Eilantrag auf Elektrorollstuhl‑Versorgung abgelehnt wegen Rechtshängigkeit und fehlender Eilbedürftigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz zur Versorgung mit einem Elektrorollstuhl nach § 33 SGB V sowie die Übernahme von Zusatz- und Leihrollstuhlkosten. Das Sozialgericht lehnte den Erlass der einstweiligen Anordnung ab. Ein Antrag ist unzulässig wegen anderweitiger Rechtshängigkeit; für die übrigen Anträge fehlt die Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Versorgung mit einem Elektrorollstuhl abgelehnt; Anträge unzulässig wegen Rechtshängigkeit bzw. unbegründet mangels Eilbedürftigkeit; keine Kostenerstattung.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG ist unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand bereits ein anderes Eilverfahren anhängig ist (anderweitige Rechtshängigkeit; § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG).
Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes muss der Antragsteller den Anordnungsgrund insbesondere die Eilbedürftigkeit substantiiert und glaubhaft machen; bei Fehlen dieser Glaubhaftmachung ist die Anordnung abzulehnen.
Eine vorläufige Verpflichtung zur Übernahme von Kosten für Hilfsmittel kann versagt werden, wenn die Angelegenheit ohne Nachteil des Antragstellers in einem Hauptsacheverfahren oder in einem noch durchzuführenden Verwaltungs-/Widerspruchsverfahren entschieden werden kann.
Die Kostenentscheidung im einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach § 193 SGG; der unterliegende Antragsteller trägt die Kosten, außer es liegen besondere Gründe für eine abweichende Regelung vor.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 5 KR 628/19 B ER [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im Wesentlichen um die (vorläufige) Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Versorgung des Antragstellers mit einem Elektrorollstuhl nach § 33 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzli-che Krankenversicherung (nachfolgend: SGB V) und zur Übernahme von (Zusatz-)Kosten aus einem Kostenvoranschlag eines Leistungserbringers bzgl. dieser Hilfsmittel-versorgung und zur Übernahme der Kosten eines Leihrollstuhls.
Die am 02.07.2019 bei Gericht gestellten und zuletzt noch aufrecht erhaltenen Anträge (siehe zum genauen Wortlaut Bl. 1 GA; der Antrag Nr. 4 ist für erledigt erklärt worden) sind teilweise nämlich mit den Anträgen Nr. 1, 3 und 5 als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft aber teilweise entweder in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wie dem vorliegenden mangels mündlicher Verhandlung nicht einschlägig (Antrag Nr. 2, Alt. 1: Erlass eines Anerkenntnisurteils) oder im sozialgerichtlichen Verfahren unstatthaft (An-trag Nr. 2 Alt. 2: Erlass eines Versäumnisurteils) oder überflüssig (Antrag Nr. 6: Vollstre-ckung ohne Sicherheitsleistung; es bedarf in Verfahren wie dem vorliegenden generell keiner Sicherheitsleistung). Soweit sie statthaft sind, sind sie unzulässig oder unbegrün-det.
Der Antrag Nr. 1 ist unzulässig, denn exakt dieser Streitgegenstand ist bereits Gegen-stand des früher anhängig gemachten Eilverfahrens S 21 KR 1222/19 ER. Es liegt daher das von Amts wegen zu beachtende Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängig-keit (§ 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) vor.
Soweit es die Anträge Nr. 3 und Nr. 5 betrifft, ist keinerlei Eilbedürftigkeit vorgetragen o-der sonst erkennbar. Es fehlt daher an der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, dass über die Frage einer Erstattung von Kosten aus dem Kostenvoranschlag des Sanitätshauses Q. vom 23.04.2019 und über die Frage ei-ner Übernahme von Kosten für die Nutzung eines Leihrollstuhls aus einer Rechnung vom 24.05.2017 in einem Hauptsacheverfahren (dem Klageverfahren mit dem Az. S 21 KR 1291/19 oder ggfs. einem bei der Beklagten noch durch- oder fortzuführenden Ver-waltungs- und Widerspruchsverfahren) entschieden wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und trägt dem Unterliegen des Antragstellers Rechnung. Veranlassungsgesichtspunkte, die eine andere Kostenentscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.