosten für die Anschaffung von Gardinen geht das Gericht von Folgendem aus: Das Gericht hält es für zumutbar, dass der Antragsteller die kostengünstigste Möglichkeit nutzt, um Gardinen anzuschaffen. Ihm ist es zumutbar, sich nicht nur, wie von ihm angegeben, bei der Firma S C nach Gardinenstoffen zu erkundigen, sondern auch anderweitig, beispielsweise im Internet, ggfs. auch z.B. über E-Bay gebrauchte Gardinen zu ersteigern. Ferner mag der Antragsteller auch darüber nachdenken, ob er einzelne Fensterbereiche durch Gardinen nicht voll verhängt, sondern Sichtschutz durch die Verwendung sogenannter Kurzstores erreicht. Dieses hält das Gericht insbesondere auch für die Küche für zumutbar. Im Internet lassen sich hier bereits Kurzstores mit der Größe 60 cm x 1,20 m für 14,- EUR neu erwerben. Angesichts der Fensterbreite in der Küche des Antragstellers würde hier mithin ein Betrag von 28,- EUR ausreichend sein. Im Internet-Shop gibt es Gardinen (Voile) im Zweierpack bereits für 9,50 EUR mit einer Größe von 2,45 m x 1,4 m. Hiervon würde der Antragsteller für das Schlafzimmer beispielsweise zwei Pakete benötigen, mithin 20,- EUR, für das Wohnzimmer vier Pakete, mithin 40,- EUR. Ausgehend von einem gerundeten Betrag von 100,- EUR muss es dem Antragsteller nach Auffassung des Gerichts möglich sein, entsprechend kalkulieren zu können und Gardinen für Küche, Schlafzimmer und Wohnzimmer anzuschaffen.

19

Hinsichtlich des weiteren Raumes, der vom Antragsteller als Arbeitszimmer bezeichnet wird, muss offen bleiben, ob angesichts der Wohnungsgröße hier überhaupt ein Anordnungsanspruch gegeben ist. Aber selbst wenn dieses der Fall wäre, bliebe die Entscheidung dafür dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, da es insoweit jedenfalls am Vorliegen eines Anordnungsgrundes fehlt, wie später noch ausgeführt wird.

20

Das Gericht hat Badezimmergardinen bei der Berechnung unberücksichtigt gelassen, da der Antragsteller im einstweiligen Anordnungsverfahren ausdrücklich vorgetragen hatte, für das Badezimmer gar keine Gardinen beantragt zu haben. Dieses trifft zwar nicht zu, denn ausweislich des Antrags im Verwaltungsverfahren lautete dieser ausdrücklich auf Gardinen für Bad, Schlafzimmer und Küche. In jedem Fall ergibt sich, dass die Frage, ob der Antragsteller Anspruch auf Anschaffung für Gardinen für das Badezimmer hat, nicht mehr Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens ist.

21

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller ist es nicht zuzumuten, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Er fühlt sich nachhaltig dadurch gestört, dass jeder aus der Nachbarschaft Einsicht nehmen kann in seine Wohnräume. Dieses hält das Gericht für nachvollzlehbar und glaubhaft, denn die Fenster in den Wohnräumen sind relativ groß und die Nachbarbebauung nah. Es gehört zur Privatsphäre eines jeden einzelnen, sich schützen zu können durch die ungewollte Einsichtnahme Dritter in die Privaträume. Dieses gilt auch, obwohl der Antragsteller über Jalousien verfügt, die es ihm ermöglichen, die Räume zu verdunkeln. Das Gericht hält es nicht für zumutbar, dass der Antragsteller tagsüber bei Tageslicht, in dunklen Räumen zu leben hat, nur um sich vor den Blicken der Nachbarn zu schützen. Ungeachtet der Tatsache, dass die Verdunkelung der Räume zwangsläufig zur Folge hat, dass der Antragsteller auf elektrische Lichtquellen angewiesen wäre und dieses den Stromverbrauch - unnötigerweise - erhöhen würde, dürfte es auch keineswegs gesundheitsfördernd sein, ständig im Dunkeln zu leben. Auch wenn sich der Antragsteller, wie von ihm selbst vorgetragen, in der Woche im wesentlichen tagsüber zwecks Weiterbildung in V aufhält, verbleiben noch die Wochenenden und die frühen Abendstunden, in denen sich der Antragsteller ungestört in seiner Privatwohnung aufhalten kann und muss.

