Witwenrente: Kommandanturaufsicht als Ersatzzeit ohne Nachweis „Rückkehrwillen“
KI-Zusammenfassung
Im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X begehrte die Klägerin die Neufeststellung ihrer Witwenrente unter Anerkennung von Zeiten der Kommandanturaufsicht als Ersatzzeiten. Streitig war, ob für die Anerkennung nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ein durchgehender „Rückkehrwille“ bis zur Ausreise erforderlich ist. Das Gericht bejahte Ersatzzeiten für 20.09.1941 bis 31.12.1955 und verneinte das Kriterium eines nicht beweisbaren Rückkehrwillens. Maßgeblich seien objektive, unverschuldete Rückkehrhindernisse; angesichts der Ausreisebedingungen und Risiken in der UdSSR sei eine unverschuldete Verzögerung gegeben.
Ausgang: Klage erfolgreich; Rentenbescheid im Zugunstenverfahren zu ändern und Ersatzzeiten 1941–1955 zu berücksichtigen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein unanfechtbarer Rentenbewilligungsbescheid ist nach § 44 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen, wenn Ersatzzeiten bei Erlass rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt worden sind und dadurch Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden.
Zeiten der Kommandanturaufsicht erfüllen als Unterbringung unter dauernder Überwachung die Voraussetzungen einer Internierung und sind als Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI zu berücksichtigen.
Der Begriff der „unverschuldeten Verzögerung“ in § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI knüpft an objektive Umstände an; ein durchgehender, innerer „Rückkehrwille“ ist keine Tatbestandsvoraussetzung.
Eine unverschuldete Verzögerung liegt vor, wenn tatsächliche oder rechtliche Ausreisehindernisse bzw. Unzumutbarkeiten im Aufenthaltsstaat die fristgerechte Rückkehr verhindern und deren Beseitigung außerhalb der Einwirkungsmöglichkeiten des Versicherten liegt.
Ersatzzeiten sind nur insoweit anzurechnen, als der betreffende Zeitraum nicht bereits durch Beitragszeiten belegt ist.
Tenor
Der Bescheid vom 07.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2002 wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 01.08.1996 zurückzunehmen und die Zeit vom 20.09.1941 bis 31.12.1955 als Ersatzzeit bei der Berechnung der Witwenrente zu berücksichtigen, soweit dieser Zeitraum nicht schon mit Beitragszeiten belegt ist. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Zugunstenverfahren nach § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) die Neufeststellung ihrer Witwenrente. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten, ob die Zeit vom 20.09.1941 bis zum 31.12.1955 als Ersatzzeit zu berücksichtigen ist, soweit in diesem Zeitraum keine Pflichtbeitragszeiten vorhanden sind.
Die Klägerin ist am 00.00.1920 geboren. Sie war mit dem am 00.00.1927 geborenen und am 00.00.1987 verstorbenen Versicherten K I verheiratet. Der verstorbene Ehemann der Klägerin wurde im B-Gebiet geboren, wo er bis zu seinem Tode lebte. Die Klägerin ist als Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt.
Im Jahre 1995 siedelte die Klägerin in das Bundesgebiet über und beantragte Altersrente. Im Rahmen der Antragstellung gab die Klägerin im Fragebogen "Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI" an, dass in der Zeit von 1941 bis 1956 für sie und ihren Ehemann eine Kommandanturaufsicht bestanden habe. Die Frage "Wann hatten Sie erstmals den Willen, aus der GUS auszureisen, um den ständigen Aufenthalt bzw. den Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen" beantwortete die Klägerin mit "12.1990". Die Beklagte bewilligte der Klägerin Witwenrente mit Bescheid vom 01.08.1996. Dabei wurde die Zeit vom 20.09.1941 bis 31.12.1955 nicht als Ersatzzeit berücksichtigt.
Im Oktober 2001 beantragte die Klägerin die Neufeststellung der Witwenrente. Mit diesem Antrag begehrte sie unter anderem die Anerkennung einer Ersatzzeit für die Zeit vom 20.09.1941 bis 31.12.1955. Mit Bescheid vom 07.11.2001 berechnete die Beklagte die Witwenrente der Klägerin neu. Die Berücksichtigung einer Ersatzzeit für den beantragten Zeitraum wurde weiterhin abgelehnt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin habe keinen durchgehenden Rückkehrwillen gehabt.
