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Sozialgericht Münster·S 3 AL 7/02·14.12.2004

Klage gegen Aufhebung der Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Verfügbarkeit abgewiesen

SozialrechtArbeitsförderungsrechtLeistungsrecht (Arbeitslosenhilfe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Aufhebung der Arbeitslosenhilfe ab 20.11.2001, nachdem er ärztliche Untersuchungen verweigert und erklärt hatte, er wolle Rente statt Arbeit. Streitfrage ist, ob dadurch die Verfügbarkeit und damit der Leistungsanspruch entfielen. Das Gericht hält die Äußerungen und die Mitwirkungsverweigerung für hinreichend feststellbar und die Aufhebung deshalb rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Aufhebung der Arbeitslosenhilfe ab 20.11.2001 als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Bewilligung von Arbeitslosenhilfe kann aufgehoben werden, wenn nachträglich eine Änderung der Verhältnisse eintritt, durch die die Anspruchsvoraussetzungen entfallen.

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Arbeitslosigkeit i.S.v. SGB III setzt Verfügbarkeit voraus; fehlende Arbeitsbereitschaft schließt die Verfügbarkeit und damit den Leistungsanspruch aus.

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Erklärungen des Leistungsberechtigten, aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten zu wollen oder eine Rente anzustreben, begründen bei glaubhafter Feststellung das Fehlen der Arbeitsbereitschaft.

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Die Weigerung, an zur Feststellung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit angeordneten ärztlichen Untersuchungen mitzuwirken, kann die Aufhebung der Leistung rechtfertigen, weil erforderliche Feststellungen dadurch unmöglich werden.

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Eine Aufhebbarkeit nach § 48 Abs.1 Satz2 Nr.4 SGB X setzt nicht erst das Vorliegen objektiver Arbeitsunfähigkeit voraus, wenn der Leistungsberechtigte über die Rechtsfolgen belehrt wurde und seine Erklärungen die Verfügbarkeit entfallen lassen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 190 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in Verbindung mit §§ 117, 118, 119 SGB III

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 12 AL 16/05 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 20.11.2001.

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Ihm war Arbeitslosenhilfe zuletzt ab 30.01.2001 bis 29.01.2002 bewilligt worden. Er gab im Antrag an, unter einer Holzallergie zu leiden und an Rückenbeschwerden. Es wurde eine Begutachtung durch Frau Dr. T.-T. veranlasst. Sie meinte, eine Beurteilung nicht abgeben zu können, da der Kläger eine Blutuntersuchung verweigert habe. Auch die Mitarbeit bei der Untersuchung des Herz-Kreislauf-Systems bei einem Kollegen habe er verweigert. Ohne diese Untersuchungen könnten Auffälligkeiten nicht festgestellt werden. Ein weiteres Gutachten wurde von Frau I. nach Aktenlage erstellt. Auch sie konnte ein Leistungsbild nicht erstellen.

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In den Unterlagen der Beklagten befinden sich verschiedene Beratungsvermerke. Unter dem 29.05.2001 ist vermerkt, dass der Kläger seinen Gesundheitszustand für seine Arbeitslosigkeit hauptverantwortlich mache. Er sehe sich nicht zur Arbeitsleistung unter üblichen Wettbewerbsbedingungen in der Lage. Deshalb wurde die Begutachtung veranlasst. Unter dem 28.08.2001 heißt es unter anderem: "Nach Hinweis auf die Folgen fehlender Mitwirkung erneute Veranlassung des ÄG mit der Bitte um ergänzende und abschließende Angaben." Unter dem 20.11.2001 ist vermerkt, dass der Kläger die empfohlene Behandlung seiner angegebenen Beschwerden strikt ablehne. Er sei auf den Umstand aufmerksam gemacht worden, dass eine Einschätzung seiner Leistungsfähigkeit und damit gezielte Vermittlungsbemühungen nicht möglich seien. Darauf habe er angegeben, dahingehend auch nicht mehr konditioniert zu sein. Stattdessen wolle er in Rente geschickt werden. Auf die fehlenden Leistungsvoraussetzungen wegen fehlender Verfügbarkeit sei er erneut hingewiesen worden.

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Durch Bescheid vom 20.11.2001 hob die Beklagte die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 20.11.2001 auf, da der Kläger nicht bereit sei, sich ärztlich behandeln zu lassen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an, dass er über die Rechtsfolgen nicht belehrt worden sei. Man habe ihm nicht erklärt, dass er keinen Leistungsbezug mehr erhalten könne, sofern er nicht durch Vorlage amtsärztlicher Gutachten mitwirken würde.

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Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 10.12.2001 zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) in Verbindung mit § § 117, 118, 119 SGB III das Bestehen von Arbeitslosigkeit Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe sei. Arbeitslosigkeit in diesem Sinne bestehe nur dann, wenn Verfügbarkeit vorliege. Dieses setze Arbeitsfähigkeit und eine entsprechende Arbeitsbereitschaft voraus. Arbeitsfähig sei ein Arbeitsloser, der eine nicht geringfügige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben könne. Aufgrund der Erklärungen des Klägers könne davon ausgegangen werden, dass Arbeitsfähigkeit nicht bestehe. Jedenfalls mache er durch sein Verhalten gegenteilige Feststellungen unmöglich. Unabhängig davon, ob der Kläger objektiv arbeitsunfähig sei, stehe aufgrund seiner gegenüber der Arbeitsvermittlung abgegebenen Erklärungen fest, dass jedenfalls keine entsprechende Arbeitsbereitschaft bestehe. Auch dies schließe Verfügbarkeit ebenso aus wie die mangelnde Bereitschaft, Feststellungen zur gesundheitlichen Eignung zuzulassen. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Leistungsbewilligung ab 20.11.2001 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) liegen damit vor. Der Kläger habe aufgrund der ihm entgegen seiner Behauptung im Widerspruch in ausreichender Weise erteilten Rechtsfolgenbelehrung gewusst, dass er wegen seiner von ihm auch nicht zurückgenommenen Erklärungen keinen Leistungsanspruch mehr habe. Die Verfügbarkeit sei bereits für den Tag entfallen, an dem diese Erklärung abgegeben worden sei.

