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Sozialgericht Münster·S 3 AL 125/01·24.06.2003

Arbeitslosenhilfe: Aufhebung/Versagung wegen „ungeeigneter“ Bewerbungen rechtswidrig

SozialrechtArbeitsförderungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die rückwirkende Aufhebung bewilligter Arbeitslosenhilfe und die Versagung ab 02.07.2001 wegen angeblich fehlender Eigenbemühungen. Das SG Münster hob den Bescheid auf, weil die Aufforderungen zu Initiativbewerbungen nach § 119 Abs. 5 SGB III zu unbestimmt und die geforderten Nachweise (10 in 3 Wochen, 20 in 2 Wochen) zeitlich/umfangsmäßig überzogen waren. Zudem durfte die Bewilligung nicht nach § 45 SGB X rückwirkend aufgehoben werden, da der Kläger bei Erlass des Bewilligungsbescheids nicht erkennen musste, seine Bewerbungen würden als unzureichend bewertet. Eine Versagung nach § 66 SGB I schied ebenfalls aus, weil keine wirksame Nachweispflicht ausgelöst wurde.

Ausgang: Klage erfolgreich; Aufhebung und Versagung der Arbeitslosenhilfe werden aufgehoben, Kosten trägt die Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Anspruchsverlust wegen fehlender Eigenbemühungen setzt voraus, dass das Arbeitsamt konkrete, verständliche und einzelfallbezogene Anforderungen an Art, Umfang und Nachweis der Eigenbemühungen stellt (§ 119 Abs. 5 SGB III).

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Allgemeine und unbestimmte Begriffe wie „Eigenbemühungen“ oder „Initiativbewerbungen“ genügen angesichts der gravierenden Rechtsfolgen nur, wenn sie durch hinreichend klare Vorgaben (insb. zu Inhalt, Art und zeitlichem Rahmen) konkretisiert werden.

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Eine Aufforderung zum Nachweis von Bewerbungen darf Umfang und Frist nicht überspannen; überzogene Anforderungen können die Feststellung fehlender Verfügbarkeit nicht tragen.

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Eine rückwirkende Rücknahme eines Bewilligungsbescheids nach § 45 SGB X setzt u.a. voraus, dass der Begünstigte die Rechtswidrigkeit kannte oder grob fahrlässig nicht kannte; dies fehlt, wenn die Leistung erst nach Erfüllung des Nachweistermins bewilligt wird und kein Hinweis auf Unzureichendheit der Nachweise erteilt wurde.

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Eine Versagung oder Entziehung nach § 66 SGB I setzt eine wirksam ausgelöste Mitwirkungspflicht voraus; fehlt es an einer hinreichend bestimmten Aufforderung, ist die Versagung rechtswidrig.

Relevante Normen
§ 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X§ 330 Abs. 2 SGB III§ 190 Abs. 1 Nr. 1 SGB III§ 198 Nr. 1 SGB III§ 118 Abs. 1 Nr. 2 SGB III§ 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III

Tenor

Der Bescheid vom 09.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2001 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Tatbestand

2

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 21.06.2001 und die Versagung ab 02.07.2001.

3

Dem Kläger war durch Bescheid vom 06.07.2001 Arbeitslosenhilfe ab 19.06.2001 wieder bewilligt worden bis 24.01.2002. Mit Schreiben vom 16.05.2001 forderte die Beklagte den Kläger auf, mindestens 10 Initiativbewerbungen vorzunehmen und die Nachweise am 08.06.2001 in der Zeit von 8 bis 9 Uhr im Arbeitsamt T, Zimmer 00, vorzulegen bzw. überprüfbare Angaben zu machen. Dieses Schreiben enthielt eine ausführliche Rechtsfolgenbelehrung. Der Kläger überreichte daraufhin 11 gleichlautende Bewerbungen an verschiedene Arbeitgeber aufgrund von Anzeigen in den Westfälischen Nachrichten vom 19.05.2001. Mit Schreiben vom 18.06.2001 forderte die Beklagte den Kläger auf, mindestens 20 Initiativbewerbungen zu unternehmen und diese am 02.07.2001 nachzuweisen bzw. überprüfbare Angaben zu machen. Auch dieses Schreiben enthielt dieselbe Rechtsfolgenbelehrung wie das erste Schreiben. Der Kläger legte daraufhin zahlreiche Bewerbungen vom 23.06.2001 auf Anzeigen in den Westfälischen Nachrichten vom 23.06.2001 vor. Durch Bescheid vom 09.07.2001 hob die Beklagte die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 21.06.2001 bis 02.07.2001 auf und versagte die Leistung ab 02.07.2001. Der Kläger habe durch die von ihm vorgelegten Bewerbungsschreiben zum Ausdruck gebracht, dass er an einer tatsächlichen Einstellung nicht interessiert sei. Aufgrund der langen Arbeitslosigkeit des Klägers und der damit eventuell verbundenen Unkenntnis über das Verfassen von Bewerbungsschreiben habe sie dem Kläger mit Schreiben vom 18.06.2001 unter Hinweis des am gleichen Tag geführten Beratungsgespräches auf das Bewerbungszentrum der Bildungsinitiative Münster erneut die Gelegenheit gegeben, bis zum 02.07.2001 20 geeignete Initiativbewerbungen vorzulegen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Er sei damit für den oben angegebenen Zeitraum nicht arbeitslos im Sinne des Sozialgesetzbuchs 3. Buch (SGB III) gewesen und habe keinen Leistungsanspruch. Die Entscheidung beruhe auf § 45 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch 10 (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III sowie § 190 Abs. 1 Nr. 1, 198 Nr. 1, 118 Abs. 1 Nr. 2, 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Die Leistungen ab dem 03.07.2001 würden wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) versagt bzw. entzogen. Bei Nachholung der Mitwirkung werde das Arbeitsamt prüfen, ob eine Bewilligung der Leistung ab dem 03.07.2001 in Betracht komme. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an, dass er die Bewerbungsschreiben nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt habe. Er habe 11 Bewerbungsschreiben vorgelegt. Danach habe er nochmal 11 Bewerbungsschreiben vorgelegt und dann noch einmal 20 Bewerbungsschreiben gemäß der Aufforderung des Arbeitsamtes. Seine Bewerbungen hätten konkret zum Ausdruck gebracht, dass er eine lebenslange Anstellung haben möchte. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2001 zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass für die Zeit vom 21.06. bis 01.07.2001 die Voraussetzungen für die Rücknahme gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III vorgelegen hätten. Die Voraussetzungen für den Entzug der Arbeitslosenhilfe gemäß § 66 Abs. 1 SGB I lägen ab 02.07.2001 vor. Der Kläger sei mit Schreiben vom 16.05.2001 aufgefordert worden, die Eigenbemühungen im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 SGB III durch Vorlage von mindestens 10 Initiativbewerbungen nachzuweisen. Die daraufhin erstellten Bewerbungsschreiben hätten weder inhaltlich noch von der Form her den Anforderungen, die üblicherweise an Bewerbungsunterlagen gestellt werden, entsprochen. Aufgrund von Rückmeldungen potentieller Arbeitgeber sei dieser Umstand dem Kläger auch deutlich gemacht worden. In einem Gespräch mit der zuständigen Vermittlungsfachkraft sei der Kläger am 18.06.2001 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, sinnvolle Bewerbungsunterlagen, gegebenenfalls unter Hinzuziehung des Bewerbungszentrums des Arbeitsamtes zu erstellen. Mit Schreiben vom 18.06.2001 sei der Kläger daraufhin nochmals schriftlich aufgefordert worden, seine Eigenbemühungen durch den Nachweis von mindestens 20 Initiativbewerbungen bis zum 02.07.2001 nachzuweisen. Auch wenn der Kläger in quantitativer Hinsicht die Forderungen erfüllt habe, so stehe nach Überzeugung der Widerspruchsstelle fest, dass aufgrund des Inhalts der einzelnen Bewerbungsschreiben ernsthaftes Bemühen um eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht festzustellen sei. So habe er in seinen Bewerbungsschreiben jeweils deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nur eine Anstellung auf Lebenszeit wünsche, dass Obdachlosigkeit, Verschuldung und Vorstrafen vorhanden seien. Selbst wenn der geschilderte Sachverhalt der Wahrheit entspräche, so seien diese Aussagen eindeutig nicht Inhalt eines Bewerbungsschreibens. Der Inhalt eines solchen Bewerbungsschreibens sei eher geeignet, einen eventuellen Arbeitgeber von einer Einstellung abzuhalten als denn das Interesse an dem Arbeitnehmer zu wecken. Dem Kläger sei die Möglichkeit eröffnet worden, die Bewerbungsunterlagen unter Zuhilfenahme des Bewerbungszentrums zu erstellen. Dieses Angebot habe der Kläger offensichtlich nicht in ausreichender Weise wahrgenommen. Ihm hätte bekannt sein müssen, wie Bewerbungsunterlagen dem Grunde nach abzufassen seien. Des weiteren habe er sich bei mehreren Firmen beworben, deren Anforderungsprofil an die gesuchte Arbeitskraft eindeutig nicht mit seinem Qualifikationsprofil in Übereinstimmung gebracht werden konnte. Aufgrund der Rechtsfolgenbelehrung in dem Schreiben vom 18.06.2001 habe der Kläger die Rechtswidrigkeit der Bewilligung der Leistung auch gekannt bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. Darüber hinaus habe der Kläger auch nach Ablauf der Nachweispflicht am 02.07.2001 den Nachweis über die Eigenbemühungen nicht erbracht. Deshalb habe das Arbeitsamt zu Recht am 03.07.2001 die Leistungen ganz entzogen.

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Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass er die Auflagen des Arbeitsamtes erfüllt habe. Er habe sich nichts vorzuwerfen, was die Art und Form der Bewerbungsschreiben angehe. Er habe mit offenen Karten gespielt. Er sei in den zahlreichen Bewerbertrainings darauf hingewiesen worden, dass die Bewerbungsschreiben ehrlich sein müssen. Er sei auch beim Bewerbungszentrum gewesen und habe das Angebot in ausreichender Weise angenommen. Dass er sich auf mehrere Stellen beworben habe, die nicht mit seinem Anforderungsprofil übereinstimmten, sei darauf zurückzuführen, dass er 20 Bewerbungen innerhalb kurzer Zeit nachweisen sollte. Wie solle er innerhalb so kurzer Zeit geeignete Stellen finden.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 09.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2001 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich im wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.

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Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Streitakte und der Leistungsakten der Beklagten (Stamm-Nr. 000000), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide beschwert, da diese rechtswidrig sind. Die Beklagte hat zu Unrecht die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 21.06. bis 01.07.2001 aufgehoben. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X liegen nicht vor. Der Bescheid vom 06.07.2001, mit dem dem Kläger ab 19.06.2001 Arbeitslosenhilfe bewilligt wurde, ist nicht rechtswidrig gewesen. Der Kläger war auch in dieser Zeit arbeitslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger in diesem Zeitraum keine Beschäftigung gesucht hat im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Aufgrund der Schreiben des Arbeitsamtes vom 16.05.2001 und 18.06.2001 und der darauf vorgelegten Bewerbungen lässt sich diese Feststellung nicht treffen. Es wird nämlich nach dem Wortlaut des § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nicht deutlich, was konkret von dem Arbeitslosen an Bemühungen verlangt wird. Dazu sind die gesetzlichen Formulierungen zu wage und zu unbestimmt. Auch die Ergänzung in § 119 Abs. 5 SGB III dahingehend, dass das Arbeitsamt den Arbeitslosen auf seine Verpflichtungen nach Abs. 1 Nr. 1 besonders hinzuweisen hat und dieser auf Verlangen seine Eigenbemühungen nachzuweisen hat, wenn er rechtzeitig auf die Nachweispflicht hingewiesen worden ist, ist in der Formulierung unkonkret und der Begriff "Eigenbemühungen" unbestimmt. Im Hinblick auf die gravierende Rechtsfolge, die sich bei fehlenden Eigenbemühungen anschließt, nämlich der Anspruchsverlust, ist es erforderlich, dass jeweils unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles konkrete und deutliche Anforderungen seitens der Beklagten gestellt werden. Diese Anforderungen an den Arbeitslosen dürfen auch nicht überspannt werden. Die Beklagte hat daher bei der Aufforderung zur Eigenbemühung in jedem Fall zu prüfen, in welchem Umfang konkrete Bemühungen vom Betroffenen abverlangt werden können und auf welche Art und Weise dieses nachzuweisen ist. Hierzu ist eine inhaltlich und sprachlich deutliche und an den individuellen Fähigkeiten des Arbeitslosen ausgerichtete Erläuterung der erwarteten Bemühungen und der hierzu vorzulegenden Nachweise erforderlich. (Vergleich SG Berlin, Urteil vom 15.01.2002 - S 51 AL 1491/00). Diesen Anforderungen genügen die Schreiben nicht. Zum einen ist nach der Auffassung des Gerichts die Frist von drei Wochen für die Vorlage von mindestens 10 Nachweisen und die Frist von zwei Wochen für die Vorlage von mindestens 20 Nachweisen viel zu kurz. Durch die Aufforderung, innerhalb so kurzer Zeit so viele Bewerbungen nachzuweisen, muss sich der Arbeitslose, der wie der Kläger seit mehr als 20 Jahren arbeitslos ist, geradezu gedrängt sehen, auch sinnlose Bewerbungen zu schreiben, nur um den Anforderungen des Arbeitsamtes genüge zu tun. Die Aufforderung gemäß § 119 Abs. 5 Satz 2 SGB III kann daher nur die Feststellung der fehlenden Verfügbarkeit hervorrufen, wenn die Anforderungen sowohl nach dem Umfang als auch vom zeitlichen Rahmen her nicht überzogen sind. Darüber hinaus wird in diesen Schreiben auch nicht näher erläutert, was unter Initiativbewerbungen verstanden wird. Auch dieses müsste in den jeweiligen Schreiben genauer erläutert werden, zum Beispiel welche Art von Stellen, Dauer und Umfang der Beschäftigung. So ist den Schreiben nicht zu entnehmen, ob von dem Kläger auch die Bewerbung auf befristete Beschäftigungen oder solche in Teilzeit erwartet wird. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Bewerbungsschreiben des Klägers als ernsthafte Bewerbungen verstanden werden können, dies auch deshalb, weil nach den vorliegenden Unterlagen erst im November mit dem Kläger im einzelnen über den Inhalt seiner Bewerbungen gesprochen wurde und mit ihm besprochen wurde, welche Dinge er nicht schreiben sollte und welche ja. Aber auch wenn die Aufforderungsschreiben den Anforderungen des § 119 Abs. 5 SGB III genügten, könnte die Beklagte die Bewilligung der Leistung nicht gemäß § 45 SGB X rückwirkend aufheben. Der Kläger hatte zwar in den Schreiben eine Rechtsfolgenbelehrung erhalten, die Bewilligung der Leistung ist aber erst erfolgt, nachdem er den Termin am 02.07.2001 wahrgenommen hatte und seine Bewerbungsschreiben abgegeben hat. Er musste deshalb bei der Bewilligung durch Bescheid vom 06.07.2001 nicht davon ausgehen, dass seine Bewerbungsschreiben nicht als ausreichend angesehen wurden. Ein solcher Hinweis am 02.07.2001 lässt sich jedenfalls den übersandten Unterlagen der Beklagten nicht entnehmen.

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Auch die Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I ab 02.07.2001 ist rechtswidrig. Nach den obigen Ausführungen können die Schreiben der Beklagten an den Kläger seine Nachweispflicht nicht auslösen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.