Gegen die Nichtberücksichtigung einer Ersatzzeit erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung machte sie geltend, bei der Beantwortung der Fragen zu den Ersatzzeiten habe sie die maßgebliche Frage so verstanden, dass nach dem Zeitpunkt gefragt worden sei, zu dem sie erstmals ganz konkret über eine Ausreise nachgedacht habe. In der früheren UdSSR habe man ihr erklärt, sie könne nur ausreisen, wenn bereits eine verwandte Person in der Bundesrepublik Deutschland leben würde. Im Jahre 1990 sei als erste Person aus ihrer Verwandtschaft ihr Bruder ausgereist.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2002 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, Voraussetzung für die Anerkennung des streitigen Zeitraums als Ersatzzeit sei, dass die Klägerin seit dem Ende des Fremdgewahrsams bis zur Ausreise fortgesetzt den Willen gehabt habe, alsbald den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen. Die Klägerin hätte weiterhin zur Verwirklichung dieser Absicht alle nach ihrer Beurteilung erforderlichen und unter den herrschenden Verhältnissen möglichen Schritte ohne schuldhafte Verzögerung unternehmen müssen. Dies sei bei der Klägerin jedoch nicht der Fall. Diese habe erstmals einen Ausreisewillen im Dezember 1990 gehabt.
Die Klägerin hat am 19.04.2002 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht sie ergänzend zum Vorbringen aus den Widerspruchsverfahren geltend, die Beklagte könne sich nicht auf ihre Angaben im Fragebogen "Ersatzzeiten" berufen. Die Fragestellung sei insoweit missverständlich. Sie habe außerdem bereits vor dem im Fragebogen angegebenen Zeitpunkt den Willen zur Ausreise gehabt. Aufgrund der politischen Verhältnisse habe sie jedoch keine Möglichkeit gesehen, diesen Ausreisewunsch zu verwirklichen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 07.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. den Bescheid vom 01.08.1996 zurückzunehmen und 2. die Zeit vom 20.09.1941 bis 31.12.1955 als Ersatzzeit bei der Berechnung der Witwenrente zu berücksichtigen, soweit dieser Zeitraum nicht schon mit Beitragszeiten belegt sei.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt zur Begründung vor, auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Ermittlungen des Sozialgerichts komme eine Anrechnung von Ersatzzeiten nur dann in Betracht, wenn ein durchgehender Rückkehrwillen bestanden habe. Einen solchen durchgehenden Rückkehrwillen nach Beendigung der Kommandanturaufsicht habe die Klägerin jedoch nicht gehabt.
Die Kammer hat Auskünfte vom Deutschen Roten Kreuz und vom Bundesverwaltungsamt eingeholt. Auf den Inhalt dieser Auskünfte wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, Vers.-Nr. 00 000000 H 000, verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2002 gewesen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte, form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Soweit der Bescheid vom 07.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2002 angefochten ist, sind diese Bescheide rechtswidrig. Die Beklagte ist nämlich verpflichtet, die Witwenrente der Klägerin unter Berücksichtigung der mit der Klage geltend gemachten Ersatzzeiten neu zu berechnen.
Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist, oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen vor.
Der Bescheid vom 01.08.1996 ist rechtswidrig. Die Beklagte war nämlich verpflichtet, bei der Witwenrente der Klägerin Ersatzzeiten gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) für den Zeitraum vom 20.09.1941 bis 31.12.1955 zu berücksichtigen, soweit in diesem Zeitraum keine Beitragszeiten vorhanden sind.
Nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 2 SGB VI sind Ersatzzeiten Zeiten vor dem 01.01.1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat, und Versicherte nach dem vollendeten 14. Lebensjahr interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 08.05.1945 entlassen worden sind und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden. Nach Abs. 2 Nr. 3 der Vorschrift kann eine Ersatzzeit wegen Internierung längstens bis zum 31.12.1956 berücksichtigt werden.
Nach Auffassung der Kammer sind sämtliche Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI gegeben. Der verstorbene Ehemann der Klägerin vollendete am 00.00.1941 das 14. Lebensjahr. Er war zu diesem Zeitpunkt bis zum Dezember 1955 interniert. Internierung im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ist die Unterbringung auf einem eng begrenzten Raum unter dauernder Überwachung durch die Gewahrsamsmacht. Der verstorbene Ehemann der Klägerin war - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - in dem mit der Klage geltend gemachten Zeitraum der Kommandanturaufsicht unterworfen. Der Zeitraum einer solchen Kommandanturaufsicht ist als Internierungszeitraum im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI anzuerkennen.
Der verstorbene Ehemann der Klägerin war - wie auch die Klägerin - wegen der deutschen Volkszugehörigkeit interniert. Die Klägerin hat ihre deutsche Volkszugehörigkeit durch den Vertriebenenausweis nachgewiesen. An der deutschen Volkszugehörigkeit ihres verstorbenen Ehemanns bestehen für die Kammer keine Zweifel. Nach Auffassung der Kammer stand die Internierung der Klägerin und ihres Ehemannes auch eindeutig in unmittelbarem ursächlichen Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg.
Die Klägerin hat auch ohne unverschuldete Verzögerung einen ständigen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen. Unerheblich ist dabei, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin aufgrund seines Todes nicht in das Bundesgebiet übergesiedelt ist. Dieser Umstand steht nämlich der Anerkennung einer Ersatzzeit nicht entgegen, wenn der Versicherte während einer Zeit der unverschuldeten Verzögerung verstorben ist. Dies ist jedoch der Fall.
Mit dem Begriff der unverschuldeten Verzögerung stellt das Gesetz ausschließlich auf objektive Gesichtspunkte ab. Dagegen kann das von der Beklagten gewählte Kriterium des Rückkehrwillens im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI keine Berücksichtigung finden. Dieses Kriterium ist nach Auffassung der Kammer bereits deshalb nicht geeignet, weil es sich um eine sogenannte innere Tatsache handelt, die im strengeren Sinne nicht beweisbar ist (Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Stand: Januar 2002, § 250 SGB VI Rdnr. 98). Sofern auf einen durchgehenden, jedoch nicht beweisbaren Rückkehrwillen abgestellt wird, hängt die Berücksichtigung eines Zeitraums als Ersatzzeit von Zufälligkeiten ab. Es käme dann nämlich ausschließlich darauf an, welche Angaben im maßgeblichen Fragebogen gemacht werden. Die Frage 9.2 dieses Fragebogens ist trotz der Hinweise der Beklagten für einen rechtlich nicht vorgebildeten Antragsteller außerdem auch nicht ohne weiteres verständlich. Diese Feststellung gilt insbesondere auch für die Klägerin. Dies wird bereits dadurch deutlich, dass die Klägerin in den beiden von ihr ausgefüllten Fragebögen unterschiedliche Angaben zum maßgeblichen Zeitpunkt der Manifestierung des Ausreisewillens gemacht hat.
