JVEG: Keine Wiedereinsetzung bei verspätetem Entschädigungsantrag nach Gutachtertermin
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte nach einem gerichtlich angeordneten Begutachtungstermin die Erstattung von Fahrtkosten und begehrte wegen Fristversäumnis Wiedereinsetzung nach § 2 Abs. 2 JVEG. Das SG Münster lehnte den Antrag ab, weil der Entschädigungsanspruch nach § 2 Abs. 1 JVEG mangels Geltendmachung binnen drei Monaten erloschen war. Ein Wiedereinsetzungsgrund wurde weder plausibel dargelegt noch glaubhaft gemacht; fortbestehende Schmerzen/Arbeitsunfähigkeit genügten nicht. Auch das Fehlen einer Anwesenheitsbescheinigung des Sachverständigen hinderte eine fristwahrende Antragstellung nicht.
Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag gegen den Fristablauf des § 2 Abs. 1 JVEG mangels glaubhaft gemachten Hindernisses abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Entschädigungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Beendigung des heranziehenden Termins geltend gemacht wird.
Wiedereinsetzung nach § 2 Abs. 2 JVEG setzt voraus, dass der Berechtigte ohne Verschulden an der fristgerechten Geltendmachung gehindert war und den Wiedereinsetzungsgrund innerhalb der Zweiwochenfrist glaubhaft macht.
Eine Unkenntnis gesetzlicher Fristen begründet wegen des Grundsatzes der formellen Publizität grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund.
Das Fehlen einer (regelmäßig beizufügenden) Anwesenheitsbescheinigung ist kein Hindernis, das die fristwahrende Stellung eines Entschädigungsantrags nach dem JVEG unmöglich macht, sondern betrifft lediglich die Beweisführung.
Eines zusätzlichen gerichtlichen Hinweises auf den bevorstehenden Ablauf der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 1 JVEG oder einer Aufforderung zur Bezifferung bedarf es nicht, wenn über Fristbeginn und Fristlauf belehrt wurde.
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 20.03.2026 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Geltendmachung der Entschädigung für die Wahrnehmung des ambulanten Untersuchungs- und Begutachtungstermins am 29.04.2025 bei dem Gerichtssachverständigen Dr. X. in F. wird abgelehnt
Gründe
I.
Streitig ist, ob dem Kläger/zugleich hier Antragsteller, für die Geltendmachung der Entschädigung für die Wahrnehmung eines Begutachtungstermins Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu gewähren ist.
Im unfallversicherungsrechtlichen Klageverfahren S 3 U 133/24 bei dem Sozialgericht (SG) Münster wurde der Kläger/Antragsteller im Rahmen der von Amts wegen angeordneten Begutachtung , vgl. §§ 103, 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG), am 29.04.2025 bei dem unfallchirurgisch erfahrenen und anerkannten Gerichtssachverständigen Dr. X., F., ambulant untersucht.
Mit Schreiben ernsthaft erstmals vom 10.03.2026 beantragt der Kläger sodann bei Gericht die Erstattung von Kosten für die Wahrnehmung des ambulanten Untersuchungstermins bei Dr. X. am 29.04.2025 in F.. Er schreibt (Wortlaut-Zitat) : „ Sehr geehrte Frau Richter, anliegend erhalten Sie die Abrechnung für den o. a. Termin bei Dr. X.. Eine Bescheinigung von ihm habe ich trotz mehrfacher Anfrage nicht erhalten - s. Anlage 1. Sein Gutachten liegt Ihnen ja vor. Eine frühere Einreichung war aufgrund meiner Erkrankung nicht möglich, da ich aufgrund des Abrisses der Supraspinatussehne in der rechten Schulter noch immer Schmerzen in der rechten Schulter habe und noch krankgeschrieben bin „Im Wesentlichen machte der Antragsteller Fahrkosten für die Anreise zum Sachverständigen geltend (238,72 Euro).
Der Kostenbeamte teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 18.03.2026 mit, dass der Entschädigungsanspruch wegen der dreimonatigen Antragsfrist des § 2 Abs. 1 JVEG erloschen sei.
