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Sozialgericht Münster·S 5 AS 37/07 ER·23.03.2007

SGB II U25: Keine einstweilige Anordnung auf Unterkunftskosten ohne Zusicherung

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)SozialprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein unter 25-jähriger Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Übernahme von Unterkunftskosten sowie die volle Regelleistung trotz ohne Zusicherung abgeschlossenen Mietvertrags. Das Gericht verneinte einen Anordnungsanspruch, weil schwerwiegende soziale Gründe i.S.d. § 22 Abs. 2a SGB II für einen Auszug aus dem Elternhaus nicht hinreichend glaubhaft gemacht seien und ein wichtiger Grund für das Nichteinholen der Zusicherung nicht erkennbar sei. Zudem fehle ein Anordnungsgrund: 80 % der Regelleistung deckten den notwendigen Bedarf vorläufig, und ein drohender Wohnungsverlust sei nicht ausreichend belegt, zumal eine mietvertragliche Einstandserklärung der Großmutter bestehe. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Unterkunftskosten und höhere Regelleistung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG setzt das Glaubhaftmachen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus.

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Leistungen für Unterkunft und Heizung für unter 25-Jährige nach einem Umzug werden nach § 22 Abs. 2a SGB II grundsätzlich nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Kostenübernahme vor Abschluss des Mietvertrages zugesichert hat.

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Schwerwiegende soziale Gründe i.S.d. § 22 Abs. 2a SGB II erfordern einen Härtefall, der das Verbleiben im Elternhaushalt objektiv unzumutbar macht; subjektive Belastungsschilderungen ohne hinreichende Konkretisierung genügen regelmäßig nicht.

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Ein Absehen vom Zusicherungserfordernis kommt nur in Betracht, wenn das Einholen der Zusicherung aus wichtigem Grund unzumutbar war; hierzu bedarf es substantiierten Vortrags.

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Ein Anordnungsgrund wegen drohenden Wohnungsverlustes ist nicht glaubhaft gemacht, wenn eine fristlose Kündigung bzw. konkrete Räumungsgefahr nicht belegt wird und zudem vertragliche Sicherungen (z.B. Einstandserklärung Dritter) entgegenstehen können.

Relevante Normen
§ 551 Abs. 3 Satz 2 BGB§ 22 SGB II§ 42 SGB II§ 41 KJHG§ 30 KJHG§ SGB II

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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I. Der Antragsteller begehrt die Übernahme der Unterkunftskosten und Auszahlung der vollen Regelleistung abzüglich Kindergeld.

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Der Antragsteller ist am 00.00.1988 geboren. Er besucht derzeit die Wirtschaftsschulen des Kreises T, Berufskolleg, um dort das Fachabitur abzulegen. Die Schulausbildung wird voraussichtlich bis zum 31.07.2008 dauern.

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Bis zum 31.12.2006 lebte der Antragsteller in der Wohnung seiner Mutter und seines Stiefvaters zusammen mit seiner vierjährigen Schwester. Seit dem 01.01.2007 bewohnt der Antragsteller eine 37 qm große Einzimmer-Dachgeschoßwohnung. Hierfür sind monatlich 220,- Euro Kaltmiete zu zahlen, 50,- Euro Nebenkosten sowie 50,- Euro an Kosten für Heizung und Warmwasser. Der Mietvertrag war vom Vermieter X I mit Datum vom 16.12.2006 und vom Antragsteller mit Datum vom 23.12.2006 unterzeichnet worden. Der Mietvertrag enthält u.a. folgende Regelung:

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"§ 5 Sicherheitsleistung (Kaution)

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1.Der Mieter zahlt an den Vermieter eine Mietsicherheit von Euro. Diese Kaution darf drei Monatsmieten (Nettomiete ohne Betriebskosten) nicht überschreiten. Der Mieter ist berechtigt, die Kaution in drei aufeinanderfolgenden gleichen monatlichen Teilleistungen jeweils zusammen mit der Miete zu zahlen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. 2.Der Vermieter legt die Kaution von seinem Vermögen getrennt bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz an. Verfügungsberechtigt ist allein und unwiderruflich der Vermieter, wozu er entsprechend legitimiert wird. Die Erträge stehen dem Mieter zu. 3.Abweichend von zuvor Nummer 2 wird als andere Anlageform nach § 551 Abs. 3 Satz 2 BGB vereinbart: Für Zahlungsrückstände kommt Familie C., U 13, T auf. T. C.