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Hiergegen richtet sich die Klage. Zur Begründung wird vorgetragen, dass es nicht zutreffe, dass der Kläger nicht mitgewirkt habe, da er die ihm vorgegebenen Arztbesuche wahrgenommen habe. Ein Arzt habe ihm mitgeteilt, eine Blutuntersuchung sei nicht so wichtig, weshalb diese auch nicht genommen worden sei. Als er zu einem zweiten Termin bei einem der vorgegebenen Ärzte erschienen sei, sei er unfreundlich behandelt worden. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er als Privatpatient behandelt würde und eine entsprechende Rechnung zu erwarten hätte. Dies habe er abgelehnt. Er habe sich lediglich dagegen gewehrt, dass er auf eigene Kosten Ärzte aufsuchen solle, um seiner Mitwirkungspflicht zu genügen.

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Mit Schriftsatz vom 21.05.2002 ist mitgeteilt worden, dass er sich jetzt in ärztliche Behandlung gegeben habe. Es sei zutreffend, dass er unter multiplen Allergien leide. So sei er bereits durch die Beklagte im Jahr 1990 für seinen Beruf als arbeitsunfähig krank geschrieben worden, da er im Bereich der Holzverarbeitung nicht tätig werden durfte. Gleichzeitig werde ihm mitgeteilt, eine Aus- und Weiterbildung sei lediglich in dem Bereich zulässig, in dem er zuvor gearbeitet habe, mithin im Bereich der Holzverarbeitung. Er hat verschiedene ärztliche Unterlagen übersandt, unter anderem einen Allergie-Testbogen vom 05.04.2002. Auch ein früher erstellter Allergie-Testbogen ist in den Unterlagen. Der Kläger gibt an, dass er gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten lediglich erklärt habe, aufgrund seiner zahlreichen Allergien nicht in

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der Lage zu sein, seinen ehemals ausgeübten Beruf wieder zu ergreifen. Die übersandten medizinischen Unterlagen spiegelten nach wie vor den jetzigen Gesundheitszustand des Klägers wieder.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 20.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2001 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Von Seiten des Gerichts sind Befundberichte eingeholt worden von Dr. G. und Dr. O.. Außerdem sind die Untersuchungsunterlagen des Arbeitsamtsärztlichen Dienstes übersandt worden.

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Das Gericht hat Herrn M. als Zeugen, Frau N., Frau T. und Frau C. als Zeuginnen vernommen. Wegen der Einzelheiten ihrer Aussagen wird auf die Niederschriften Bezug genommen.

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Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Streitakte und der Leistungsakte der Beklagten (Stamm-Nr. 00000), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert, da diese nicht rechtswidrig sind.

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Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 20.11.2001 aufgehoben. Es war nämlich nach der Überzeugung des Gerichts eine Änderung gegenüber den Verhältnissen, die zur Zeit der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe im Januar 2001 vorgelegen haben eingetreten. Der Kläger hat nämlich am 20.11.2001 gegenüber dem Zeugen M. angegeben, dass er nicht mehr arbeiten wolle, sondern Rente haben. Er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, eine Arbeitsleistung unter üblichen Wettbewerbsbedingungen auszuüben. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der Aussage des Zeugen. Der Zeuge konnte sich zwar, nachdem drei Jahre vergangen sind, nicht mehr an Einzelheiten des Gesprächs erinnern, er hatte nach dem Gespräch aber unmittelbar einen Aktenvermerk gemacht, aufgrund dessen er den Ablauf des Gespräches rekonstruieren konnte. Auch am 29.05.2001 hatte der Kläger nach dem Aktenvermerk und der Aussage des Zeugen bereits angegeben, zu Arbeitsleistungen unter üblichen Wettbewerbsbedingungen nicht in der Lage zu sein. Dies war auch der Grund, ärztliche Gutachten zu veranlassen. Danach sollte dann die Frage geklärt werden, für welche Tätigkeiten der Kläger noch vermittelt werden konnte. Nachdem ihm dann mitgeteilt worden war, dass sich entsprechende Feststellungen wegen der fehlenden Mitwirkung bei verschiedenen Untersuchungen nicht treffen ließen, hat er dann geäußert, entsprechend auch nicht mehr "konditioniert" zu sein. Im Zusammenhang mit der Äußerung, dass er eine Rente wolle, konnte dies nur so verstanden werden, dass er keine Erwerbstätigkeit mehr aufnehmen wollte.

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Damit lagen ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe nicht mehr vor, da Arbeitsbereitschaft nicht mehr vorlag. In Bezug auf die gesetzlichen Voraussetzungen wird auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.

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Die Beklagte durfte auch die Bewilligung ab diesem Tage, an dem der Kläger diese Äußerung gemacht hat, aufheben. Der Kläger war nämlich zur Überzeugung des Gerichts von dem Zeugen M. an diesem Tage eindeutig auf die fehlenden Leistungsvoraussetzungen wegen fehlender Verfügbarkeit hingewiesen worden. Er wusste daher, dass er ab diesem Tage Leistungen nicht mehr erhalten konnte. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X sind damit gegeben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG.