Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach §86b SGG wegen SGB II-Leistungen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte vorläufige SGB II-Leistungen für Dezember 2020 und Januar 2021 sowie Prozesskostenhilfe. Das Sozialgericht lehnte den Antrag als unbegründet ab, da weder ein Anordnungsanspruch noch die erforderliche Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes vorgetragen wurden. Mieteinnahmen wurden als Einkommen angerechnet; Tilgungsleistungen, pauschale Instandhaltungskosten und unklar ausgewiesene Zinsbestandteile blieben unberücksichtigt.
Ausgang: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kostenerstattung ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen nach § 86b Abs. 2 SGG ist die Glaubhaftmachung des streitigen Rechtsverhältnisses (Anordnungsanspruch) und der besonderen Gründe für die Notwendigkeit vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) erforderlich; die Prüfung erfolgt summarisch mit verringerter Prüfungsdichte.
Ergeben sich ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutz schwere und anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache ggf. abschließend und unter einer Folgenabwägung zu prüfen.
Einkünfte aus Vermietung sind nach § 11b SGB II als Einkommen anzurechnen; abziehbar sind insoweit Schuldzinsen und zulässige Aufwendungen für die Unterkunft, nicht jedoch Tilgungsleistungen, da diese der Vermögensbildung dienen würden.
Eine pauschale Berücksichtigung von Instandhaltungsaufwendungen oder internen Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit ohne gesetzliche Grundlage ist nicht zulässig; konkrete Aufwendungen müssen glaubhaft gemacht werden.
Zur Berücksichtigung laufender Zahlungen als Schuldzinsen bedarf es nachgewiesener Zinsbestandteile und eines nachweisbaren Zwecks des Darlehens; unzureichende Nachweise schließen eine einkommensmindernde Berücksichtigung aus.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 7 AS 275/21 B ER [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen.
Der am 17.12.2020 von der Antragstellerin gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin per einstweiliger Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG zu verpflichten, an sie für den verbleibenden Dezember 2020 449,52€ und für Januar 2021 943,00€ an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vorläufig darlehnsweise zu zahlen,
hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die hier begehrte Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt die Glaubhaftmachung des streitigen Rechtsverhältnisses voraus, aus dem die Antragstellerin eigene Rechte - insbesondere Leistungsansprüche - ableitet (Anordnungsanspruch). Ferner ist erforderlich, dass die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Dieses ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu bestimmen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde, Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im summarischen Verfahren (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 29.07.2003, Az.: 2 BvR 311/03). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Dann ist ggf. auf der Grundlage einer an der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05).
Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. Es ist im Rahmen der summarischen Prüfung nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin in den streitigen Monaten Dezember 2020 und Januar 2021 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch –Zweites Buch- (SGB II) zustehen, als mit dem Bescheid vom 12.11.2020 bewilligt.
Die Antragsgegnerin hat zunächst als Bedarf der Antragstellerin deren tatsächliche Kosten für Unterkunft und Heizung zu Grunde gelegt, wie sich diese aus der eingereichten Mietbescheinigung vom 29.09.2020 ergeben. Hierbei wurde auch der von Vermieterin angegebene Zuschlag für eine Untervermietung berücksichtigt, wobei in Zweifel gezogen werden kann, ob dieser, nachdem die Antragstellerin dir Wohnung nunmehr wieder alleine bewohnt, weiterhin mietvertraglich geschuldet ist. Letztlich kann dies aber dahin stehen, da sich dies allenfalls zu Gunsten der Antragstellerin auswirkt. Ferner hat die Antragsgegnerin den Regelsatz für Alleinstehende und auch die Regelsatzerhöhung zum 01.01.2021 berücksichtigt.
Auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Einkommensanrechnung ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin verfügt unstreitig über monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 985,00€. Hiervon sind richtiger Weise gemäß § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II die monatlich gezahlten Schuldzinsen auf den zur Finanzierung der Immobilie geschlossenen Kreditvertrages mit der Kontonummer 0000000000 sowie die Versicherungspauschale in Abzug gebracht worden. Soweit die Antragstellerin auf diesen Vertrag monatlich weitere Tilgungszinsen in Höhe von 509,27€ bzw. 510,48€ zahlt, können diese nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Derartige Tilgungsleistungen sind keine Aufwendungen für die Unterkunft, weil es andernfalls zu einer ungerechtfertigten Vermögensbildung aus öffentlichen Mittel kommen würde (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2008, AZ.: L 28 B 289/08 AS ER; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 12/19, § 11 SGB II, Rn. 581). Die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen (BSG, Urteil vom 07. Juli 2011, Az.: B 14 AS 79/10 R). Hiervon liegt vorliegend auch kein Ausnahmefall vor. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nämlich im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 07. Juli 2011, B 14 AS 79/10 R). Hier geht es aber gerade nicht um die Erhaltung des Wohnumfeldes der Klägerin, diesbezüglich erkennt die Antragsgegnerin ja die tatsächlichen, mutmaßlich unangemessenen, Unterkunftskosten an. Vielmehr geht es der Antragstellerin um den Erhalt einer Einnahmequelle. Der Schutz von Einkommensquellen ist aber deutlich geringer als der Schutz des Bedürfnisses „Wohnen“ anzusetzen und orientiert sich nach der gesetzgeberischen Konzeption an Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten.
Soweit die Antragstellerin ferner darauf abstellt, dass eine Instandhaltungspauschale in Abzug zu bringen ist, ist keine gesetzliche Grundlage für eine Berücksichtigung einer Pauschale ersichtlich. Auf eine möglicherweise bestehende Dienstanweisung der BA kann ein solcher Anspruch jedenfalls nicht gestützt werden. Das bestehen konkreter Aufwendungen für die Instandhaltung der Immobilie in den streitigen Monaten hat die Antragstellerin hingegen nicht glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin macht schließlich geltend, dass monatlich weitere 112,00€ auf eine Darlehnsforderung der Volksbank (Kontonummer 0000000000) gezahlt werden. Insofern ist schon nicht glaubhaft gemacht worden, dass es sich hierbei um Schuldzinsen handelt bzw. in welcher Höhe diese Zahlung die Zahlung auf Schuldzinsen beinhalten könnte. Den eingereichten Kontoauszügen ist insofern nur die Verwendung zur Tilgung zu entnehmen. Ferner ist sehr fraglich, ob das Darlehn zum Erwerb der Immobilie aufgenommen wurde. Zwar liegt eine Bescheinigung der Volksbank vor, dass das Darlehn zur Finanzierung des Mehrfamilienhauses aufgenommen wurde. Allerdings ist der Darlehnsvertrag nicht Aktenbestandteil. Aus den vorliegenden Unterlagen scheint sich zu ergeben, dass dieser Darlehnsvertrag im Juli 2016 abgeschlossen wurde. Die Immobilie wurde aber bereits im Jahr 2013 erworben. Auch dieser Betrag kann daher im Rahmen der summarischen Prüfung nicht einkommensmindernd Berücksichtigung finden.
Aufgrund vorstehender Ausführungen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ebenfalls abzulehnen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.