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Hinweis: Statt der Barkaution kann auch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft auf erstes Anfordern unter Verzicht auf Anfechtbarkeit, Aufrechnung und Hinterlegung ausgehandelt werden. Ein verpfändetes Sparbuch ist weniger empfehlenswert."

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Ausweislich eines Vermerks der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin vom 20.07.2006 hatte der Antragsteller dort vorgesprochen und wissen wollen, welchen Anspruch auf Alg-2 er habe. Auf Nachfrage habe er erklärt, dass er weder körperliche Gewalt noch sexuelle Belästigungen erfahren müsse. Bisher sei auch das Jugendamt noch nicht eingeschaltet gewesen. Er sei umfassend über die neue U-25er-Regelung hingewiesen worden, insbesondere zu der Voraussetzung des schwerwiegenden sozialen Grundes. Anhand der geschilderten Situation (klassische Konfliktsituation in der Familie reiche nicht aus), eine Übernahme der Unterkunftskosten nicht in Betracht komme. Ihm sei empfohlen worden, sich Rat und Unterstützung von Dritten zu holen (z.B. Jugendamt). Unter dem 27.12.2006 unterzeichnete der Antragsteller einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Dem Antrag waren Bescheinigungen und Nachweise beigefügt. Am 29.12.2006 gingen bei der Antragsgegnerin eine Kurzmitteilung des Jugendamtes ein, adressiert an Herrn M, Herrn F, aufgrund einer telefonischen Rücksprache mit Frau M (Diakonisches Werk T) möchte mitgeteilt werden, dass G. C. nicht im Elternhaus wohnen könne. Hiermit werde ihm bescheinigt, dass ein Leben zu Hause nicht möglich sei. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Antragstellers und des Erziehungsbeistandes am 02.01.2007 wurde der Antragsteller darüber informiert, dass aktuell weder die Unterkunftskosten noch die Erstausstattung übernommen werden könnten, weil es unwahrscheinlich sei, dass ein sogen. schwerwiegender sozialer Grund im Sinne des § 22 SGB II vorliege. Die Angaben des Jugendamtes würden in der vorgelegten Form nicht zum Nachweis dieses Grundes dienen. Herr F habe nach Rücksprache mit dem Antragsteller und Frau M von der Diakonie zunächst auch nur 300,- Euro als Vorschuss im Sinne § 42 SGB II gezahlt. Der Antragsteller wurde informiert, dass das Jugendamt noch angeschrieben werde, um abschließend über die Gewährung der Unterkunftskosten und Erstausstattung entscheiden zu können. Unter dem 03.01.2007 wurde eine Niederschrift der Mutter des Antragstellers verfasst, wonach diese nicht wisse, ob ihr Sohn nach dem 20.07.2006 bei dem Jugendamt oder einem anderen Dritten wegen seiner Probleme mit dem Stiefvater L. C. vorgesprochen habe. Mit ihr selber habe deswegen niemand gesprochen oder anderweitig Kontakt aufgenommen. Nach dem 18.12.2006 habe sie erst von ihrer Mutter, T. C., erfahren, dass ihr Sohn ausziehe. Ihr Sohn habe sie nicht über den Auszug informiert. Unter dem 10.01.2007 antwortete das Jugendamt des Kreises T auf die schriftliche Nachfrage der Antragsgegnerin vom 02.01.2007: Der Antragsteller befinde sich seit dem 28.11.2006 in der Beratung und habe mit Datum vom 23.12.2006 einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung für junge Volljährige auf der Grundlage von § 41 KJHG in Form einer Erziehungsbeistandschaft gemäß § 30 KJHG gestellt. Eine Erziehungsbeistandschaft sei als geeignete und notwendige Hilfe im zuständigen Regionalteam des Jugendamtes beraten und eingerichtet. Grundlage für diese Entscheidung seien Informationen des Antragstellers und seiner Großmutter aus persönlichen Gesprächen. Danach sei der Antragsteller zumindest emotionell vernachlässigt. Massive Beziehungsstörungen sowohl zur Mutter als auch zum Stiefvater (z.B. überdauernder, abwertender Umgangston) führten zu einer extremen psychischen Belastung (depressive Tendenzen, innerer Rückzug) des Antragstellers. Hier werde eine deutliche seelische Gefährdung gesehen. Nur durch eine tragfähige Großmutter-Kind-Beziehung habe in der Vergangenheit einiges aufgefangen werden können.

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Mit Bescheiden vom 06.02.2007 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den Monat Januar 2007 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 122,- Euro und für die Zeit vom 01.02.2007 bis 31.07.2007 laufende Leistungen in Höhe von monatlich 122,- Euro. Ausgeführt worden war, aufgrund der fehlenden Zusicherung zur Kostenübernahme für Unterkunft und Heizung habe der Antragsteller nur Anspruch auf die Regelleistung in Höhe von 276,- Euro. Von diesem Betrag hatte die Antragsgegnerin als Einkommen das Kindergeld des Antragstellers in Höhe 154,- Euro abgezogen. Der Antragsteller habe ohne Zusicherung den Mietvertrag geschlossen. Die Übernahme der Unterkunftskosten komme nicht in Betracht. Zu einer Zusicherung wäre sie, die Antragsgegnerin, nur verpflichtet gewesen, wenn dem Antragsteller der Verbleib in der Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht zugemutet werden könne. Solche Gründe lägen, wie mehrfach erörtert, nicht vor. Auch Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung könnten nicht erbracht werden. Gegen diese Entscheidungen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.02.2007 Widerspruch eingelegt. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden.

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Ebenfalls mit Schriftsatz vom 16.02.2007, bei Gericht am 19.02.2007 eingegangen, hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit der Begründung, er befinde sich bereits mit zwei Monatsmieten im Rückstand. Ihm drohe der Verlust der Unterkunft. Es liege auch kein Grund vor, die Regelleistung auf 80 % zu kürzen. Bis zum 31.12.2006 habe er im Haushalt seiner Mutter und seines Stiefvaters gelebt. Diesen habe seine Mutter vor ca. 14 Jahren geheiratet. Von Anfang an habe der Stiefvater ihn nicht akzeptiert, was dazu geführt habe, dass er zwischenzeitlich zwei Jahre lang bei seinen Großeltern gelebt habe. Nachdem dieses aus räumlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen sei, sei er zurück zu seiner Mutter und seinem Stiefvater gezogen. Die massiven Beziehungsstörungen hätten angehalten. Diese hätten sich verstärkt mit der Geburt einer Schwester vor ca. vier Jahren. Die massiven Beziehungsstörungen hätten im Wesentlichen zu seinem Stiefvater bestanden. Dieser habe ihn stets nur reglementiert, sei abwertend mit ihm umgegangen und habe ihm sogar Essen verweigert. Offensichtlich habe von Beginn an sein Stiefvater ihn nicht akzeptiert. Verstärkt worden sei dies in den letzten Jahren dadurch, dass sein Stiefvater langzeitarbeitslos sei und sich somit überwiegend zu Hause aufhalte. Da ihm auch Essen vorenthalten worden sei, habe er die Mahlzeiten, insbesondere die warmen Mahlzeiten über Mittag, bei seinen Großeltern eingenommen. Ihm sei nicht einmal ein Schulbrot zur Schule mitgegeben worden. Auch zu seiner Mutter hätten sich Beziehungsstörungen wohl dadurch entwickelt, dass diese sich nicht gegen seinen Stiefvater durchsetzen könne. Auch kümmere sich seine Mutter immer weniger um ihn. Infolge der Vernachlässigung habe er mit 14 Jahren einen Suizidversuch unter-nommen und habe sich über mehrere Monate in eine psychiatrische Therapie begeben. Auch seine Mutter habe sich in psychiatrischer Behandlung befunden. Aufgrund dieser Situation sei er bereits im Somme 2006 bei dem Amt für Grundsicherung vorstellig geworden und habe dort erklärt, er beabsichtige mit 18 Jahren, sich eine eigene Wohnung zu nehmen, da es zu Hause nicht mehr auszuhalten sei. Der Mitarbeiter Herr I habe sich hierzu nicht weiter erklärt und ihn vielmehr an das Jugendamt verwiesen. Dort befinde er sich seit November 2006 in der Beratung, es sei eine Erziehungsbeistandschaft für ihn eingerichtet worden. Ihm sei auch von Seiten des Kreises T angeraten worden, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres zu Hause auszuziehen, um sich nicht weiter den dortigen Schikanen auszusetzen. Ihm sei bestätigt worden, dass dieses für seine weitere Entwicklung wichtig sei. Daraufhin habe er zum 01.01.2007 eine eigene Wohnung angemietet. Mit seinem Vermieter habe er ein Gespräch darüber geführt, dass er Miete nicht bezahlt habe und ihm insbesondere erklärt, dass er gegen den ablehnenden Bescheid der Stadt T vorgehen werde. Der Vermieter habe ihm erklärt, dass er zunächst nichts weiter unternehmen werde, aber in Kürze mit einer Mietzahlung rechne. Im weiteren Verlauf des Verfahrens trägt der Antragsteller vor, sich inzwischen mit drei Monatsmieten in Verzug zu befinden. Der Vermieter habe die fristlose Kündigung ausgesprochen. Den im Januar gezahlten Vorschuss von 300,- Euro zzgl. des Kindergeldes habe er für seinen Lebensunterhalt verwandt und zur Anschaffung einiger kleiner Dinge für die Wohnung. Einige Wohnungseinrichtungen habe er geschenkt bekommen. Es fehlten noch eine Waschmaschine und eine Mikrowelle. Seine Großeltern seien zur Mietzinszahlung nicht in der Lage. Dieses ergebe sich aus der Einkommens-situation seiner Großeltern, die vom Antragsteller im einzelnen geschildert wird. Zwar habe sich unter § 5 Ziff. 3 des Mietvertrages seine Großmutter verpflichtet, für rückständige Mietzinsen aufzukommen. Dieses vermöge den drohenden Wohnungsverlust nicht zu beseitigen, da seine Großeltern hierzu finanziell gar nicht in der Lage seien. Die Übernahme von Mietschulden sei im Übrigen auch nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung mit dem Vermieter gewesen. Der Vermieter Herr I habe lediglich ihm gegenüber und den ebenfalls seinerzeit anwesenden Großeltern erklärt, dass er die Stellung einer Sicherheitsleistung von zwei Monatsmieten erwarten würde für den Fall, dass die Wohnung in nicht vertragsgerechtem Zustand nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgewährt würde. Lediglich mit dieser Regelung hätten sich seinerzeit die Eheleute C einverstanden erklärt. Demzufolge sei auch eine Regelung unter § 5 des Vertrages, welcher mit Sicherheitsleistung (Kaution) überschrieben sei, aufgenommen worden. Dass tatsächlich die Eheleute C sich für die Mietrückstände verpflichteten, sei ihnen nicht bekannt gewesen. Frau C habe den Passus nicht mehr so genau durchgelesen, sondern ihn unterschrieben in dem Glauben, dass es sich um die ursprünglich mündlich vereinbarte Regelung handele. Der Antragsteller legt eidesstattliche Versicherung seiner Großeltern hierzu vom 20.03.2007 vor.