22

Hinsichtlich etwaiger Gardinen für die Balkontür hält es das Gericht für zumutbar, dass der Antragsteller die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abwartet. Die Tatsache, dass jedenfalls schräg in seinen Wohnraum Einsicht genommen werden kann, hindert den Antragsteller nicht daran, sich jedenfalls vorläufig noch in den anderen Raumbereichen angemessen aufhalten zu können. Ohnehin dürfte die Einsichtnahme jedenfalls nach Aktenlage durch den davor liegenden Balkon weitestgehend begrenzt sein. Ebenfalls für zumutbar wird es gehalten, zunächst im sog. "Arbeitszimmer" bis zur Hauptsacheentscheidung auf Gardinen zu verzichten.

23

Ausweislich des Antrags vom 30.01.2007 hatte der Antragsteller zunächst nur Gardinen für Bad, Schlafzimmer und Küche gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Dieser Antrag ist im Laufe des einstweiligen Anordnungsverfahrens dahingehend modifiziert worden, dass er nunmehr, abgesehen vom Badezimmer, die Ausstattung mit Gardinen für alle Räume begehrt. Obwohl Gegenstand des Verwaltungsverfahrens noch nicht die Entscheidung über Gardinen für das Wohnzimmer gewesen sind, hat das Gericht diese im einstweiligen Anordnungsverfahren, wie vom Antragsteller auch geltend gemacht, berücksichtigt. Es wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, welche Gardinen für welche Räume im einzelnen Streitgegenstand des Verfahrens sind. Jedenfalls zeigt die Haltung der Antragsgegnerin, dass sie in keinster Weise gewillt ist, dem Antragsteller Geld zur Anschaffung von Gardinen, gleichgültig für welche Räume, zur Verfügung zu stellen, da sie diese aus der Regelleistung bestritten sehen will. Den Antragsteller jedenfalls im einstweiligen Anordnungsverfahren zunächst erst wieder auf das Verwaltungsverfahren zu verweisen hinsichtlich der Gardinen für das Wohnzimmer, hält das Gericht angesichts der unveränderten Rechtsstandpunkte der Beteiligten nicht für zumutbar.

