JVEG-Wiedereinsetzung für Sachverständigenvergütung nach § 109 SGG trotz Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Ein nach § 109 SGG beauftragter medizinischer Sachverständiger reichte seine Rechnung erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 2 Abs. 1 JVEG ein, worauf die Kostenbeamtin den Vergütungsanspruch als erloschen ansah. Der Sachverständige beantragte Wiedereinsetzung nach § 2 Abs. 2 JVEG und begründete die Fristversäumnis u.a. mit nachgereichtem Bildmaterial und urlaubsbedingter Abwesenheit. Das Sozialgericht gewährte Wiedereinsetzung, weil ein Verschulden nicht erkennbar war und eine sichere Belehrung über die Frist nicht nachweisbar war. Die Ablehnung „Festsetzung auf 0 EUR“ wurde aufgehoben und die Zahlung von 1.554 EUR aus dem Vorschuss angewiesen.
Ausgang: Wiedereinsetzung nach § 2 Abs. 2 JVEG gewährt und Festsetzung auf 0 EUR aufgehoben; Zahlung von 1.554 EUR angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Über die Gewährung der Wiedereinsetzung nach § 2 Abs. 2 JVEG entscheidet das nach § 4 Abs. 1 JVEG zuständige Gericht und nicht abschließend die Kostenbeamtin.
Ein Vergütungsanspruch nach dem JVEG erlischt bei fehlender fristgerechter Geltendmachung binnen drei Monaten nach § 2 Abs. 1 JVEG nur, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs. 2 JVEG ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgt und der Berechtigte den Antrag rechtzeitig stellt, den Anspruch beziffert sowie die Wiedereinsetzungsgründe glaubhaft macht.
Für die Beurteilung des fehlenden Verschuldens können fortdauernde, für die sachgerechte Gutachtenerstellung/-abschließung notwendige Nacharbeiten wegen nachgereichter Unterlagen sowie eine vorübergehende urlaubsbedingte Abwesenheit berücksichtigungsfähig sein.
Wird Wiedereinsetzung zur Geltendmachung eines JVEG-Vergütungsanspruchs gewährt, steht der Staatskasse gegen die Gewährung kein Beschwerderecht zu.
Tenor
Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in die abgelaufene Frist zur Geltendmachung der Sachverständigen-Entschädigung nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für die Begutachtung des Klägers im Verfahren S 3 U 22/24, Sozialgericht Münster nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 JVEG gewährt.
Im Hinblick auf die am 06.10.2025 schriftlich bei Gericht vorgelegte Rechnung des Antragstellers wird zugleich die volle Ablehnung der Kostentragung durch die Kostenbeamtin, d.h.- „Festsetzung auf 0.—Euro“ aufgehoben bzw. geändert sowie nunmehr – aufgrund der Wiedereinsetzung ohne Beschwerdemöglichkeit – die Kostenbeamtin zur Zahlung des Gesamtbetrages in Höhe von 1.554 Euro an den Antragsteller – nochmals : aus den gemäß § 109 SGG ja bereits zur Verfügung stehenden Kostenvorschuss-Mitteln iHv insgesamt 2.500 Euro - angewiesen.
Rubrum
Gründe I.
Der Antragsteller ist medizinischer Sachverständiger im Streitverfahren S 3 U 22/24 bei dem Sozialgericht (SG) Münster. Er wurde auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit der Begutachtung des Versicherten beauftragt, nachdem für diesen anforderungsgemäß Anfang Januar 2025 über die Bevollmächtigten des Klägers bereits Fremdgelder in Höhe von 2.500 Euro an die Landeskasse als Gutachten-Kosten-Vorschuss gemäß § 109 SGG rechtswirksam überwiesen worden waren.