Daraufhin meldete sich der Antragsteller schriftlich am 20.03.2026 wie folgt bei Gericht: „ Sehr geehrter Herr I., hiermit stelle ich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs. 2 JVEG. Begründung: Bedingt durch den Unfall vom 30.05.2020 und den daraus entstandenen Folgen bin ich bis heute nicht wieder arbeitsfähig.
Ergänzend hat der Antragsteller noch vorgetragen, er habe nach Abschluss der Untersuchung vom Sachverständigen keine Anwesenheitsbescheinigung erhalten. Nachfragen bei Dr. X. mit E Mails vom Mai 2025, Juni 2025 und September 2025 seien erfolglos geblieben. Schlussendlich hat sich der Kläger als Dipl.-Ingenieur und Architekt im März 2026 die Fahrtleistung(en) vom Wohnort in N./Westf. zum Untersuchungsort F. sowie Nebenkosten dazu selbst bescheinigt und dies hier eingereicht. Vom Sachverständigen unterschriebenes Formular des Entschädigungsantrags könne er mangels entsprechender Unterschrift des Dr. X. nicht übersenden.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Entschädigung für die Wahrnehmung des Begutachtungstermins am 29.04.2025, über den nach dem Gesetz eben nicht der Kostenbeamte, sondern gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG das Gericht zu entscheiden hat, wird abgelehnt. Denn dem Antragsteller steht hier kein Wiedereinsetzungsgrund zur Seite.
Tatbestandlich wurde der Entschädigungsantrag schon bei einfacher Kalender-Lektüre zu spät gestellt. Der Entschädigungsanspruch war deutlich über ein halbes Jahr erloschen, als der Entschädigungsantrag für das Erscheinen beim Begutachtungstermin vom 29.04.2025 am 10.03.2026 hier beim SG Münster.
Der Anspruch auf Entschädigung erlischt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat. Die Frist beginnt entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG im Falle der Teilnahme an einem vom Gericht angeordneten Termin mit der Beendigung dieses Termins zu laufen.
Dieser Eingang des (formlosen) Entschädigungsantrags ist erst weit nach Ablauf der dreimonatigen Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs erfolgt. Eines weiteren Hinweises des Gerichts auf den bevorstehenden Ablauf der Frist oder einer Aufforderung zur Bezifferung der Entschädigungsforderung bedurfte es nicht.
Explizit steht zudem auch im Merkblatt zur Entschädigung, dass dem Kläger mit der gerichtlichen Beweisanordnung vom 21.03.2025 übermittelt wurde, u.a. Folgendes: Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. Die Frist beginnt - im Fall Ihrer Begutachtung durch gerichtlich bestellte Sachverständige am Tag der Untersuchung durch den Sachverständigen.
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Und selbst eine etwaige Unkenntnis von einzuhaltenden gesetzlichen Fristen ist grundsätzlich nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung zu begründen. Denn wegen des Grundsatzes der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen gelten Gesetze mit ihrer Verkündung allen Normadressaten als bekannt ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese tatsächlich davon Kenntnis davon erhalten haben. Eine Unkenntnis des Rechts und der Befristung seiner Ausübung vermag daher nach ständiger Rechtsprechung eine Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG --Beschluss vom 22.01.1999 - 2 BvR 729/96; Bundesverwaltungsgericht - BverwG - Beschlüsse vom 01.11.2001 - 4 BN 53/01,und vom 07.10.2009 - 9 B 83/09; Bundesfinanzhof (BFH) , Beschluss vom 10.04.2006 -- VII S 9/06; Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 10.02.1993 - 1 BK 37/92, und Urteil vom 06.05.2010- B 13 R 44/09 R - m.w.N.; Kammergericht (KG) Berlin Urteil vom 20.01.2014 - 20 U 213/13, juris).
Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im Allgemeinen und in diesem Fall
Da die Fristeinhaltung im Jahr 2025 objektiv in jedem Fall nicht gewahrt wurde, kam es auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an, hier beantragt am 20.03.2026. Doch kann diese nicht gewährt werden, da der Antragsteller einen Wiedereinsetzungsgrund nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht hat.
Dem Anspruchsteller nach dem JVEG ist bei Versäumung der Frist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG Wiedereinsetzung nur dann zu gewähren,
-wenn er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG, d.h. innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses für die (rechtzeitige) Antragstellung, einen Wiedereinsetzungsantrag stellt,
- er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft macht (zu den daraus folgenden vergleichsweise geringen Anforderungen an die Glaubhaftmachung in diesem Zusammenhang: Beschluss des LSG Bayern vom 13.11.2012 - L 15 SF 168/12, juris.)
- er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG den Vergütungsanspruch beziffert und
- sich das Gericht bei weiteren, von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen vom glaubhaften, d.h. überwiegend wahrscheinlichen Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrunds überzeugt hat. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen steht unter dem Antragserfordernis, wie es hier jedoch in der verspäteten Geltendmachung seiner Entschädigungsforderung und gesondertem Wiedereinsetzungsantrag durch den Kläger/Antragsteller im Laufe des März 2026 auch erfolgt ist.
Damit hat der Antragsteller zwar fristgerecht den Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Es fehlt jedoch zur festen Überzeugung des erkennenden Kostenrichters an einer fristgerechten Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds. Einen solchen hat der Antragsteller nicht einmal plausibel vorgetragen. Denn es ist schlicht abwegig, bei dem als Dipl.-Ingenieur und Architekt im gesamten Berufsleben geschäftserfahrenen, in Form eines Architektur-Büros mit der Ehegattin gemeinsam in N. firmierenden, Klägers im Antrag vom 10.03.2026 allein auszuführen :“ Eine frühere Einreichung war aufgrund meiner Erkrankung nicht möglich, da ich aufgrund des Abrisses der Supraspinatussehne in der rechten Schulter noch immer Schmerzen in der rechten Schulter habe und noch krankgeschrieben bin.“ Und die Begründung für die Wiedereinsetzung vom 18.03.2026 geht dann ebenso ins Leere: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs. 2 JVEG. Begründung: Bedingt durch den Unfall vom 30.05.2020 und den daraus entstandenen Folgen bin ich bis heute nicht wieder arbeitsfähig.“
Das heißt nur, er wäre damit primär im Beruf nicht einsatzfähig. Privat war er aber nicht etwa komatös oder sonst weitestgehend handlungsunfähig. Er war auch nicht verhandlungsunfähig, konnte weiter zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme im Ausgangsverfahren S 3 U 13/24 vortragen und war im Übrigen durch die Ehegattin angemessen unterstützt. All diese Umstände rechtfertigen in Gesamtschau zur Überzeugung des erkennenden Kostenrichters keinesfalls irgendeinen Wiedereinsetzungsgrund. es fehlt mithin an den gesetzlich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG verlangten Tatsachen anzugeben und der Glaubhaftmachung, die erklären könnte, warum er an einem fristgerechten, d.h. innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG zu stellenden, Entschädigungsantrag ohne Verschulden gehindert war. Es reicht, plausibel einen nach der Lebenserfahrung naheliegenden Sachverhalt für die Wiedereinsetzung anzugeben, sofern keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Das hat der Antragsteller auch in seinem Schreiben vom 20.03.2026 nebst Anlagen eben nicht hier vorgetragen.
Der beim Antragsteller maßgebliche tatsächliche Grund für die Fristversäumnis ist im Kern, dass ihm vom Sachverständigen Dr. X auf dem gerichtlichen Formular für die Beantragung der Entschädigung nicht die Anwesenheit zur Untersuchung in F. Ende April 2025 bescheinigt worden war. Auch bei antragstellerfreundlicher Auslegung kann das nicht zu seinen Gunsten interpretiert werden: Denn dem Antragsteller war, wie bereits erwiesen, die dreimonatige Frist für die Beantragung der Entschädigung generell durch das Merkblatt zur Beweisanordnung bewusst, ob er es dann etwa ignoriert oder gar vergessen hatte, ist nicht mehr ausschlaggebend. Ob er sich gehindert gefühlt haben mag, ohne die Anwesenheitsbescheinigung des Gutachters zunächst einen Entschädigungsantrag stellen zu können, nützt auch nichts weiter, weil genau dazu Auskunft etwa beim Gericht oder auch dem eigenen Anwalt jederzeit möglich ist und der Kläger nicht davon Gebrauch gemacht hat, jedenfalls nicht fristwahrend nach hier sich mit diesem Umsetzungsproblem gemeldet hatte.