Soweit die Beklagte sich für ihre Entscheidung auf Nr. 25 der ehemaligen Verwaltungsvorschrift zum Heimkehrergesetz (HkG) beruft, so kann diese Verwaltungsvorschrift im Rahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht herangezogen werden. Nach dieser Verwaltungsvorschrift ist es nämlich erforderlich, dass der Betreffende innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung den Entschluss gefasst hat, im Geltungsbereich des HkG ständigen Aufenthalt zu nehmen. Der Begriff der unverschuldeten Verzögerung hat bereits in § 1 Abs. 6 HkG Verwendung gefunden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.09.1954, Az.: C 019/54, DVBl 1955, 398) war als Zeitraum einer unverschuldeten Verzögerung im Sinne dieser Vorschrift die Zeit anzusehen, in der es dem Heimkehrer nach seiner Entlassung aus zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, im Bundesgebiet Aufenthalt zu nehmen. Auch im Rahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ist eine unverschuldete Verzögerung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles dann anzunehmen, wenn billigerweise zu rechtfertigende Gründe oder solche Umstände der fristgemäßen Rückkehr des Versicherten entgegengestanden haben, deren Beseitigung außerhalb seiner Einwirkungsmöglichkeiten lag (Hauck/Nofz, SGB VI, Gesetzliche Rentenversicherung, Stand: August 2002, § 250 Rdnr. 183). Nach Auffassung der Kammer dient die Verwendung des Begriffs der unverschuldeten Verzögerung in § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ebenso wie im HkG dazu, Heimkehrhindernisse entsprechend den Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Zwar wird man grundsätzlich verlangen müssen, dass der Versicherte innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Internierung den Ausreiseentschluss fasst. Er kann jedoch aufgrund der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse im Aufenthaltsstaat gehindert sein bzw. es kann für ihn aufgrund der Verhältnisse in diesem Staat unzumutbar sein, einen entsprechenden Entschluss durch die Stellung eines Ausreiseantrags umzusetzen. Von einer solchen Situation ist bei der Klägerin in der Zeit vor der tatsächlichen Stellung des Ausreiseantrags auszugehen.
Angesichts der damaligen politischen Verhältnisse in der Sowjetunion war nach Auffassung der Kammer eine Ausreisemöglichkeit im Jahre 1956 nicht gegeben. Das Deutsche Rote Kreuz hat in der eingeholten Auskunft bestätigt, dass im Jahre 1955 aus der früheren Sowjetunion 154 und im Jahre 1956 1016 Personen ausgereist sind. Zudem bestand für den verstorbenen Ehemann und die Klägerin damals auch unter Berücksichtigung der maßgeblichen Ausreisebestimmungen der UdSSR überhaupt keine Ausreisemöglichkeit. Nach den bis zum Beginn der 90iger Jahre maßgeblichen Vorschriften über die Ausreise war Voraussetzung für eine Ausreise, dass ein Verwandter ersten Grades des Ausreisewilligen einen Wohnsitz im Bundesgebiet hatte. Diese Voraussetzung war für die Klägerin bzw. ihren Ehemann jedoch nicht gegeben. Außerdem war die Stellung eines Ausreiseantrags bis zu Beginn der 90iger Jahre für die Klägerin nicht zumutbar. Eine Manifestierung des Ausreisewillens durch die Stellung eines entsprechenden Ausreiseantrags war für den Antragsteller und seine Familie mit erheblichen Risiken verbunden. Das Deutsche Rote Kreuz hat in seiner Auskunft bestätigt, dass die Behörden in der früheren Sowjetunion auf Ausreiseanträge mit Schikanen und Repressalien reagiert haben. Auch die persönlichen Verhältnisse der Klägerin standen einer früheren Ausreise entgegen. Die Enkelkinder der Klägerin leisteten nach den glaubhaften Angaben der Klägerin der Zeit vom 1991 bis 1995 in der UdSSR den Wehrdienst. Die Kammer geht aufgrund der Angaben des Deutschen Roten Kreuzes davon aus, dass die Enkelkinder in jedem Fall zunächst den Wehrdienst hätten ableisten müssen. Eine frühere Ausreise der Klägerin wäre daher nur möglich gewesen, wenn einzelne Familienmitglieder zunächst in der UdSSR geblieben wären. Dies war der Klägerin aber nicht zumutbar.
Da für die Anerkennung einer Ersatzzeit ein durchgehend vorhanden gewesener Rückkehrwillen nicht zu fordern ist, sondern - wie bei der Klägerin - eine nach Wegfall der Ausreisebeschränkung zeitnahe Beantragung der Ausreise als ausreichend anzusehen ist, liegen sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI vor. Da die Kommandanturaufsicht bis zum 31.12.1955 bestand, ist die Beklagte verpflichtet, eine Neufeststellung der Witwenrente unter Berücksichtigung von Eratzzeiten in der Zeit vom 20.09.1941 bis 31.12.1955 vorzunehmen, soweit in diesem Zeitraum keine Beitragszeiten vorhanden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).