24

Auch hinsichtlich er Anschaffung einer bandscheibengerechten Matratze hat der Antragsteller nicht nur einen Anordnungsanspruch, sondern auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 23 Abs. 1 SGB II. Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehn. Bei Sachleistungen wird das Darlehn in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Matratze, über die der Antragsteller verfügt, ist ausweislich des Vermerks auf den Bl. 416, 418 Verwaltungsakte nicht mehr zu verwerten. Es handelt sich um eine Schaumstoffmatratze, zwei ca. 5 bis 6 cm dicke Schaumstoffmatten waren übereinandergelegt und mit Stoff ummantelt. Der Stoff seitlich ist defekt, es handelte sich um das Billigste vom Billigen. Sie steht im Keller des Antragstellers und er selbst schläft auf dem Sofa. Dieses ist unzumutbar. Der Antragsteller benötigt eine Matratze, die er auf sein Lattenrost legen kann, das eine Größe von 1,4 m x 2 m hat. Bei der Anschaffung der Matratze handelt es sich um einen unabweisbaren Bedarf. Der Antragsteller ist nicht in der Lage, diesen Bedarf aus eigenen Mitteln zu decken. Dieses hat er allein dadurch nachgewiesen, dass er wiederholt bei der Antragsgegnerin um Beihilfen gebeten hat, da ihm bedingt durch den Umzug und auch aus gesundheitlichen Gründen Kosten entstanden waren, die es ihm nicht möglich gemacht haben, einen entsprechenden Betrag zur Anschaffung einer neuen Matratze anzusparen. Hiervon geht auch die Antragsgegnerin offensichtlich selbst aus, hat sie doch in der Vergangenheit wiederholt überlegt und auch den Antragsteller entsprechend angehört, hinsichtlich eines etwaigen unwirtschaftlichen Verhaltens des Antragstellers. Nach Aktenlage jedenfalls konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass der Antragsteller sich unwirtschaftlich verhalten hat, indem er bislang jedenfalls noch keine Beträge zur Anschaffung einer neuen Matratze angespart hat. Tatsächlich jedenfalls verfügt der Antragsteller über kein Geld zur Anschaffung, der unabweisbare Bedarf liegt damit vor. Dieser wird auch nicht dadurch widerlegt, dass der Antragsteller Kosten für einen Telefonanschluss investiert hat. Es ist nachvollziehbar und wirtschaftlich, einen Festnetzanschluss mit einer Flatrate der teureren Nutzung eines Handys vorzuziehen. Das Gericht hält einen Betrag von 170,- EUR für angemessen, um eine Matratze anzuschaffen, die den Anforderungen genügt, dem Antragsteller ein gesundes Schlafen gerade auch unter Berücksichtigung seines ärztlicherseits bestätigten Wirbelsäulen- und Bandscheibenleidens zu ermöglichen. So führt der behandelnde Orthopäde Dr. I aus, der Antragsteller benötige aufgrund einer orthopädischen Erkrankung eine bandscheibengerechte Matratze, um eine Verschlimmerung der Beschwerden zu verhindern. Ausweislich von Recherchen im Internet ist für eine ordentliche Federkernmatratze bei der Übergröße des Bettgestells 1,4 m x 2 m ein Betrag von 170,- EUR erforderlich. Eine Standardfederkernmatratze ist zwar schon für den Preis von 119,- EUR zu erlangen, hierbei handelt es sich jedoch um eine sehr einfache Ausführung, die dem ständigen Gebrauch nicht dienen soll.

25

Im einstweiligen Anordnungsverfahren dahingestellt bleiben mag, ob ein Anspruch des Antragstellers auf Anschaffung der Matratze sich auch aus der Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 SGB III ergibt nämlich deshalb, weil die bisherige Matratze des Antragstellers, ungeachtet der Frage der Ersatzbeschaffung, möglicherweise als Erstausstattung für die Wohnung zu sehen ist, weil der Antragsteller erstmals wegen seines Wirbelsäulenleidens auf eine wirbelsäulenkonforme Matratze angewiesen ist.

26

Eilbedürftigkeit ist zweifelsohne gegeben, da der Antragsteller derzeit gar nicht in einem Bett, sondern auf dem Sofa schläft, was das Gericht auf Dauer jedenfalls dann für unzumutbar hält, wenn es sich nicht um ein Schlafsofa handelt.

27

Bei der vorstehenden Entscheidung ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens nur die Frage der Ausstattung mit Gardinen und die Anschaffung einer bandscheibengerechten Matratze begehrt. Soweit der Antragsteller als Erstausstattung auch weitere Gegenstände geltend gemacht hat, hat er auf Nachfrage des Gerichts nicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass diese auch Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens sein sollen. Das Gericht geht mit der Antragsgegnerin davon aus, dass es sich hierbei um Gegenstände handelt, die ausschließlich das Hauptsacheverfahren betreffen und dort streitig sind. Dieses gilt insbesondere deshalb, weil der Antragsteller hinsichtlich der weiteren Gegenstände mit der Antragsschrift nichts vorgetragen hat. Seine Eilbedürftigkeit hinsichtlich der Gewährung eines Wohnzimmerschrankes, der Lampen für fünf Räume, einer Garderobe, eines Aliberts für das Badezimmer wäre zudem nicht erkennbar. Sollte der Antragsteller auch diese Dinge zum Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens gemacht haben wollen, wäre der Antrag insoweit abzulehnen gewesen, da ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden wäre.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.