Ergänzung des Gerichtsbescheids: Beklagte trägt außergerichtliche Kosten (§ 138 SGG)
KI-Zusammenfassung
Das Sozialgericht Münster ergänzt den Gerichtsbescheid vom 03.09.2004 dahingehend, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt. Die Entscheidung stützt sich auf § 138 SGG; der ursprüngliche Tenor war versehentlich unvollständig. Aus den Entscheidungsgründen ergab sich bereits die beabsichtigte Kostenzuordnung, die nun formell nachgetragen wird.
Ausgang: Ergänzung des Gerichtsbescheids: Tenor dahingehend ergänzt, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten zu tragen hat
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 138 SGG kann ein Gerichtsbescheid berichtigt bzw. ergänzt werden, wenn der Tenor infolge eines Versehens unvollständig ist.
Fehlt im Tenor eine Kostentragungsregelung, die sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, ist der Tenor entsprechend zu ergänzen.
Die Anordnung der Tragung außergerichtlicher Kosten kann durch Ergänzung des Tenors getroffen werden, wenn die Entscheidungsgründe die Zurechnung der Kosten bereits erkennen lassen.
Die Ergänzung des Tenors dient der Vollständigkeit der Entscheidung und beruht auf einer nachträglichen formellen Korrektur des ersichtlichen Versäumnisses.
Tenor
Der Gerichtsbescheid vom 03.09.2004 wird im Tenor dahingehend ergänzt: Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 138 SGG. Der Gerichtsbescheid vom 13.9.2004 ist insofern versehentlich unvollständig gewesen, als eine Kostentragungspflicht im Tenor nicht geregelt worden war. Hierüber sollte aber mitentschieden werden, wie sich aus dem letzten Satz in den Entscheidungsgründen ergibt.