Zum zeitlichen Ablauf im Übrigen in der gebotenen Kürze hier noch Folgendes: Die gerichtliche Beweisanordnung gemäß § 109 SGG datiert nach Vorschuss-Eingang sodann vom 16.01.2025, Bl. 152 Gerichtsakte. Nicht für den Unterzeichner zumutbar aufzufinden, namentlich nicht in den Schriftsatz-Ausgängen, ist hingegen eine schriftliche Belehrung des Antragstellers, durch Schreiben ebenfalls vom 16.01.2025, bezüglich der allgemeinen Abrechnungsfrist von 3 Monaten nach dem JVEG. Jedenfalls erfolgte am 23.04.2025 die körperliche Untersuchung des Klägers Die Übersendung einer CD mit MRT-Aufnahmen geschah am 06.05.2025, Bl. 173. Das Gutachten gemäß § 109 SGG datiert vom 10.05.2025. Der Eingang des Gutachtens beim SG Münster ist dokumentiert für den 15.05.2025. Laut Verfügung der zuständigen Richterin vom 20.05.2025 zur Vorlage durch die Servicekraft vom 19.05.2025 lag damals keine Kostenrechnung des Antragstellers als Sachverständigen vor/bei, vgl. Bl. 207 Gerichtsakte. Die Übersendung der CD mit MRT-Aufnahmen durch den Antragsteller vom 11.06.2025 führte zum Eingang bei Gericht am 12.06.2025, Bl. 211 Gerichtsakte.
Daraufhin schrieb die Kostenbeamtin dem Antragsteller am 13.10.2025 , Bl.XXXIV, XXXV des Kostenheftes: „ unter Bezugnahme auf Ihre Rechnung zu dem Gutachten vom 10.05.2025 wird mitgeteilt, dass Ihr Vergütungsanspruch leider erloschen ist. Ein Anspruch auf Vergütung erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten ab Eingang des Gutachtens geltend gemacht wird. Darauf wurde im Anschreiben zur Beweisanordnung vom 16.01.2025 hingewiesen. Ihr Gutachten ist am 15.05.2025 und Ihre Rechnung ist am 06.10.2025 bei Gericht eingegangen. Der Anspruch ist somit erloschen. Gemäß § 2 Abs. 2 JVEG gewährt das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach Abs. 1 gehindert wurde, wenn der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen.“
Mit eigenem, am 30.10.2025 nachweislich bei Gericht eingegangenen, Schriftsatz hat der Antragsteller wie folgt dagegen gehalten: „….in der Sache Az. S 3 U 22/24 lege ich hiermit fristwahrend Widerspruch gegen die Mitteilung vom 13.10.2025 (Eingang 20.10.25) ein, wonach mein Vergütungsanspruch aus dem Gutachten vom 10.05.2025 als erloschen angesehen wird. Zugleich beantrage ich gemäß § 2 Abs. 2 JVEG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist aus § 2 Abs. 1 JVEG. Begründung: Die Fristversäumnis beruht nicht auf meinem Verschulden und das vollständige Erlöschen der Ansprüche ist aufgrund der erheblichen Aufwendung zudem nicht verhältnismäßig. In oben genannter Sache fehlten wichtige Bestandteile der Gerichtsakte (die Original MRT-Aufnahmen lagen zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht vor). Da ich zwischenzeitlich Bildmaterial vom Patienten ausgehändigt bekommen habe war die Erstellung des Gutachtens fristgemäß möglich, andernfalls wäre eine Verlängerung der Abgabefrist notwendig gewesen. Da ich keine wesentliche Änderung durch die noch fehlenden Unterlagen erwartete, habe ich mich entschlossen die Gutachtenabgabefrist einzuhalten. Somit bestand auch nach Abgabe des Gutachtens noch Schriftverkehr mit dem Sozialgericht hinsichtlich fehlender Unterlagen. Auch von meiner Seite mussten die fehlenden Bilder noch gesichtet werden, um eine Diskrepanz auszuschließen (fehlende MRT-Schichte etc.). Die Begutachtung war somit für unsere internen Prozesse nachvollziehbar erst nach Rücksendung der CD an das Sozialgericht abgeschlossen (siehe entsprechende -Schreiben). in diesen Zeitraum fällt außerdem mein Sommerurlaub vom 7. bis 13.07.2025 und vom 25.7. bis 17.8.2025. Bezifferung des Anspruchs: Vergütung für das Gutachten vom 10.05.2025 in Höhe von 1.554,00 € gemäß eingereichter Rechnung. Nach § 2 Abs. 2 JVEG ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Berechtigte ohne Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert war, den Antrag binnen zwei Wochen, den Anspruch beziffert und die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen glaubhaft macht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.“
Der Bezirksrevisor für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit als Vertreter der Landeskasse NRW sah auf ausdrückliche Nachfrage im Herbst 2025 keinerlei konkreten Anlass, sich in dieser Sache primär gemäß § 2 JVEG zu Fragen der Wiedereinsetzungs-Voraussetzungen zu äußern. Für die Landeskasse sei dies nicht vorgesehen.
Wegen des Sachstandes im Übrigen und insbes. zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des Kostenheftes zu S 3 U 22/24 ( elektronisch) sowie der Ausgangs-Streitakte an sich, Az. wie oben, SG Münster ( ebenso elektronisch) , Bezug genommen. Sämtliche vorgenannten Akten bzw. ihre Bestandteile lagen bei der Überprüfung und Entscheidungsfindung hier vor.
II.
Über Anträge bzw. Erinnerungen nach dem JVEG entscheidet die Kammer unter Vorsitz des erkennenden Richters. Als Kostenrichter ist dieser aufgrund der nunmehr geltenden Geschäftsverteilung bei dem Sozialgericht Münster zuständig für alle ab 2025 neu eingegangenen Verfahren betreffend die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscher*innen, Übersetzer*innen, ehrenamtlichen Richter*innen, Zeug*innen (JVEG) (Kostenkammer), mithin auch diese von der Kostenbeamtin im November 2025 dem erkennenden Vorsitzenden zur Entscheidung übermittelte Gutachten-Kostensache. Dabei befindet nach weit überwiegender Meinung das nach § 4 Abs. 1 JVEG zuständige Gericht, nicht etwa abschließend die Kostenbeamt/innen eben über die Wiedereinsetzung im Rahmen des § 2 JVEG, ebenso OLG Celle NdsRpfl 2007, 259; Binz/Dörndorfer/Zimmermann/Binz, § 2 JVEG Rn. 9; Thür LSG Beschl. v. 27.5.2015 – L 6 JVEG 329/15, juris. Zudem gilt hier verfahrensrechtlich, dass gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung die Beschwerde zulässig ist ( §4 Abs. 2 Satz 4 JVEG ), welche wiederum innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen wäre ( § 4 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 JVEG ).
Dies vorangestellt, erfolgt nunmehr die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag in der Kammer durch ihren hierzu in Sachennach dem JVEG berufenen Vorsitzenden, nicht durch die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Denn gegen eine etwaige ablehnende Entscheidung ist gem. § 2 Abs. 2 Satz 4 JVEG die Beschwerde zulässig, die nur gegen Entscheidungen des Richters, nicht des Urkundsbeamten gegeben ist (so auch Thür LSG, Beschl. v. 27. Mai 2015 - L 6 JVEG 329/15 -, juris Rn. 9; ebenso SG Darmstadt, Beschl. v. 15. Juni 2009 - S 10 P 30/05 [unveröff.]; nach Stattgabe/Ablehnung des Antrags ebenfalls zutreffend differenzierend SG Detmold, Beschl. v. 5. März 2014 - S 2 SF 52/14 E -, juris Rn. 2 ff.; Schneider, JVEG, 2. Aufl. 2014, § 2 Rn. 53; Nomos-Kommentar Gesamtes Kostenrecht ( Hrsg Volpert/Fölsch u.a) ,Co-Autoren: Ralf Pannen/Stefanie Simon, 3. Aufl. 2021, JVEG § 2 Rn. 12 ff., mw.N.).
Ausgehend von alledem ist hier dem Antragsteller Dr. L., L., Wiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 2 Abs. 1 JVEG zu gewähren. Gemäß § 2 Abs. 1 JVEG erlischt ein Anspruch auf Entschädigung, wenn er nach entsprechender Belehrung, welche jedoch hier nicht nachweislich zuverlässig in den elektronischen „Ausgängen“ für den Unterzeichner auffindbar war, nicht binnen drei Monaten geltend gemacht wird. Für den Fristbeginn hat der Gesetzgeber unterschiedliche Regelungen getroffen in Abhängigkeit davon, ob ein Anspruchsberechtigter als Zeuge oder Sachverständiger herangezogen wird. Im Fall der Auslagenerstattung wegen einer Begutachtung eines Beteiligten jedenfalls soll die Dreimonatsfrist mit Beendigung der gutachterlichen Untersuchungen, analog zur "Vernehmung" eines Zeugen, beginnen. entspricht. Da der Kläger vom Antragsteller am 23.04.2025 körperlich untersucht wurde , der Eingang des Gutachtens vom 10.05.2025 beim SG Münster für den 15.05.2025 dokumentiert ist, wäre bereits Mitte August 2025 als frühestmöglichem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist abgelaufen. Die erst am 06.10.2025 nachweislich vorgelegte Rechnung war danach in jedem Fall verfristet.
Allerdings ist so wie hier bei fehlendem Verschulden betreffend die Versäumung der Frist doch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß ausdrücklicher Anordnung in § 2 Abs. 2 JVEG auszusprechen. Denn hier ist einerseits kein eigenes Verschulden des Antragstellers ersichtlich. Er hat nämlich u.a. mit seinem „Widerspruch“ noch im Oktober 2025 gegen die Mitteilung vom 13.10.2025, dass sein Vergütungsanspruch aus dem Gutachten vom 10.05.2025 als erloschen angesehen werde, insoweit nachvollziehbar dargelegt, die Fristversäumnis beruhe nicht auf seinem Verschulden. Das vollständige Erlöschen der Ansprüche sei aufgrund der erheblichen Aufwendung zudem nicht verhältnismäßig. Nachvollziehbar ist dabei auch, dass als wichtige Bestandteile bzw. Anlagen zu der Gerichtsakte; die Original MRT-Aufnahmen nach der Untersuchung in jedem Fall noch eingesehen werden mussten. Das ist sogar eine Frage der Qualität und Verwertbarkeit sozialmedizinischer Gutachten, unbeschadet dessen, ob diese gemäß §§ 103, 106 SGG oder wie hier nach § 109 SGG erstellt werden. Insoweit führte der Antragsteller tatsächlich auch nachweislich nach Abgabe des Gutachtens Mitte Mai 2025 noch Schriftverkehr mit dem Sozialgericht hinsichtlich fehlender Unterlagen.! Auch hatte er die fehlenden Bilder noch zu sichten, um eine Diskrepanz auszuschließen (fehlende MRT-Schichte etc.). Die Begutachtung war somit nachvollziehbar erst nach Rücksendung der CD an das hiesige Gericht sachlich-inhaltlich abgeschlossen (siehe entsprechende Schreiben).
In den Zeitraum fiel zudem der sommerliche Erholungsurlaub des Antragstellers in zwei Zeitintervallen im Juli bzw. August 2025 über rund vier Wochen. Insoweit sind anerkannte Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beispielhaft neben bekannten Verzögerungen durch die Post so bereits Bayerisches Landessozialgericht (LSG) Beschluss vom 03.11.2008 – L 15 SF 167/08 U KO juris Rn. 10 , und auch im Einzelfall vorübergehende Abwesenheit bei Urlaub.
Mithin und nach alledem war hier gemäß § 2 Abs. 2 JVEG Wiedereinsetzung zu gewähren, weil Dr. L. als Antragsteller ohne Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert war, den Antrag binnen zwei nachfolgend auf das Ablehnungsschreiben der Kostenbeamtin noch im Oktober 2025 gestellt hat , seinen Anspruch differenziert beziffert und die die Wiedereinsetzung hier tatsächlich begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht hat. Insbesondere war er insoweit - auch mangels eindeutiger Feststellbarkeit für den Unterzeichner bezüglich des Hinweises auf die Fristwahrung von 3 Monaten im Begleitschreiben zum Gutachtenauftrag gem. § 109 SGG vom Februar 2025 - . ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG gehindert.
Bei nachvollziehbarer Bezifferung ist daher der hier errechnete Anspruch des Antragstellers auf die Vergütung für das Gutachten vom 10.05:2025 in Höhe von 1.554 Euro ausgehend von seiner zum 06.10.2025 vorgelegten Rechnung insgesamt schlüssig. Der Betrag ist genauso nunmehr an die Bankverbindung des Antragstellers zeitnah zu überweisen.
Abschließend gilt zudem Folgendes : Versäumt ein Antragsteller die Frist für die Geltendmachung seines Vergütungsanspruchs und wird ihm auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so ist diese Gewährung unangreifbar. Der Staatskasse steht kein Beschwerderecht zu, ausdrücklich zuletzt Nomos-Kommentar Gesamtes Kostenrecht ,Ralf Pannen/Stefanie Simon, 3. Aufl. 2021, JVEG § 2 Rn. 14, mit Hinweis bereits auf OLG Schleswig BauR 2009, 1789; OLG Koblenz JurBüro 2012, 320.