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Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,

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1.die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller beginnend mit dem 01.01.2007 Unterkunftskosten i. H. v. 311,- Euro monatlich zu gewähren bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren. 2.die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller neben den Unterkunftskosten gem. Antrag zu Ziff. 1 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i. H. v. 191,00 Euro monatlich bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu gewähren.

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Einen schriftsätzlichen Antrag stellte die Antragsgegnerin nicht.

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Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, im Ergebnis sei der Antrag zurückzuweisen. Nur für den Fall, dass der Antragsteller einen Anspruch auf die Zusicherung der Übernahme der Unterkunftskosten habe, könnten diese ebenso wie der volle Regelsatz gezahlt werden. Hiervon sei jedoch nicht auszugehen. Die Antragsgegnerin schildert den Verlauf des Verwaltungsverfahrens und weist darauf hin, auch der Antragsteller selbst habe keinerlei Angaben zu massiven Beziehungsstörungen mit den Eltern gemacht. Hätten solche Beziehungsstörungen bestanden, die eine deutliche Gefährdung des Wohls eines Jugendlichen darstellten, hätten durch das Jugendamt Leistungen nach § 8 a SGB VIII erbracht werden müssen. Auch die Mutter des Antragstellers habe erklärt, dass seitens des Jugendamtes keinerlei Kontakt mit ihnen aufgenommen worden sei. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VIII habe das Jugendamt im Falle der Gefährdung des Kindeswohls jedoch die Personensorgeberechtigten einzubeziehen. Die Eltern hätten zumindest über die Situation informiert werden müssen und ihnen hätten ggfs. entsprechende Hilfen angeboten werden müssen. Ein Anordnungsanspruch liege nicht vor. Es sei aber auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden. Zusammen mit dem Kindergeld stünden dem Antragsteller 276,- Euro und damit 80 % des Regelsatzes zur Verfügung. Dieses reiche nach der Rechtsprechung des OVG aus, zur Deckung des zum Leben unerlässlichen Bedarfs. Auch in Bezug auf die Unterkunftskosten sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden. So habe der Antragsteller bislang nicht vorgetragen, dass der Vermieter mit der Räumung und daher der Verlust der Unterkunft drohe. Die sich aus den Akten ergebende Erstattungsforderung in Höhe von 1.862,- Euro ergebe sich aus dem Fall L. C (eigenständiger Verwaltungsvorgang). In dieser Angelegenheit sei der Antragsteller bis zum 31.12.2006 Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewesen. Der Antragsteller habe eine Arbeitstätigkeit nicht angezeigt. Durch das erhaltene Arbeitsentgelt sei eine Überzahlung im Fall L. C in Höhe von 1.862,- Euro eingetreten. Diese Forderung sei inzwischen durch die Eltern B. und L. C. beglichen worden.

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Das Gericht hat die den Antragsteller betreffenden Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie die Verwaltungsvorgänge des Jugendamtes des Kreises T beigezogen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die beigezogenen Akten und Unterlagen, die zwischen den Beteiligten gewechselten vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen und eidesstattlicher Versicherungen. Diese sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.

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II.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

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Gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d. h., des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen.

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Vorliegend sind weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden.

