Klageabweisung wegen fehlender schriftlicher Vollmacht (§ 73 Abs. 2 SGG)
KI-Zusammenfassung
Die Klage gegen die Feststellung einer Sperrzeit wurde vom Sozialgericht Münster als unzulässig abgewiesen, weil die Klage ohne die nach § 73 Abs. 2 SGG erforderliche schriftliche Vollmacht erhoben wurde. Nach Niederlegung des Mandats durch die Verteidiger hat die Versicherte die Klage nicht binnen gesetzter Frist genehmigt. Eine nachträgliche Genehmigung erfolgte nicht, sodass das Gericht die Klage per Gerichtsbescheid abwies. Die außergerichtlichen Kosten wurden nicht erstattet.
Ausgang: Klage als unzulässig wegen fehlender schriftlicher Vollmacht abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Eine beim Sozialgericht erhobene Klage ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen Vertreter mit schriftlicher Vollmacht gemäß § 73 Abs. 2 SGG erhoben wird.
Die schriftliche Vollmacht ist spätestens bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten zu reichen; ihr Fehlen macht die Klageerhebung unwirksam.
Legt der Vertreter das Mandat nieder, bedarf es einer nachträglichen Genehmigung durch die Partei; bleibt diese trotz Fristsetzung aus, ist die Klage unzulässig.
Kann wegen fehlender Vollmacht keine mündliche Verhandlung stattfinden, ersetzt eine hinreichende Fristsetzung mit Hinweis auf Rechtsfolgen die Gehörsverwirkung und rechtfertigt die Abweisung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Im Streit ist ein Bescheid vom 12.11.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2004, mit dem die Beklagte eine Sperrzeit für die Zeit vom 14.10.2003 bis 05.01.2004 festgestellt hat. Gegen den Bescheid hatte Rechtsanwalt P Widerspruch eingelegt. Er legte hierfür eine Vollmacht vor, die am 16.10.2003 ausgestellt war und für eine Klage gegen die Firma X wegen Auflösungsvertrag pp. gelten sollte. Die Klage wurde durch Rechtsanwältin I erhoben. Eine Vollmacht im Klageverfahren ist nicht übersandt worden. Mit Schriftsatz vom 09.08.2004 hat Rechtsanwalt P mitgeteilt, dass sie das Mandat niedergelegt haben. Mit Schreiben vom 10.08.2004 ist Frau N gebeten worden, mitzuteilen, ob sie die Klageerhebung genehmigt. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt.
Mit Schreiben vom 26.10.2004 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, die Klage durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig abzuweisen, wenn die Klageerhebung nicht bis zum 29.11.2004 genehmigt wird. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Reaktion hierauf von Seiten der Frau N ist nicht erfolgt.
Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte und der Leistungsakte der Beklagten (Kd.-Nr.: 000) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig. Die ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erhobene Klage ist nicht wirksam erhoben. Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen und zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung einzureichen. Die Klageerhebung ist durch die Versicherte auch nicht nachträglich genehmigt worden, nachdem von Seiten der Rechtsanwälte das Mandat niedergelegt worden ist.
Hier hat zwar eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden, diese Regel gilt aber entsprechend bis zur Entscheidung des Gerichts, wenn der Klageerhebende unter Fristsetzung dazu aufgefordert worden ist - Schreiben des Gerichts vom 05.08.2004 - und hier die Person, in deren Namen die Klage erhoben worden ist, nochmals unter Fristsetzung gebeten worden ist, mitzuteilen, ob die Klageerhebung genehmigt wird und auf die Folgen der fehlenden Vollmacht hingewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.