Nochmals klar und deutlich für den Antragsteller: Die Anwesenheitsbescheinigung des Sachverständigen ist zwar regelmäßig dem Entschädigungsantrag beizufügen. Es kann aber nicht die Rede davon sein, dass diese Bescheinigung unverzichtbar für die Antragstellung wäre. Nur dann nämlich könnte sich ein Antragsteller möglicherweise darauf berufen, dass er seinen Antrag unverschuldet nicht stellen hätte können. Vielmehr ist die Anwesenheitsbescheinigung nur ein Beweismittel, mit dem der Nachweis der Teilnahme an einem Termin geführt werden kann, das aber noch nicht zwingend schon mit dem Antrag vorzulegen ist. Würde allein die Tatsache, dass die Anwesenheitsbescheinigung üblicherweise zusammen mit dem Antrag vorgelegt wird, dafür ausreichen, bei einer nicht rechtzeitigen Zurverfügungstellung durch den Sachverständigen von einem Wiedereinsetzungsgrund auszugehen, würde dies faktisch darauf hinauslaufen, dass die Rechtsunkenntnis von der Antragsfrist als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt würde; dies ist bereits mit dem LSG Bayern Beschluss vom 13.11.2012 - L 15 SF 168/12, juris Rn. 44, 45, mw.N. und so wie hier eben dargelegt auch nicht vertretbar.
Der erkennende Kostenrichter ist sich bewusst, dass dieses Ergebnis auf den ersten Blick recht hart erscheinen mag, gerade auch wenn bereits der Gesetzgeber die Problematik bei kurzen Fristen erkannt (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 17/11471 (neu), S. 258 f. - zu Artikel 7 Nummer 3) und ihr mit dem Erlass des 2. KostRMoG Rechnung getragen. Seitdem konstituiert § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz JVEG ja gerade die hier doch vom Gericht eingehaltene Belehrungspflicht über den Fristbeginn. Die Belehrung ist erfolgt, nicht etwa unterblieben oder fehlerhaft, was gerade die schuldhafte Fristversäumung indiziert.
Eine günstigere Auslegung der gesetzlichen Regelungen im Weg richterlicher Rechtsauslegung wäre mit den eindeutig und klargefassten Vorschriften im JVEG zur Wiedereinsetzung mit dem ausführlich erklärten Regelungsgehalt ein Unterfangen, contra legem, weil rechtssetzende, quasi gesetzgeberisch-legislatorische Tätigkeit und damit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. Und eine sog. "Nachsichtgewährung" hart schließlich im JVEG keine Rechtsgrundlage , im Wege richterlichen Ermessens wäre es ein Gesetzesverstoß (vgl. Beschluss des LSG Bayern vom 16.05.2014 - L 15 SF 372/13, juris).
Altes Beschwerderecht gilt noch
Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar, da nach hiesigem Rechtsverständnis weiterhin der Beschwerdewert bis zu 200 Euro in der bis 31.12.2025 gültigen Fassung in diesem Verfahren anzuwenden ist. Denn für die Beschwerdeverfahren nach dem JVEG ist § 25 JVEG als neue Übergangsvorschrift eingefügt worden :
§ 25 JVEG: Übergangsvorschrift lautet : Die §§ 4 und 9 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem 1. Januar 2026 erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte in derselben Rechtssache auch nach dem 1. Januar 2026 herangezogen worden ist.
Da hier der Gutachtenauftrag an Dr X. vom März 2025 datiert und die Untersuchung des Antragstellers selbst Ende April 2025 stattfand, gilt noch die in der nachgehend wieder gegebenen Rechtsmittelbelehrung bisherige, für Neufälle ab 01.01.2026 nicht mehr einschlägige, Rechtsmittellage mit Beschwerdeeröffnung noch ab 200 Euro, seit 01.01.2026 erst ab 300 Euro.