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Im Rahmen der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist aufgrund der bisherigen Sachlage nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Die derzeitige Sachlage spricht vielmehr dafür, dass der Antragsteller keinen Anspruch hat auf Übernahme der Unterkunftskosten. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 a SGB II sind nicht erfüllt. Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach dem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dieses vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn 1.der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, 2.der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder 3.ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. Unter diesen Voraussetzungen kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen. Obwohl der Antragsteller ganz offensichtlich vollendete Tatsachen geschaffen hat, geht das Gericht nicht davon aus, dass der Antragsteller den Umzug in der Absicht vorgenommen hat, Leistungen der Antragsgegnerin zu erlangen. Dieses würde nämlich voraussetzen, dass bei dem Antragsteller ein finales, auf den Erfolg gerichtetes Verhalten zur Schaffung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung als prägendes Motiv vorgelegen haben müsste. Es reicht nicht aus, dass der Antragsteller billigend in Kauf genommen haben mag, dass durch den Umzug es zum weitergehenden Leistungsbezug führen könne. Ohnehin lebte der Antragsteller bis zu dem Umzug in einer Bedarfsgemeinschaft, die Leistungen nach dem SGB II bezogen hat. Schließlich hat auch die Antragsgegnerin sich auf den Ausschlussgrund nicht berufen. Gleichwohl ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weil nicht davon auszugehen ist, dass der Antragsteller aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann. Von dem Vorliegen schwerwiegender sozialer Gründe ist auszugehen, wenn die Eltern-Kind-Beziehung dauerhaft schwer gestört ist. Es muss sich um einen Härtefall handeln, der es unzumutbar macht, weiterhin gemeinsam in einer Wohnung zu leben. Dieses bestimmt sich nicht allein aus der Sicht des Hilfesuchenden, sondern auch aus der Sicht der Eltern bzw. der ebenfalls in der Elternwohnung lebenden Personen. Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Hilfesuchenden durch die Eltern oder deren Umfeld gefährdet, so können darin schwerwiegende soziale Gründe gesehen werden, die einen Umzug rechtfertigen könnten. Hierzu hat der Antragsteller nur unzureichend vorgetragen. Auch der tatsächliche Geschehensablauf rechtfertigt es nicht, von schwer-wiegenden sozialen Gründen auszugehen, die es dem Antragsteller unzumutbar gemacht hätten, weiterhin in der elterlichen Wohnung zu leben. Der Antragsteller schildert im Wesentlichen subjektive Empfindungen, die es ihm aus seiner Sicht unmöglich machen, weiterhin im Elternhaus zu bleiben. Er spricht von Schikanen im Elternhaus, ohne diese näher zu konkretisieren. Gegenüber dem Jugendamt hat er sich dahingehend geäußert, keiner kümmere sich, kein Mittagessen, Kühlschrank sei leer, kein Tagesrhythmus zu Hause, er dürfe nicht so lange duschen, er werde nicht wahrgenommen zu Hause, er habe ein eigenes winziges Zimmer, er mache sich unsichtbar in der Familie. Seine Mutter sei immer überlastet, der Stiefvater sei gewalttätig, er habe Angst vor ihm. Er sei aber nicht geschlagen worden. Die Mutter sei zweimal geschlagen worden, er werde unterdrückt. Vor drei Jahren, als die Eltern in Urlaub gefahren seien, sei der Kühlschrank leer gewesen und er habe kein Geld gehabt. Er sei alleine zu Hause gewesen. Deshalb wolle er von zu Hause fort. Zugestandenermaßen handelt es sich nicht um eine angenehme Lebens-situation, die hier von dem Antragsteller geschildert worden war und die ihm das Leben in der Familie leicht machen würde. Das bedeutet jedoch nicht, dass es sich um schwerwiegende soziale Gründe handelt, die es ihm nicht erlauben würden, ggfs. auch unter Inanspruchnahme der Hilfe des Jugendamtes oder anderer Dritter, weiterhin im Elternhaus zu wohnen. Allein, dass der Antragsteller zur Begründung seines Ziels, eine eigene Wohnung zu haben, ein Ziel, das er laut dem Vermerk des Jugendamtes seit seinem 12. Lebensjahr verfolgt, dadurch bekräftigt, dass er Beispiele der Schlechtver-sorgung anbringt, die Jahre zurückliegen, zeigt, dass aktuell keine Vorkommnisse konkret vorgelegen haben, seine subjektive Einschätzung, vom Stiefvater nicht anerkannt zu sein und von seiner Mutter keine Unterstützung zu erlangen, zu untermauern. Warum der Antragsteller den in der eidesstattlichen Versicherung angeführten Suizidversuch mit 14 Jahren nicht auch gegenüber dem Jugendamt geäußert hat, ist in keinster Weise nachvollziehbar. Es wird auch nicht dargestellt, für welchen Zeitraum sich der Antragsteller nach dem Suizidversuch in psychiatrische Therapie begeben musste und welche Gründe konkret zu diesem Suizidversuch geführt haben. Ebenso wenig wird dargestellt, dass diese Gründe auch heute noch vorliegen. Hierbei will das Gericht nicht missverstanden werden, dass schwerwiegende soziale Gründe erst dann vorliegen würden, wenn ein Jugendlicher oder junger Erwachsener Suizidgedanken hat. Jedoch ist es auffällig, dass diese Tatsachen in der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung einer einstweiligen Anordnung vorgebracht werden, jedoch gegenüber den Personen des Jugendamtes, von denen er konkrete Hilfe in seiner Lebenssituation erwartet, nicht geäußert werden.

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Der Verlauf zeigt, dass der Antragsteller erst dann nachhaltig die Unterstützung des Jugendamtes in Anspruch genommen hat, als er, nahezu vor Vollendung des 18. Lebensjahres, seine Pläne, eine eigene Wohnung zu erlangen, in die Tat umsetzte. Nach Auffassung des Gerichts hätte es nahegelegen, dass der Antragsteller bereits früher die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch genommen hätte, wenn die Lebenssituation zu Hause für ihn so unzumutbar war, dass ein weiteres Beibehalten nicht vertretbar gewesen wäre. Stattdessen hat der Antragsteller nach den Telefonaten im Oktober 2006 nichts weiter unternommen, sondern ist erst wieder kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres "aktiv" geworden. Tatsächlich sind auch vom Jugendamt erhebliche Maßnahmen nicht ergriffen worden. Gespräche mit den Eltern fanden nicht statt. Das Jugendamt hat es offensichtlich nicht einmal für notwendig erachtet, den Antragsteller psychiatrisch untersuchen zu lassen, obwohl es von einer extremen psychischen Belastung ausgeht, depressiven Tendenzen und innerem Rückzugs des Antragstellers. Es wird eine deutliche seelische Gefährdung gesehen, ohne dass fachliche Hilfe hier angeraten würde. Zwar irrt die Antragsgegnerin, wenn sie davon ausgeht, dass das Fehlen der Erbringung von Leistungen nach § 8, 8 a SGB VIII gegen massive Beziehungsstörungen spricht. Hierbei verkennt nämlich die Antragsgegnerin, dass der Antragsteller im Sinne des SGB VIII weder Kind noch Jugendlicher ist und deshalb die §§ 8, 8 a SGB VIII nicht anzuwenden sind. Der Antragsteller nämlich ist junger Volljähriger im Sinne des SGB VIII, für den Leistungen nach § 31 SGB VIII zu erbringen sind. Das ändert aber nichts daran, dass das Vorliegen einer extremen psychischen Belastung und eine deutliche seelische Gefährdung des Antragstellers durch die hier bekannten Tatsachen nicht belegt wird.

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Der kommunale Träger wäre auch nicht gemäß § 22 Abs. 2 a S. 2 Ziff. 3 SGB II zur Zusicherung verpflichtet, denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sonstige ähnlich schwerwiegende Gründe, wie sie unter den Ziffern 1 u. 2 genannt werden, vorliegen würden.

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Schließlich ist in keinster Weise nachvollziehbar, warum es dem Antragsteller nicht zumutbar gewesen sein soll, vor Abschluss des Mietvertrages die Zusicherung der Antragsgegnerin einzuholen. Ein wichtiger Grund hierfür ist nicht vorgetragen worden und auch nicht erkennbar. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass der Antragsteller sowohl seine Mutter als auch die Behörde vor vollendete Tatsachen stellen wollte und es ihm auf Unterstützung von außen, seine Krisensituation im Elternhaus und mit der Mutter und ggfs. dem Stiefvater zu bewältigen, gar nicht entscheidend angekommen ist. Ungeachtet etwaiger Konsequenzen insbesondere wirtschaftlicher Art hat er sein schon lange bestehendes Ziel, eine eigene Wohnung zu haben, verfolgt und hierbei auch die Großeltern einbezogen, da er ohne deren "Unterstützung" gegenüber dem Vermieter als Schüler den Mietvertrag nicht erhalten hätte.

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Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Antragsteller auch keinen Anspruch hat auf die Gewährung der Regelleistung gemäß § 20 SGB II in Höhe von 345,- Euro.

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Schließlich ist auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der Regelleistung verfügt der Antragsteller monatlich über 276,- Euro und damit über 80 % der Regelleistung, die ausreichen, jedenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache, den zum Leben unerlässlichen Bedarf zu decken.

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Auch hinsichtlich der Unterkunftskosten fehlt ein Anordnungsgrund. Hier geht das Gericht nach wie vor davon aus, der Antragsteller war bereits schriftsätzlich darauf hingewiesen worden, dass die von der Großmutter unterzeichnete Erklärung im Mietvertrag, § 5, es nicht notwendig macht, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsteller die Unterkunftskosten zuzusprechen. Wenig nachvollziehbar ist das Vorbringen des Antragstellers, dass von den Großeltern durch eidesstattliche Versicherung bekräftigt wird, diese hätten sich keineswegs dazu verpflichten wollen, für Zahlungsrückstände bei der Miete aufzukommen. Selbst wenn sich diese bei der Unterschrift geirrt haben sollten, was auch wenig nachvollziehbar ist, so ändert dieses nichts daran, dass eine solche Verpflichtungserklärung Gegenstand der mietvertraglichen Vereinbarungen war und diese jedenfalls bislang nicht angefochten worden ist. Ganz offensichtlich haben der Antragsteller und die Großeltern den Vermieter genau durch diese Unterschrift dazu bewegt, dem Antragsteller die Wohnung zu vermieten, denn andernfalls wäre der Vermieter hierzu nicht bereit gewesen, da der Antragsteller noch Schüler ist. Hier drängt sich ohne weiteres die Frage auf, ob die Großmutter gegenüber dem Vermieter treuwidrig eine Erklärung hinsichtlich der Übernahme von Zahlungsrückständen bei der Miete abgegeben hat, um so den Abschluss des Mietvertrages zu Gunsten des Antragstellers zu unterstützen, obwohl sie tatsächlich, wie vorgetragen wird, hierzu finanziell gar nicht in der Lage sein will. Tatsächlich haben der Antragsteller und die Großeltern auch lediglich Auskunft zu ihren Einkommensverhältnissen gegeben, jedoch nicht über ihre Vermögenssituation. Ob sie tatsächlich nicht in der Lage sind, aufgrund ihrer Vermögenssituation Zahlungsrückstände zu begleichen, ist nicht geklärt. Jedenfalls gilt, dass es fraglich ist, ob der Vermieter berechtigt ist, das Mietverhältnis trotz des Zahlungsrückstandes des Antragstellers zu kündigen, wenn er eine schuldrechtliche Verpflichtung der Großmutter des Antragstellers vorliegen hat, für Zahlungsrückstände aufzukommen. Ungeachtet der Wirksamkeit einer etwaigen Kündigung durch den Vermieter ist ohnehin eine fristlose Kündigung des Vermieters, wie vom Antragsteller vorgetragen, durch nichts belegt. Der Antragsteller hat nicht einmal dargelegt, wann der Vermieter gekündigt haben soll. Er hat keine entsprechende eidesstattliche Versicherung zu den Akten gereicht. Er hat auch das Kündigungsschreiben des Vermieters nicht vorgelegt. Schließlich ist auch nicht vorgetragen worden, dass der Antragsteller, im tatsächlichen Falle des Verlustes seiner eigenen Wohnung, wieder zu seinen Eltern in sein ehemaliges Zimmer ziehen könnte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.